Bahnfahren als Strafe

Die große Koalition plant Führerscheinentzug bei Delikten, die in keinem Zusammenhang mit dem Führen eines KfZ stehen. Wenn man sich so die Negativberichte der letzten Jahre über die Deutsche Bahn ins Gedächtnis ruft, kann man verstehen, warum die Abgeordneten auf die Idee kommen, Bahnfahren als Strafe anzusehen.

Ganz aktuell wieder so ein Fall. Eine Lehrerin vergißt das Gruppenticket für sich und ihre Klasse mit mehr als 20 Siebtklässlern auf dem Bahnsteig zu entwerten. Die Schaffnerin verlangt daraufhin 40,- € erhöhtes Fahrentgeld pro Kopf oder das Verlassen des Zuges. Die Klasse hat daraufhin den Zug verlassen und die Fahrt mit dem Bus fortgesetzt. Rein formal mag die Schaffnerin im Recht gewesen sein, aber warum hat sie das Gruppenticket nicht einfach entwertet? Hatte sie wirklich einen Grund anzunehmen, daß die Lehrerin absichtlich schwarz fahren wollte? Theoretisch könnte die Lehrerin versuchen bei der nächsten Gruppenfahrt dasselbe Ticket zu nehmen und sich von den Eltern den Fahrpreis erneut erstatten zu lassen, als kleines Zubrot zum Lehrergehalt. Ich halte diese Annahme aber für realitätsfern, auch im Hinblick auf vergangene Vorkommnisse, bei denen wiederholt Minderjährige „ausgesetzt“ wurden. Warum also ist das Bahnpersonal gerade im Umgang mit Kindern oftmals so sperrig? Anderereits behauptet die DB nun, daß, wenn sich der Vorfall so abgespielt haben sollte, die Schaffnerin überreagiert habe, da sie einen Ermessensspielraum gehabt hätte. Die Entwertung wäre ihr möglich gewesen.

Die Häufung der Fälle allein durch ein Kommunikationsproblem innerhalb der Bahn oder durch Fehlgriffe bei der Personalauswahl erklären zu wollen, erscheint mir dann doch zu billig. Ist der interne Druck — bspw. durch geheime Testkunden — auf 100%ige Durchsetzung der Anweisungen so groß, daß das Personal meint so reagieren müssen? Vom Versandhändler Amazon wird auch gerade von einer extremen Gängelung der Arbeitnehmer berichtet. Kleinste Verstöße führen dort bereits zu Abmahnungen. Oder können sich Bahnmitarbeiter einen Vorteil (Prämie, Beförderungsbonus o.Ä.) durch ertappte Schwarzfahrer verschaffen? Es muß innerhalb der Deutschen Bahn einen Mechanismus geben, der Mitarbeitern einen Umgang mit Augenmaß bei Problemfällen wirkungsvoll erschwert, doch welchen?

4 Kommentare

  1. Markus Michael WOLF sagt:

    Ich gebe Rechtstipps zum „Schwarzfahren“ bzw. kostenlosem Fahren.

    Nach § 265a Strafgesetzbuch (StGB) macht sich wegen „Schwarzfahren“ (Erschleichen von Leistungen/hier: Beförderungsleistungserschleichung) strafbar …

    … wer ein Verkehrsmittel betritt IN DER ABSICHT, das Entgelt nicht zu entrichten.

