Datensouveränität

Der Deutsche Ethikrat hat eine Vorabfassung seiner Stellungsnahme „Big Data und Gesundheit – Datensouveränität als informationelle Freiheitsgestaltung“ (Pressemitteilung, PDF) veröffentlicht, in der er den Begriff „Datensouveränität“ an prominenter Stelle in das offizielle Vokabular einführt. Ich halte den Begriff, nicht das Konzept (!), aus sprachlichen Gründen für falsch gewählt, er ist aber zugegebenermaßen prägnant. Inhaltlich soll Datensouveränität die Verfügungsgewalt über die eigenen Daten beschreiben und das Datenschutzkonzept erweitern. Der Ethikrat beschreibt es mit „Datensouveränität als informationelle Freiheitsgestaltung“ (Kap. 5, S. 166ff). Jeder sollte in die Lage versetzt werden selbst zu entscheiden, wer, wann, welche persönlichen Daten ein Dritter einsehen und ggf. weitergeben darf. Nun versteht man allgemein unter Soveränität selbstbestimmtes Handeln, sie setzt somit immer ein handelndes Subjekt voraus. Daten sind aber keine Subjekte, sondern passive Objekte, sie tun nichts, sie sind und können daher auch keine Souveränität beanspruchen oder ausüben.

Übrigens halte ich auch den Begriff des Datenschutzes für mißlungen, er ist aber inzwischen ein de facto unabänderbarer Bestandteil des allgemeinen und juristischen Sprachgebrauchs geworden. Um Daten zu schützen müssen sie vervielfältigt werden und der beste Schutz von Daten ist ihre allgemeine Verbreitung. Der Datenschutzidee liegt aber genau das Gegenteil zu Grunde, nämlich die Geheimhaltung derselben. Es geht daher nicht um den Schutz der Daten, sondern vielmehr um deren Einhegung.

Literatur

  1. Big Data und Gesundheit – Datensouveränität als informationelle Freiheitsgestaltung. Stellungnahme. Deutscher Ethikrat 30.11.2017 (Vorabfassung).

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