Pyrrhussieg für die GEMA

In den letzten Tagen wurde an mehreren Stellen die Filehosterdämmerung in Deutschland heraufbeschworen und die GEMA strotzt in ihrer Presseerklärung vor Siegesstolz. Liest man sich aber die Presseerklärung des OLG Hamburg zu dieser Sache durch, wird dies schnell als Propaganda entlarvt.

Auch wenn sich bei Manchem allein schon durch das Auftauchen der Worte „Gerichtsurteil“ und „Hamburg“ in einem Satz die Nackenhaare sträuben mögen, so sieht es in diesem Falle etwas anders aus. Hier hat ein Gericht nicht nur seine Meinung geändert, sondern anscheinend sogar dem technischen Fortschritt und dem geänderten Nutzungsverhalten Rechnung getragen, denn es hat in seinem Urteil (Az. 5 U 87/09 vom 14.03.2012) festgestellt, daß in heutiger Zeit das bloße Hochladen von Daten jedweder Art auf Filehoster nicht mehr als Urheberrechtsverletzung im Sinne einer öffentlichen Zugänglichmachung angesehen werden kann. Dies ist eine 180° Kehrtwendung zu dem Urteil gegen die RapidShare AG aus dem Jahre 2008. Anders ausgedrückt, es ist jedem erlaubt auch urheberrechtlich geschütztes Material bei einem Filehoster hochzuladen, nur darf das Material nicht an Dritte verbreitet werden. Hier hat bei Gericht ein Erkenntnisfortschritt stattgefunden, der die technischen Gegebenheiten adäquat berücksichtigt. Zweifellos ist dieser Teil des Urteils ganz und gar nicht im Sinne der Content-Mafia.

Eine Urheberrechtsverletzung liegt frühestens dann vor, wenn ein Link auf die Daten verbreitet wird. Das RapidShare dennoch unter Umständen als Störerin haftbar gemacht werden kann, liegt an Teilen des Geschäftsmodells, denn durch das Bonussystem ist sie direkte Nutznießerin, wenn urheberrechtlich geschützte Dateien verbreitet werden. Das an dieser Stelle Prüf- und Haftungspflichten auf den Betreiber zukommen ist rein logisch gesehen vollkommen korrekt. Es kann also überhaupt nicht die Rede davon sein, daß Filehosting in Deutschland unmöglich wird. Im Gegenteil, das Geschäftsmodell als Solches wird nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt. Man kann also durchaus von der Beseitigung einer Rechtsunsicherheit sprechen.

Der Senat stellt heraus, dass im Hinblick darauf, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht bereits mit dem Upload auf RapidShare verwirklicht ist, pro-aktive Möglichkeiten der Beklagten, im Rahmen ihres Dienstes potentielle Rechtsverletzungen aufzuspüren und zu verhindern, in nennenswertem Umfang nur insoweit bestehen, als es um ein wiederholtes Upload bereits bekannter Dateien gehe, die rechtsverletzende Inhalte enthalten. Es müsse vielmehr nun in erster Linie darum gehen, die erneute Verbreitung als rechtsverletzend erkannter Dateien zu unterbinden, z.B. dadurch, dass rechtsverletzende Downloadlinks gelöscht und u.a. in Link-Ressourcen im Internet gezielt nach weiteren Links gesucht werde, über die das betreffende Werk in urheberrechtsverletzender Weise zugänglich gemacht werde.

Das ein generelles Prüfen der Dateien beim Upload hiernach nicht verlangt wird überrascht wenig, denn hierfür müßte der komplette Datenverkehr überwacht werden. Dies wäre wiederum ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis, welches als Grundrecht nach Artikel 10 GG besonders geschützt ist. Daher erübrigt sich auch vorerst die Diskussion über eine mögliche Technik, mit der die Netzverkehrsüberwachung durchgeführt werden soll. Über die Unsinnigkeit die Verbreitung von Dateien an Hand ihrer Hashwerte unterbinden zu wollen, habe ich an anderer Stelle geschrieben.

Der ganze Sachverhalt wird in ähnlicher Form wohl noch öfters auftauchen. Mit der zunehmenden Verbreitung von schnellen Internetzugängen wird es auch immer interessanter, seinen persönlichen Rechner am Netz zu lassen, damit man von überall darauf zugreifen kann. Auch gibt es Speichersysteme für Fotos und Musik die explizit für das heimische Netz im Privathaushalt als Medienzentrale fungieren sollen. Es stellt sich somit die Frage, inwieweit Privatleute jetzt gezwungen sind, Schutzmaßnahmen gegen den Zugriff Dritter auf diese Netzlaufwerke zu ergreifen. Man könnte diese Netzlaufwerke durchaus als kleinen, privaten, nicht gewerblichen Filehoster ansehen. Da das Hochladen nach dem Urteil nicht zu beanstanden ist, könnte man versucht sein, diese Laufwerke frei zugänglich am Netz zu lassen, nur die URL darf man nicht verbreiten. Die üblichen Verdächtigen zwischen Abmahnern, GEMA und Content-Mafia werden dies naturgemäß anders sehen.

Nicht vergessen werden sollte, daß der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache eine Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen hat. Es bleibt also spannend.

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