In den letzten Tagen ging ein Urteil vom hessischen Amtsgericht Bad Hersfeld (Az. F 120/17 EASO v. 15.05.2017) durch die Presse (MAZ, RP, Spiegel), daß in letzter Konsequenz jeden unter deutscher Gesetzgebung Stehenden dazu verpflichtet, von jedem seiner Kontakte im Adressbuch eine Einwilligung einzuholen, dessen Daten auf WhatsApp hochladen zu dürfen. Unter dem derzeitigen technischen Aspektvon WhatsApp betrifft dies alle im Adressbuch gespeicherten Kontakte, also auch jene, mit denen man nicht über WhatsApp kommunizieren möchte, sowie die, die überhaupt keine Mobiltelefonnummer besitzen, da der WhatsApp-Datenabgleich nach dem alles oder nichts Prinzip erfolgt. Liegt nur eine Einwillgung nicht vor, darf man WhatsApp nicht nutzen oder müsste diesen Kontakt aus dem Adressbuch löschen. Soweit juristisch korrekt, dafür recht unpraktikabel im realen Leben. Weiterlesen