    Bleiben wir mal bei den drei Worten „In der Absicht“.
    Das bedeutet, das Verkehrsunternehmen hat die Beweislast, dass der Fahrgast die „Absicht“ hatte, das Fahrgeld nicht zu entrichten, der Fahrgast hat nicht die Beweislast, dass er nicht diese Absicht hatte.
    In der Praxis gibt es viele Möglichkeiten, dass Fahrgäste ohne gültiges Ticket angetroffen wurden, ohne dass die Absicht bestand, das Fahrgeld nicht zu zahlen.
    Es kann passieren, dass man seine Monats- oder Wochenkarte zu Hause vergessen, verloren hat oder diese einem geklaut wurde.
    Das sog. „erhöhte Beförderungsentgelt“ muss man wohl zahlen, aber u.U. nicht einmal das. Wenn das Verkehrsunternehmen einen Fahrgast auf Zahlung des „erhöhten Beförderungsentgeltes“ verklagt, dann ist das ein Zivil-, kein Strafverfahren.
    Selbst wenn das Verkehrsunternehmen diesen Zivilprozess gewinnt, dann kann man das „erhöhte Beförderungsentgelt“ sowie Gerichts- und Anwaltskosten nur bei dem Fahrgast eintreiben, wenn dieser ein pfändbares Einkommen hat.
    Wenn das Verkehrsunternehmen gegen einen kostenlos fahrenden Fahrgast Strafanzeige wegen „Erschleichen von Leistungen“ erstattet, dann muss man wie gesagt auf dem Pferd reiten, dass man KEINESWEGS die Absicht hatte, das Fahrgeld nicht zu entrichten, sondern man sollte sagen, dass man die Monatskarte verloren oder zu Hause vergessen hat, dass einem diese Monatskarte geklaut wurde, aber man hat nie die Absicht gehabt, das Fahrgeld nicht zu entrichten.
    Es empfiehlt sich, einen starken öffentlichen Druck aufzubauen, den Prozess zu einem „Schauprozess“ zu gestalten, viele solidarische Freunde und Bekannte mitzubringen, damit das Gericht unter Druck gesetzt wird, den Fahrgast wegen nicht bewiesener „Absicht“, aus Mangel an Beweisen freizusprechen.
    Einen solchen „Schauprozess“ sollte man dazu nutzen, ein paar Beweis- und Feststellungsanträge zu stellen.
    Ich würde beweisen, dass der ganze Kontrollaufwand viele Millionen kostet für nichts und wieder nichts. Wenn die öffentlichen Verkehrsmittel zum Nulltarif fahren und durch Steuereinnahmen finanziert würden, dann würde man viele Millionen sparen.
    Zweitens sollte man beweisen, dass das Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel nur deshalb Geld kostet, weil im Falle einer kostenlosen Nutzung viele Menschen auf das Autofahren verzichten würden, was nicht im Profitinteresse der Automobilkapitalisten ist.

    II.
    In Köln gibt es bei den Kölner Verkehrsbetrieben (KVB) eine Besonderheit:
    Bekanntlich krachte das Kölner Historische Stadtarchiv am 03. März 2009 zusammen.
    Der Grund war die völlig sinnlose „U-Bahn-Trasse“.
    Damals entstand nach vorsichtigen Schätzungen ein Schaden von 1 – einer – Milliarde Euro. Mittlerweile müssten es mehrere Milliarden Euro sein zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen.
    Ich habe kurz nach dem Einsturz des Stadtarchives der KVB die Aufrechnung gem. § 387 BGB erklärt.
    Gemeint war folgendes:
    Die KVB hat die Verantwortung für den verpfuschten U-Bahn-Bau und den Einsturz des Stadtarchives.
    Diese 1 Milliarde oder mittlerweile mehreren Milliarden müssen die KölnerInnen (Kölschen) bezahlen.
    Somit hat jede(r) Kölner(in) an die KVB eine Forderung in Höhe von mindestens 1.000 – eintausend – Euro bzw. mittlerweile mehrere tausend Euro.
    Ich „verrechne“ meine Forderungen an die KVB mit den Fahrpreisforderungen der KVB, das heisst, ich fahre solange kostenlos, bis meine Forderung aus dem eingekrachten Stadtarchiv beglichen ist.
    Wann das genau sein wird, ist eine höhere Mathematikaufgabe.
    Jedenfalls ist meine Gegenforderung an die KVB längst nicht ausgeglichen.
    Damals hat die KVB meine Aufrechnungserklärung stillschweigend angenommen.
    Damit gilt der Rechtsgrundsatz: „Qui tacet, considere videtur“, auf Deutsch: „Wer schweigt, stimmt zu“.
    Da KVB hat meiner Aufrechungserklärung „zugestimmt“.
    Wann die KVB wieder von mir reguläres Fahrgeld bekommt, muss ich erst ausrechnen bzw. durch eine Mathematikerin ausrechnen lassen.

  2. Markus Michael WOLF sagt:

    Wer mal kostenlos mit den Kölner Verkehrsbetrieben (KVB) fährt und erwischt wird, erhält früher oder später Post von einem angeblichen

    „Rechtsanwalt“
    Klaus Dieter HUNGERKAMP
    Sedanstr. 35
    50668 Köln

    Dieser Hungerkamp behauptet, er sei von der KVB beauftragt, das sog. „Erhöhte Beförderungsentgelt“ einzutreiben.

