Erwartbare weitere Folgen des Urteils zu WhatsApp

In den letzten Tagen ging ein Urteil vom hessischen Amtsgericht Bad Hersfeld (Az. F 120/17 EASO v. 15.05.2017) durch die Presse (MAZ, RP, Spiegel), daß in letzter Konsequenz jeden unter deutscher Gesetzgebung Stehenden dazu verpflichtet, von jedem seiner Kontakte im Adressbuch eine Einwilligung einzuholen, dessen Daten auf WhatsApp hochladen zu dürfen. Unter dem derzeitigen technischen Aspektvon WhatsApp betrifft dies alle im Adressbuch gespeicherten Kontakte, also auch jene, mit denen man nicht über WhatsApp kommunizieren möchte, sowie die, die überhaupt keine Mobiltelefonnummer besitzen, da der WhatsApp-Datenabgleich nach dem alles oder nichts Prinzip erfolgt. Liegt nur eine Einwillgung nicht vor, darf man WhatsApp nicht nutzen oder müsste diesen Kontakt aus dem Adressbuch löschen. Soweit juristisch korrekt, dafür recht unpraktikabel im realen Leben.

Ich warte schon seit längerer Zeit auf ein derartiges Urteil. Abmahnanwälte werden sicherlich versuchen hier ein Geschäftsmodell zu entwicklen. Wenn man bisher darauf hingewiesen hat, daß durch die Funktionsweise von WhatsApp, bei der alle Telefondaten aus dem Adressbuch auf die Server von WhatsApp hochgeladen und regelmäßig aktualisiert werden, datenschutzrechtliche Risiken entstehen, wurde dies gerne mit der Bemerkung abgetan „theoretisch vieleicht, aber es machen ja alle so“. Dies ist nun kein Argument, denn ein Gesetz wird nicht allein dadurch hinfällig, daß sich keiner daran hält. Außerdem benutzen auch nicht alle WhatsApp. Das für mich dabei Interessante ist des Öfteren, daß dazu auch Personen gehören, die strikt darauf achten, ihre Telefonnummer nur begrenzt weiterzugeben und ggf. dann auch die Telefonnummer wechseln. Bei WhatsApp spielt das dann nur noch eine untergeordnete Rolle. Ich vermute, es liegt daran, daß der Vorgang nicht sichtbar abläuft.

Nun bin ich noch in allgemeiner Erwartung eines Urteils mit strafrechtlichen Folgen für den Betroffenen. In Deutschland unterliegen eine ganze Reihe von Berufsgruppen der Verschwiegenheitspflicht, geregelt nach §203 StGB, von denen viele WhatsApp nutzen.

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4.Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
[…]

Insbesondere bei medizinischem Personal sehe ich schon seit Längerem bei der Verwendung von WhatsApp enorme rechtliche Risiken wie ein Damoklesschwert über ihnen schweben, denn im medizinischen Bereich geht die Verschwiegenheitspflicht soweit, daß nicht nur über Form und Inhalt der Konsultationen zu schweigen ist, sondern auch über die Tatsache, ob jemand in Behandlung ist oder auch nur eine Behandlung geplant ist. Die zunehmende Verbreitung von mobilen Pflegediensten, deren Angestellte über ihre (privaten) Mobiltelefone immer erreichbar sind, führt hier regelmäßig zu massiven Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht, denn auf deren Mobiltelefonen sind mindestens Name und Telefonnummer der Patienten hinterlegt. Dies dürfte auch ein nicht zu unterschätzender Angriffspunkt für Abmahnanwälte und Staatsanwälte sein, da Verstöße sehr leicht nachzuweisen sind und von zwei Steiten gleichzeitig angegangen werden können. Einerseits verstößt der Therapeut gegen die Verschwiegenheitspflicht, andererseits die Praxis möglicherweise gegen die Aufklärungspflicht ihrer Angestellten.

Zu den im StGB Genannten kommen noch die durch arbeitsrechtliche Regelungen an eine Schweigepflicht Gebundenen hinzu, denen allerdings keine strafrechtlichen, sondern zivilrechtliche Ansprüche drohen.

Offen bleibt, wie die Reaktion von WhatsApp aussehen wird. Solange die Nutzerzahlen nicht rückläufig sind, wird nicht allzuviel passieren. Die Benutzerfreundlichkeit von WhatsApp gründet sich auf der Tatsache, daß man Bekannte schnell findet, wofür der regelmäßige Abgleich mit den gespeicherten Telefonnummern die Grundlage bildet. Hier eine technische Lösung zu finden, die einerseits die Benutzerfreundlichkeit erhält, aber andererseits datescnhutzrechtliche Belange erfüllt, ist sehr schwierig, vermutlich sogar ausgeschlossen. Als rechtlich sichere Alternativen bieten sich, außer dem Verzicht auf WhatsApp oder der konsequenten Nutzung von zwei Mobiltelefonen (beruflich/privat), Jabber/XMPP-basierte Messengerdienste an, die aber hinsichtlich des automatisierten Auffindens von Freunden und Bekannten deutlich weniger benutzerfreundlich sind. Allerdings besteht dieses Problem ebenso bei e-Mailadressen, bei denen der Austausch der Adressen von den Nutzern aber akzeptiert ist.

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