Einstweilige Anordnung gegen Löschung von Facebookkommentar

Nachdem Facebook mal wieder einen Kommentar gelöscht hatte und den Nutzer für 30 Tage gesperrt hatte, wollte der Kommentator die Löschung nicht einfach hinnehmen und hat sich an die Hamburger Kanzlei Seinhöfel gewandt. Dieser gelang es erstmalig eine einstweilige Verfügung (Az. LG Berlin 31 O 21/18) gegen Facebook zu erwirken, daß dieses den Kommentar weder sperren noch löschen darf. Begründet wurden Löschung und Sperrung mit einem Verstoß gegen die Facebookrichtlinien. Ich bin mir noch nicht im Klaren darüber, wie diese Entscheidung des LG zu bewerten ist.

Zunächst handelt es sich nur um eine einstweilige Verfügung. Dem Gericht erschien der Sachverhalt also bedeutend genug, um den strittigen Kommentar bis zum Abschluss der Hauptverhandlung zu schützen. Dafür ist auch keine Anhörung der Gegenseite notwendig. Der strittige Kommentar mag nicht jedem gefallen, fällt meiner Ansicht nach aber unter die Meinungsfreiheit und stellt keine justiziable Aussage dar:

Die Deutschen verblöden immer mehr. Kein Wunder, werden sie doch von linken Systemmedien mit Fake-News über ‚Facharbeiter’, sinkende Arbeitslosenzahlen oder Trump täglich zugemüllt.

Dies, also der Vorwurf der Strafbarkeit, scheint auch nicht der Streitpunkt zu sein, sondern die Löschung erfolgte wegen angeblichen Verstoßes gegen die Facebookrichtlinien. Rechtsanwalt Steinhöfel zielt nun auf den Punkt ab, daß ein jeder Facebooknutzer einen Vertrag mit Facebook habe (Nutzung der Daten des Nutzers gegen Veröffentlichung rechtskonformer Beiträge) und Facebook daher nicht mehr so ohne Weiteres ihm unliebsame Kommentare löschen darf. An dieser Stelle wird es interessant.

Auf der einen Seite steht ein privates Unternehmen, welches über eine für den Nutzer kostenlos zur Verfügung gestellte Infrastruktur ein Angebot unterbreitet Meinungen in Form Texten, audiovisuellen Medien und „Likes“ halb- und vollöffentlich zu verbreiten. Es kann dieses Angebot jederzeit abändern oder auch einstellen. Auch hat nach bisherigen Rechtsauffassungen jeder Webseitenbetreiber das Hausrecht und kann ihm unliebsame Kommentare löschen. Gleiches gilt auch für andere Webseitenbetreiber und Blogs mit Kommentarfunktion. Eine andere Rechtsauffassung wäre von erheblichem Nachteil und käme einer Teilenteignung gleich. Wer kommentiert muss wissen, daß er kein Racht auf Veröffentlichung geltend machen kann.

Auf der anderen Seite steht die hohe Durchdringung der Gesellschaft mit Facebook und das vom damaligen Justizminister Heiko Maas initiierte Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Seit es Gültigkeit erlangt hat haben die ohnehin schon verbreiteten und einseitigen Löschungen von Benutzerbeiträgen in den großen sozialen Netzwerken auf Grund der im NetzDG vorgesehenen massiven Strafen stark zugenommen. Es findet dabei jedoch keine juristische Sachprüfung statt, sondern es wird rigoros gelöscht, was justiziabel oder politisch unerwünsacht sein könnte. Einer der schweren Webfehler des NetzDG ist nun, daß es dem Nutzer keine Handhabe gibt, falls seine Kommentare unrechtmäßigerweise gelöscht wurden, bspw. durch die Behauptung von Strafbarkeit. Hier stellte sich das Justizministerium unter Heiko Maas auf den Standpunkt, Facebook dürfe auf seiner Seite schalten und walten wie es wolle, da es das Hausrecht inne habe. Mit Veröffentlichung seines Beitrags hat dadurch der Nutzer de facto im Falle einer Löschung auf Grund mittelbarer staatlicher Intervention durch das NetzDG keinerlei Mitspracherecht mehr, da ihm keine Rechtsmittel zur Verfügung stehen, ein rechtlich höchst unbefriedigender Zustand, der nach Klärung schreit.

Hinzu kommt, daß seit ein paar Tagen auch offiziell feststeht — nachdem es Angestellte bereits vor einigen Jahren verlauten ließen —, daß Facebook keine wirklich neutrale Plattform ist, denn Mark Zuckerberg räumte auf der Anhörung vor dem Kongress ein, daß das Silicon Valley ein „extremely left-leaning place” sei.

Dem Gericht obläge es nun in der Hauptverhandlung zu klären, ob ein entsprechender rechtsgültiger Vertrag zwischen Nutzer und Facebook vorliegt. Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, dürfte aber damit das NetzDG in seiner jetzigen Form nicht mehr haltbar sein.

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