Unionsparteien nörgeln am Bundesverfassungsgericht

Die Welt schreibt, daß in den Unionsparteien der Unmut über die Richter am Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wächst. Wunderbar realitätsfremd, denn

  1. die Parteien haben diese Richter selbst am BVerfG installiert und bei dem Auswahlverfahren im Hinterzimmer geht es eben vordringlich nicht um Qualifikation, sondern um Parteizugehörigkeit und -proporz, wie bei der Besetzung von allen anderen parteinahen Posten auch. Daß dieses Gemauschel dann nicht nur bei den rein politischen Akteuren zu Fehlbesetzungen (bspw. Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff) führt, sondern auch beim BVerfG wie z.B. Peter Müller oder Susanne Baer, ist vollkommen logisch, wird aber von den Parteibonzen nicht verstanden.
  2. die Regierung beschließt am laufenden Band nicht nur wenig durchdachte und handwerklich schlechte Gesetze, sondern eben auch Verfassungswidrige. Sich also jetzt darüber aufzuregen, daß das BVerfG einige Dinge grundlegend anders sieht, ist heuchlerisch. Inzwischen könnte man sogar durch die Aussagen und Handlungen der Parteimitglieder zu der Auffassung gelangen, sie versuchten die Limits, die dem Handeln des Staates durch die Grundrechte auferlegt werden, mindestens aufzuweichen und wenn möglich gar vollkommen zu beseitigen. Die derzeitige Diskussion um die Vorratsdatenspeicherung (VDS) zeigt überdeultich, daß die grundgesetzlichen Grenzen nicht anerkannt werden. Insofern ist es nachvollziehbar, daß die Parteien das BVerfG als Hindernis empfinden und im Gegenzug dessen Handlungsfreiheit soweit einschränken wollen, daß es ihnen nicht mehr dreinreden kann. Somit ist auch der Vorwurf von Gerda Hasselfeldt, daß das Bundesverfassungsgericht seinen Auftrag aus ihrer Sicht in den letzten Jahren besonders weitreichend auslege, ein typischer Fall von haltet-den-Dieb-rufen, wenn man von sich selber ablenken will.

Alles in Allem soll dies hier natürlich kein Freispruch für das BVerfG sein, kritikwürdige Urteile gibt es einige. Dazu gehört durchaus das Kopftuchurteil (Pressemitteilung 2 BvR 1436/02, Urteil 2 BvR 1436/02), denn anstatt die Neutralität des Staates generell — gegenüber allen Religionen — durchzusetzen, wird sie aufgeweicht. Mehr noch, das Problem wird an die Bürger und Schulen verlagert. Denn nur wenn es vor Ort zu einer „konkreten Gefahr der Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität“ kommt kann die Schule bzw. die Schulbehörde ein Kopftuchverbot aussprechen. Mit der gleichen Argumentation müsste man jetzt auch parteipolitische Äußerungen durch Mitglieder des Lehrkörpers in Form von Parteiansteckern o.Ä. an den Schulen bis zum Eintreten der Beeinträchtigung des Schulfriedens dulden.

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