    Dieser „Rechtsanwalt“ Hungerkamp fügt aber seinen Zahlungsaufforderungen entweder keine Vollmacht gem. § 174 BGB bei, oder aber er behauptet, beim Amtsgericht Köln sei eine auf ihn lautende Vollmacht hinterlegt.

    Wer als Fahrgast einen solchen Brief von diesem Hungerkamp erhält, sollte folgenden Dreizeiler an Hungerkamp senden:

    Sehr geehrter Herr Hungerkamp,
    Ihr Schreiben vom … weise ich unverzüglich zurück, weil diesem keine Vollmacht beilag.

    Es interessiert nicht im Geringsten, ob beim Amtsgericht Köln eine Vollmacht für Hungerkamp „hinterlegt“ ist, denn ein Fahrgast braucht sich nicht die Mühe zu machen, zum Amtsgericht zu schleichen und dort schauen, ob eine Vollmacht für Hungerkamp hinterlegt ist oder nicht.
    Ausserdem hat Hungerkamp im Prozess 120 C 430/10 Amtsgericht Köln einen Prozess verloren u.a. deshalb, weil die beim Amtsgericht hinterlegte Vollmacht nicht anerkannt wurde.

    Noch schlimmer ist, dass es einen „Rechtsanwalt“ namens Klaus Dieter Hungerkamp offenbar gar nicht gibt.
    Dieser Hungerkamp hatte vor Jahren mal angegeben, er hätte zu einem bestimmten Tag in der Woche von 10-11.30 Uhr „Sprechstunde“.
    Als ich zu diesem Termin in die Sedanstr. 35, 50668 Köln ging, saßen am „Empfang“ zwei Damen.
    Auf meine Frage, wo Hungerkamp sei, wurde mir geantwortet das wisse man nicht und man wisse auch nicht, wann er wieder zurückkäme.

    Dann gibt es einen „Rechtsanwalt“ Hungerkamp offenbar gar nicht?!
    Möglicherweise verschicken diese zwei Damen in Hungerkamp´s „Anwaltsbüro“ die Zahlungsaufforderungen und versehen diese mit einer fotokopierten Unterschrift bzw. gestempelten Unterschrift des „Rectsanwaltes“ Hungerkamp.
    Das ist Betrug, weil die beiden Damen offenbar KEINE „Rechtsanwältinnen“ sind, aber dennoch das Erhöhte Beförderungsentgelt eintreiben und „Anwaltshonorare“ eintreiben, die ihnen gar nicht zustehen.
    Ich habe die Polizei aufgefordert, zu prüfen, ob es einen „Rechtsanwalt“ Hungerkamp gibt oder nicht.

    Ich habe eingangs vom Zivilprozess zu Aktenzeichen 120 C 430/10 Amtsgericht Köln gesprochen.
    Damals erschien ein Herr und behauptete, er sei „Rechtsanwalt“ Hungerkamp.
    Für die Zukunft rate ich Ihnen, liebe Fahrgäste der KVB, wenn die KVB Sie verklagt auf Zahlung des „Erhöhten Beförderungsentgeltes“ und ein Mann bezeichnet sich als „Rechtsanwalt“ Hungerkamp, dann sollten Sie sich den Personalausweis zeigen lassen.
    Weigert sich „Hungerkamp“, sich auszuweisen, so sollten Sie zu Protokoll geben, dass Hungerkamp NICHT Hungerkamp ist und ein Versäumnisurteil beantragen.

    Ich riet eingangs, Zahlungsaufforderungen dieses „Rechtsanwaltes“ Hungerkamp mangels Vollmacht zurückzuweisen.
    Zusätzlich sollten Sie solche Zahlungsaufforderungen zurückweisen mit der Begründung, dass es sich um eine fotokopierte Unterschrift handelt, Sie aber zur Rechtswirksamkeit einer solchen Zahlungsaufforderung die Originalunterschrift benötigen.
    Ausserdem sollten Sie dem offenbar nicht (mehr) existierenden Hungerkamp schreiben, dass Sie Herrn „Rechtsanwalt“ Hungerkamp leibhaftig und dessen Personalausweis sehen wollen, andernfalls Sie davon ausgingen, einen „Rechtsanwalt“ Hungerkamp gebe es nicht.

