Kein Stauffenberg in Sicht

Da der Ton im Internet zunehmend rauher wird wollen Unionspolitiker den 1976 eingeführten und 1981 wieder abgeschafften Straftatbestand über die Befürwortung von Straftaten (§88a StGB „Verfassungsfeindliche Befürwortung von Straftaten“¹) als Instrument gegen die Hetze im Internet wieder einführen. Aus einer Abhandlung der wissenschaftlichen Dienste des Bundestags von Juni 2018 (WD 7 – 3000 – 128/18) geht ziemlich klar der Grund für dessen Abschaffung hervor. Die wesentlichen Tatbestände werden einerseits bereits durch andere Paragraphen des StGB abgedeckt, andererseits führt seine Formlierung zu einer Gefährdung von Grundrechten, insbesondere der Meinungsfreiheit.

„Im Hinblick darauf, daß das Tatbestandsmerkmal ‚Befürwortung‘ seinem begrifflichen Inhalt nach sehr weit ist, muß der Tatbestand in verschiedener Hinsicht eingeschränkt werden, um Gefahren für die grundgesetzlich garantierten und geschützten Bereiche der Meinungs- und Pressefreiheit sowie der Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre zu vermei-den. Solche Gefahren können schon durch die Einleitung von Ermittlungsverfahren entste-hen. Die Meinungs- und Pressefreiheit stellen wichtige Elemente des demokratischen Rechtsstaates der Bundesrepublik Deutschland dar. Die Bürger müssen grundsätzlich die Freiheit haben und behalten, sich auch zu dem Problem der Gewaltanwendung frei zu äußern. In der abendländischen künstlerischen und philosophischen Literatur spielt die Gewaltproblematik darüber hinaus seit altersher eine wesentliche Rolle. Diese Frage könne nicht mit Mitteln des Strafrechts gelöst werden. Aus diesen Gründen und weil der weite Begriff ‚Befürwortung‘ keine befriedigend scharfe Abgrenzung der Meinungsäußerungen, künstlerischen Darstellungen usw. von einem strafbedürftigen Gutheißen von Gewalttaten erlaube, hat die Mehrheit neben den im Regierungsentwurf bereits enthaltenen Einschränkungen die Aufnahme eines weiteren den Tatbestand begrenzenden Merkmals für erforderlich gehalten. Als ein solches Merkmal betrachtet die Ausschußmehrheit die in § 88 a geforderte Zielrichtung der Befürwortung: die Bereitschaft anderer zu fördern, sich durch die Begehung von Gewalttaten für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einzusetzen.“

Unter „Befürworten“ im Sinne von § 88a StGB wurde dabei verstanden ein auf künftige Taten gerichtetes Gutheißen oder Bejahen einer Tat als begrüßenswert, zumindest als notwendig oder unvermeidbar.

Schon 1981 wurde § 88a StGB dann aber wieder aufgehoben. Die Aufhebung wurde im wesentlichen darauf gestützt, dass sich gezeigt habe, dass für den Straftatbestand kein hinreichendes Bedürfnis bestehe, er aber andererseits die Meinungsfreiheit beeinträchtigt habe:

Weder CDU noch SPD oder Grüne sind nun ausgesprochene Befürworter der Meinungsfreiheit, wenn die Meinung ihrer eigenen Auffassung widerspricht. Es ist nur schwer vorstellbar, daß Links-Grün bei der Wiedereinführung von §88a StGB mitmachen würde, müssten doch gerade ihre Anhänger reihenweise Hausdurchsuchungen, Prozesse und Verurteilungen fürchten.

Interessant ist jedoch auch mit welchem Beispiel Alexander Throm (CDU) u.a. die Notwendigkeit der Wiedereinführung begründen:

Als weiteres Beispiel nannte Throm einen Aufkleber mit dem Gesicht des Hitler-Attentäters Claus Schenk Graf von Stauffenberg und dem Slogan „Merkel länger an der Macht als Hitler… und kein Stauffenberg in Sicht“.

Im Mai 2019 beim Gelöbnis von 400 Rekruten hatte Merkel explizit das Verhalten von Stauffenberg als vorbildlich gewürdigt und damit verfassungsfeindliche Straftaten ausdrücklich befürwortet. An diesem Beispiel zeigt sich sehr deutlich, daß die Unterscheidung von „weißem Terrorismus“ aka Freiheitskämpfer und „schwarzem Terrorismus“ in einem Rechtsstaat hochproblematisch ist, denn hierfür müsste rechtsphilosophisch die alte Frage geklärt werden ab wann die Tötung des Tyrannen moralisch gerechtfertigt ist.

Aufkleber: Merkel länger an der Macht als Hitler … und kein Stauffenberg in SIcht.
Aufkleber: Merkel länger an der Macht als Hitler … und kein Stauffenberg in Sicht
Quelle: Politikaufkeber.DE

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§ 88a StGB (Verfassungsfeindliche Befür wortung von Straftaten)

(1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs.3), die die Befürwortung einer der in § 126 Abs.1 Nr. 1-6 genannten rechtswidrigen Taten enthält und bestimmt sowie nach den Umständen geeignet ist, die Bereitschaft anderer zu fördern, sich durch die Begehung solcher Taten für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einzusetzen,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung die Begehung einer der in § 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten rechtswidrigen Taten befürwortet, um die Bereitschaft anderer zu fördern, sich durch die Begehung solcher Taten für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder Verfassungsgrundsätze einzusetzen.
(3) § 86 Abs.3 gilt entsprechend.

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