Konversiontherapieverbot

Diese Konversionstherapien sind ziemlicher religiöser Unsinn und Scharlatanerie, dennoch ist dieses neu beschlossene Verbot geprägt von höchster Scheinheiligkeit und stellt eine Politik für eine verschwindend kleine Minderheit dar.

Jens Spahn (CDU) ist selbst homosexuell aber gleichzeitig bekennender Christ, er fühlt sich also einer Religion zugehörig, die ihn umbringen will. Soweit zur Person. Nun hat das Kabinett den unter seiner Ägide vorangetrieben Gesetzesvorstoß zum Verbot von Konversionstherapien vorangetrieben. Das gleiche Kabinett weigert sich aber beharrlich, sich für die körperliche Unversehrtheit einer vielfach größeren Gruppe einzusetzen: den Kindern! Unmündige männliche Kinder dürfen weiterhin im Namen der Religion einer Genitalverstümmelung unterzogen werden.

Interessant dabei ist auch, daß die hier an Universitäten und Politik, insbesondere von SPD und Grünen, vertretene Ideologie des Genderismus in direkter Übereinstimmung mit dem Konversionsgedanken der Kirchen steht. Bei den Konversionstherapien sollen Homosexuelle zu Heterosexuellen umtherapiert werden, man geht also von der prinzipiellen Änderbarkeit des Geschlechts aus. Genau dies gehört aber zu den Grundlagen des Genderismus. Letzterer postuliert, daß es einerseits keine biologischen Geschlechter gäbe, andererseits sei das Geschlecht frei wählbar und jederzeit änderbar (die wechselseitige Ausschließlichkeit dieser Hypothesen ficht die Genderprotagonisten nicht an). Demzufolge wären Konversionstherapien eben rein prinzipiell auch möglich und erfolgreich.

Insofern ist nicht unmittelbar nachzuvollziehen, warum seiner und des Kabinetts Auffassung nach die Konversionstherapien eine Gefahr für die Betroffenen darstellen und daher zukünftig einem Verbot unterliegen sollen, aber der Genderismus gesellschaftlich harmlos und erwünscht sein sollte.

Gesetzentwurf

Anmerkungen zum Gesetzentwurf vom 18.12.2019:

Ein wissenschaftlich valider Nachweis für die behauptete Wirkung derartiger „Therapien“ im Sinne einer Änderung der sexuellen Orientierung existiert nicht. Wissenschaftlich nachgewiesen sind dagegen zum einen schädliche Effekte solcher „Therapien“ auf behandelte Personen, zum Beispiel Depressionen, Ängste und gesteigerte Suizidalität, zum anderen Stigmatisierungs- und Diskriminierungseffekte auf Dritte in Form von Minderheitenstress.

Ähnliches gilt auch für operative, weiterhin erlaubte, Geschlechtsumwandlungen. Die negativen Effekte für viele Patienten sind nicht zu unterschätzen, zusätzlich sind operative Eingriffe irreversibel.

Mit sogenannten Konversionstherapien wird in die sexuelle und geschlechtliche Entwicklung und Selbstbestimmung, in die körperliche Unversehrtheit sowie den Achtungsanspruch und die Ehre des Einzelnen eingegriffen.

Wie bereits erwähnt, im Falle der Genitalvestümmelung bei Knaben interessiert man sich rein gar nicht dafür, die wurde wider aller Vernunft explizit erlaubt.

Betroffen sind besonders vulnerable Personen wie Minderjährige, da sie sich noch in der Phase der Identitätsfindung befinden, und Volljährige, wenn ihre Einwilligung zu einer sogenannten Konversionstherapie auf einem Willensmangel beruht, beispielsweise weil sie durch Zwang oder durch Täuschung zustande kam.

Analoges gilt für die irreversible Gentialverstümmelung bei Knaben, interessiert die Politik nicht.

Es besteht daher ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf, die Durchführung von sogenannten Konversionstherapien an Minderjährigen und an Volljährigen, die nicht wirksam eingewilligt haben, zu verbieten und strafrechtlich zu sanktionieren.

Bereits jetzt sind Dinge, zu denen keine wirksame Einwilligung vorliegt justiziabel.

§1 (3) Eine Konversionsbehandlung liegt nicht vor bei operativen medizinischen Eingriffen oder Hormonbehandlungen, die darauf gerichtet sind, die selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person zum Ausdruck zu bringen oder dem Wunsch einer Person nach einem eher männlichen oder eher weiblichen körperlichen Erscheinungsbild zu entsprechen.

Hier dürfte man ein ziemliches Schlupfloch gelassen haben, da Hormonbehandlungen und damit auch in Verbindung mit einer begleitenden Therapie erlaubt bleiben. Warum sollten entsprechende operative Eingriffe bei Minderjährigen ohne weiteres erlaubt bleiben?

§ 2
Verbot der Durchführung von Konversionsbehandlungen
(1) Es ist untersagt, eine Konversionsbehandlung an einer Person durchzuführen,
die unter 18 Jahren alt ist.
(2) Bei Personen, die zwar das 18. Lebensjahr vollendet haben, deren Einwilligung zur Durchführung der Konversionsbehandlung aber auf einem Willensmangel beruht, ist eine Konversionsbehandlung ebenfalls untersagt.

Operative Geschlechtsumwandlungen bleiben hiernach auch an Minderjährigen erlaubt!

§ 3
Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns
(1) Es ist untersagt, öffentlich für eine Konversionsbehandlung zu werben oder diese öffentlich anzubieten oder zu vermitteln.
(2) Eine Konversionsbehandlung an Personen unter 18 Jahren darf auch nichtöffentlich nicht beworben, angeboten oder vermittelt werden.

Richtungsmäßig erinnert mich das fatal an das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche nach dem im Vergleich deutlich differenzierter abgefassten §219a. In Gefahr strafbare Werbung für Konversionstherapien zu machen gerät hier bereits jemand, der auch nur darüber schreibt.

Das Vorgehen scheint mir mehr von dem Versuch der Gewinnung von Wählerstimmen in LBGT-Kreisen, als von echter Sorge getrieben zu sein.

Ein Kommentar

  1. […] möchte er darin seine religiösen Vorstellungen für alle umgesetzt wissen (Organspende, Konversionstherapien), zwischenzeitlich macht er mal aus wahltaktischen Gründen einen Ausflug zum Euroislam, […]

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