Region-Lock bei Samsung: Datenveränderung und Computersabotage?

Gerade erst war bekannt geworden, daß Samsung seine nach Juli 2013 produzieren Mobiltelefone mit Region-Lock ausstattet. Die Nachteile für den Kunden sind drastisch, denn einerseits funktioniert das Gerät bei Intriebnahme nur mit einer SIM-Karte, aus der Region für die das Telefon von Samsung „zugelassen“ wurde, andererseits funktionieren im Ausland, z. B. bei Urlaub oder Geschäftsreisen, keine lokalen SIM-Karten mehr uneingeschränkt. Wie schon bei den Regionalcodes der DVD-Player wird dem Kunden eine mutwillig verkrüppelte Technik angedreht. Erstaunlich das Samsung so etwas nötig hat, aber niemand ist bisher gezwungen, derartigen Mist zu kaufen und wie schon bei dem SIM-Lock gilt die Vertragsfreiheit, sofern der Kunde vor dem Kauf darüber informiert wird. Nichts desto trotz nimmt die Gängelung des Kunden bis weit in die Privatsphäre hinein durch die Industriekomglomerate immer mehr religiöse Züge an.

Derzeit ist mir noch nicht klar, welchen Zweck die Regionalbindung in der momentan vorliegenden Form haben soll, sie betrifft anscheindend nicht alle weltweit produzieren Geräte. So werden wohl die asiatischen Modelle ohne Region-Lock ausgeliefert und die westlichen Industrieländer kommen in der Genuss der Vorzugsbehandlung von Samsung. Soweit ich den Markt überblicke sind die Telefone aber in Asien deutlich preiswerter, d.h. die Regionalbindung dürfte die Grauimporte nach Europa richtig ankurbeln. Um den europäischen Hochpreismarkt zu schützen, wäre aber der umgekehrte Weg, Region-Lock für asiatische Händis, zweckmäßig gewesen. Wer oder was hat also Samsung zu diesem Schritt bewogen?

Eine ausgesprochene Unverschämtheit ist aber, daß offenbar vor dem Datum rechtmäßig erworbene voll funktionsfähige Modelle per Update nachträglich verkrüppelt werden. Das nachträgliche Verändern von Daten zum Nachteil des Geräteinhabers erinnert etwas an das Löschen von Büchern durch Amazon auf den Kindle-Geräten, allerdings hat Amazon damals den Kaufpreis des Buches zurückerstattet. Was bleibt ist aber, daß die Konzerne die Geräte offensichtlich weiter als ihr Eigentum betrachten, auf dem sie beliebige Änderungen vornehmen dürfen. Ich kann nur hoffen das dieser Praxis von Samsung rechtzeitig mit juristischen Mitteln Einhalt geboten wird, erfüllt sie doch meines Erachtens die justiziablen Tätbestände nach §303a StGB und §303b StGB, denn schließlich hat der Kunde das Gerät mit einem definierten Funktionsumfang erworben, d.h. ohne Region-Lock. Spielt jetzt Samsung ungefragt ein entsprechendes Upddate, welches die Regionalbindung „nachrüstet“, ein, erfolgt für mich zweifelsohne eine rechtswirdrige Datenveränderung nach §303a Abs. 1, da durch den Region-Lock das Gerät im Ausland unbrauchbar gemacht worden ist.

303a Datenveränderung

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

Ebenso dürfte wohl der Tatbestand der Computersabotage nach §303b StGB Abs. 1 gegeben sein, denn daß das Händi für Viele heute von wesentlicher Bedeutung ist, läßt sich kaum bestreiten.

§ 303b Computersabotage

(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er
1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,
2. Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder
3. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,
3. durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

Insbesondere Geschäftsleute sollten hier nach Abs. 2 eine wirkungsvolle Handhabe gegen Samsung haben. Auch Abs. 4 ist durchaus weitestgehend erfüllt, denn ein Vermögensschaden wird in dem Moment herbeigeführt, wo der Geräteinhaber keine lokale SIM-Karte benutzen kann und er daher nur über die erheblich teureren Roaming-Gebühren telefonieren kann. Ob der Vermögensverlust aber im juristischen Sinne erheblich ist, scheint mir fraglich. Da die Updates im Idealfall auf allen Geräten eingespielt werden sollen (Vorbereitung einer Straftat?), kann durchaus von einer fortgesetzten Begehung von Computersabotage gesprochen werden. Interessant ist aber die Frage, ob es sich bei dem gewerbsmäßig handelnden Großunternehmen Samsung um eine Bande handelt. Sollten die genannten Straftatbestände nicht gegeben sein, wäre zu klären, welchem Umstand Samsung die Befugnis zur Datenveränderung zum Nachteil des Inhabers auf bereits veräußerten Händis verdankt.

Die Rechtslage ist insofern interessant, da es für den umgekehrten Fall bereits Präzedenzfälle (AG Nürtingen Urteil vom 20.9.2010,13 Ls 171 Js 13423/08) gibt. So macht man sich der rechtswidrigen Datenveränderung zum Nachteil des Mobilfunkunternehmens strafbar, wenn man mit einem SIM-Lock versehene Geräte kauft, den SIM-Lock entfernt und diese befreiten Geräte weiterverkauft:

Das Entfernen (Löschen) eines sog. SIM-Lock, wodurch ein Mobiltelefon an ein bestimmtes Mobilfunknetz, an einen bestimmten Provider oder an eine bestimmte Mobilfunkkarte gebunden werden soll, ist als Datenveränderung mit Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar, soweit der Täter über die Befugnis, die Sperre aufzuheben, nicht verfügt.

Bleibt nur zu hoffen, daß die Richter das ebenso sehen und jemand schnell einen Antrag (§303c StGB) stellt, um dem Treiben von Samsung frühestmöglich Einhalt zu gebieten. Bis dahin bleibt nur die konsequente Kaufverweigerung aller Samsung-Geräte, auch als Warnung an andere Produzenten, die Vorgehen und Erfolg von Samsung mit der Regionalbindung mit Sicherheit genau verfolgen!

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