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Pyrrhussieg für die GEMA

In den letzten Tagen wurde an mehreren Stellen die Filehosterdämmerung in Deutschland heraufbeschworen und die GEMA strotzt in ihrer Presseerklärung vor Siegesstolz. Liest man sich aber die Presseerklärung des OLG Hamburg zu dieser Sache durch, wird dies schnell als Propaganda entlarvt.

Auch wenn sich bei Manchem allein schon durch das Auftauchen der Worte „Gerichtsurteil“ und „Hamburg“ in einem Satz die Nackenhaare sträuben mögen, so sieht es in diesem Falle etwas anders aus. Hier hat ein Gericht nicht nur seine Meinung geändert, sondern anscheinend sogar dem technischen Fortschritt und dem geänderten Nutzungsverhalten Rechnung getragen, denn es hat in seinem Urteil (Az. 5 U 87/09 vom 14.03.2012) festgestellt, daß in heutiger Zeit das bloße Hochladen von Daten jedweder Art auf Filehoster nicht mehr als Urheberrechtsverletzung im Sinne einer öffentlichen Zugänglichmachung angesehen werden kann. Dies ist eine 180° Kehrtwendung zu dem Urteil gegen die RapidShare AG aus dem Jahre 2008. Anders ausgedrückt, es ist jedem erlaubt auch urheberrechtlich geschütztes Material bei einem Filehoster hochzuladen, nur darf das Material nicht an Dritte verbreitet werden. Hier hat bei Gericht ein Erkenntnisfortschritt stattgefunden, der die technischen Gegebenheiten adäquat berücksichtigt. Zweifellos ist dieser Teil des Urteils ganz und gar nicht im Sinne der Content-Mafia. Weiterlesen