Vor der eigenen Haustür kehren

Dem Deustchen Volke?

Knapp 130 Bundestagsabgeordnete haben neulich einen Brief an den Botschafter der Russischen Föderation unterzeichnet, in dem sie sich besorgt über den Umgang mit der Band „Pussy Riot“ zeigen. Initiiert wurde der Brief von den Abgeordneten Christoph Strässer (SPD), Marina Schuster (FDP), Frank Heinrich (CDU) und natürlich allen voran Volker Beck (Grüne).

Die mehrmonatige Untersuchungshaft und die hohe Strafandrohung empfinden wir als drakonisch und unverhältnismäßig. […] Die Verfassung der Russischen Föderation schützt die Kunstfreiheit gemäß Artikel 44 Absatz 1: „Jedem wird die Freiheit literarischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, technischer und anderer Arten schöpferischer Tätigkeit sowie die Freiheit der Lehre garantiert.“ In einem säkularen und pluralistischen Staat dürfen friedliche Kunstaktionen – auch wenn sie als provokant empfunden werden können – nicht zu dem Vorwurf eines schweren Verbrechens und langzeitigen Verhaftungen führen.


Selbstverständlich haben Abgeordnete das Recht Briefe an Botschafter zu schreiben und von mir aus dürfen sie sich auch im Ausland verprügeln lassen, aber bevor sie dies tun, sollten sie ihre Hausaufgaben erledigt haben, denn man kann nur dann Ernst zu nehmende Forderungen an Andere stellen, wenn man selbst bereit ist dies zu geben. Alles andere ist nur leeres Gerede und Bigotterie. Vor der Unterzeichnung des Briefes hätten die Abgeordneten einen Blick in das deutsche Strafgesetzbuch werfen sollen, denn dann wären sie mindestens auf die fünf Paragraphen 90, 90a, 166, 167 und 188 gestoßen:

§ 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.

§ 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

§ 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

§ 167 Störung der Religionsausübung

(1) Wer
1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder
2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.

§ 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens

(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Man sieht also, auch in Deutschland gibt es ein reichhaltiges Angebot an Gesetzen mit dem man Verhaltensweisen wie die von „Pussy Riot“ ahnden könnte. Soweit mir bekannt ist, hat sich keiner der unterzeichnenden Abgeordneten durch Aktivitäten zu Änderung oder Abschaffung dieser Paragraphen hervorgetan, insbesondere die die Meinungsfreiheit einschränkenden Paragraphen 90 („säkulare Majestätsbeleidigung“), 90a und 166. Im Gegenteil, gerade Volker Beck und andere sind in letzter Zeit dadurch unangenehm aufgefallen, daß sie den Religionen einen besonders geschützten Rechtsraum geben wollen. Anders ausgedrückt, die Abgeordneten machen sich einmal mehr lächerlich in dem sie genau die Rechtsvorschriften in fremden Ländern beklagen, die sie zu Hause selbst (vehement) vertreten.

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