  3. Markus Wolf sagt:

    Siehe auch meine Leserkommentare zum Artikel „Ver.di heisst die neue Stasi“!

    Ich stehe unter Anklage, weil ich angeblich Herrn Daniel KOLLE, Geschäfts“Führer“ der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft(ver.di), Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen(KBL) „beleidigt“ und „verleumdet“ haben soll.
    Kolle´s

    Rechtsanwalt
    Dr. Nikolaos GAZEAS
    Theodor-Heuss-Ring 34
    50668 Köln#Tel: 0221-97585810

    meinte, es bestünde ein „öffentliches Interesse“ an der Strafverfolgung gegen mich, weil Kolle u.a. Mitglied des Aufsichtsrates der Kölner Verkehrsbetriebe(KVB) sei.
    Gut,
    wenn das so ist, dann soll Kolle Zeugnis ablegen, was er in seiner Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrates (nicht) gemacht hat, wieviel Geld er abgesahnt hat und dass er in der Hungerkamp-Affäre NICHTS, aber auch rein gar nichts getan hat.

    Rückfragen beantworten Ihnen gerne

    1.
    Richterin BERNARDS
    Amtsgericht Köln
    Az. 533 Ds 155/22 AG Köln-121 Js 398/21 StA Kln
    Luxemburger Str. 101
    50939 Köln
    Tel: 0221-477-1545

    2.
    Daniel KOLLE
    Geschäfts“Führer“ der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft(ver.di)
    und Mitglied des Aufsichtsrates der Kölner Verkehrsbetriebe(KVB)
    Hans-Böckler-Platz 9
    50672 Köln
    Tel: 0221-48558-333
    Mobil: 0160-5363118

  4. Markus Wolf sagt:

    Ich habe jetzt die Polizei Köln, namentlich genannt seien

    Kriminalhauptkommissarin GRAAFF
    Kriminalkommissar Lukas KRAHE

    sowie die Polizeibeamten/-innen

    Stefanie ENGELS
    Daniela ETTER
    Guntram GRÄBEL
    Wolfgang ZWEERS
    Sandra KNOBLICH
    Sanda RICHTER
    Milena MAASE

    aufgefordert, zu ermitteln und festzustellen:

    1.
    Wann und wo ist „Rechtsanwalt“ Klaus Dieter HUNGERKAMP geboren?

    2.
    Wann und wo ist „Rechtsanwalt“ Hungerkamp ggf. verstorben?

    3.
    Wie lautet die Nummer des Personalausweises Hungerkamp´s?

    4.
    War ein gewisser Klaus Dieter HUNGERKAMP jemals im rechtmäßigen Besitz der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft?

    Solange diese Fragen NICHT beantwortet sind, ist zwingend anzunehmen, dass die

    Anwaltskanzlei
    Klaus Dieter
    H u n g e r k a m p
    Sedanstr. 35
    50668 Köln
    Tel: 0221-71 50 02 51
    Tel: 0221-977 54 30
    Tel: 0221-76 50 09
    E-Mail: kanzlei@ra-hungerkamp.de
    E-Mail: kanzlei.kvb@ra-hungerkamp.de

    eine Betrugskanzlei ist, d.h., die Personen, die dort „arbeiten“, sind KEINE Rechtsanwälte/-innen, fordern (und erhalten leider auch in vielen Fällen) „Anwaltshonorare“ im Namen eines Herrn „Rechtsanwalt“ Klaus Dieter HUNGERKAMP.

    Überzeugen Sie sich selbst: Rufen Sie die Nummern 0221-71 50 02 51 und 0221-977 54 30 an, da geht niemand dran und bei der Nummer 0221-76 50 09 meldet sich lediglich ein Anrufbeantworter.

    Ich habe der Red. die PDF-Dateien „KVB-Identitätsprüfung RA Hungerkamp“ und „KVB-Hungerkamp III“ gesandt.

    In der PDF-Datei „KVB-Identitätsprüfung RA Hungerkamp“ wurde die hier gestellte Forderung nach Identitätsprüfung Hungerkamp´s mit Unterschrift versehen, ist also „dokumentenecht“.

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