Interessanter Fall, die US-Investmentbank Goldman Sachs oder besser gesagt ein Mitarbeiter eines Vertragsunternehmens, schickte eine e-Mail mit vertraulichen Daten (Spiegel-Online, Süddeutsche) an eine falsche e-Mailadresse. Nun verlangt Goldmann Sachs vom Betreiber der Empfängerplattform, in diesem Falle Google als Betreiber von gmail.com, die Löschung der von Goldmann Sachs fehlerhaft adressierten e-Mail. Jetzt muss gerichtlich geklärt werden, ob der Betreiber und wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage, eine ordnungsmäß zugestellte e-Mail aus dem Postfach eines Empfängers auf Zuruf löschen darf. Außerdem verlangt die Bank Auskunft darüber wer Zugriff auf die Daten gehabt haben könnte. Meiner Auffassung nach sollte dies nicht ohne Weiteres erlaubt sein, denn der Dienstbetreiber stellt den Telekommunikationsdienst zur Verfügung, hat aber kein Recht Inhalte nach eigenem Gutdünken zuzustellen oder auch nicht bzw. den Inhalt eines Postfaches eigenmächtig zu verändern. Vielleicht sollte die e-Mail ursprünglich doch an den Empfänger, aber man hat es sich dann intern, bspw. um die eigene rechtliche Position nicht untergraben, anders überlegt und würde daher die e-Mail lieber ungeschehen machen. Für den Dienstbetreiber gibt es keine objektive Möglichkeit zu entscheiden, ob der Empfänger eine e-Mail erhalten sollte, wollte oder eben nicht, lt. der e-Mailadresse war sie jedenfalls an ihn adressiert. Dies ist einer der Gründe warum in Deutschland Spam in Spamordnern abgelegt und nicht einfach gelöscht wird. Auch bzgl. der verlangten Herausgabe von Nutzerdaten über Personen die Zugriff gehabt haben könnten scheint mir die Rechtslage in Deutschland eindeutig zu sein, denn nach §12 Abs. 2 TMG darf eine Weitergabe der Nutzerdaten an Dritte nur dann erfolgen wenn dies eine Rechtsvorschrift erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Beides trifft hier nicht zu. Google würde sich in Deutschland daher strafbar machen, wenn es dem Ansinnen auf Datenherausgabe stattgeben würde. Wie die Rechtslage in den USA dazu aussieht weiß ich jedoch nicht. Weiterlesen
Tag Archiv für Vertraulichkeit
Vertrauliche Daten an die falsche e-Mailadresse
Diese e-Mail enthält vertrauliche Informationen
Regelmäßig findet sich in der Signatur von e-Mails im Gechäftsverkehr mit Firmen, Freiberuflern — Rechtsanwälte eingeschlossen! — ein Passus, manchmal sogar in drei oder vier Sprachen, der mehr oder weniger höflich bis drohend darauf hinweist, daß die e-Mail und deren Anhänge vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen enthalte und daß man, sofern man nicht der intendierte Empfänger ist, sowohl den Absender informieren möge, als auch die Weitergabe der Informationen — unter Strafandrohung — zu unterbleiben habe. In etlichen Fällen enthalten diese E-Mails durchaus Informationen, die nicht für jedermann bestimmt sind. Offensichtlich ist man sich der Problematik bewusst, daß e-Mails technisch bedingt deutlich weniger vertraulich sind, als Briefe. Gemeinsam ist diesen e-Mails aber, jedenfalls bei dem was ich bisher gesehen habe, dass sie niemals irgendeinen Hinweis auf einen kryptografschen Schlüssel, sei es PGP oder S/MIME, enhalten. Man möchte zwar die Vertraulichkeit gewahrt wissen, ist aber selbst nicht bereit etwas dafür zu tun. Allein der Einsatz einer kryptografischen Signatur könnte die Irrläuferquote reduzieren, da sie bereits beim Absender mit hoher Wahrscheinlichkeit entdeckt werden würden, weil der Einsatz eines zwar zu der e-Mailadresse passenden Schlüssels, aber falschen Empfängers nicht vollständig vermeidbar wäre, aber einfache Tippfehler in den Mailadressen zu einer Rückmeldung führen würden. Weiterlesen