SPD-Innenpolitiker wollen an Vorratsdatenspeicherung festhalten

Wie bereits von mir am Tag des EuGH-Urteils, in dem die Richtlinie 2006/24/EG zur Vorradatenspeicherung rückwirkend für nichtig erklärt wird, vermutet, verschwindet damit die Vorratsdatenspeicherung (VDS) nicht vom Tisch. Die Unionspolitiker hatten noch am Tag des Urteils verlauten lassen, daß man eine VDS dringend bräuchte. Heute ziehen nun die die Innenpolitiker der SPD nach. In einer „Berliner Erklärung“ bekräftigen sie die Notwendigkeit der VDS.

Der EuGH und das Bundesverfassungsgericht haben aufgezeigt, dass die Sicherheitsinteressen des Einzelnen und datenschutzrechtliche Vorgaben in Einklang zu bringen sind. Wichtig ist aber jetzt erst einmal, das Urteil auszuwerten und genau zu analysieren. Danach muss die Koalition in Berlin entscheiden, wie eine rechtstaatliche Lösung aussehen kann. Die Innenminister und -senatoren der A-Länder bekräftigen, dass eine angemessene Mindestspeicherung zur Verfolgung schwerster Kriminalität notwendig ist. Verbindungsdaten müssen unter größtmöglicher Beachtung der Grundrechte und des Datenschutzes zur Verfolgung von Kinderpornographie, schwerster Fälle von Cybercrime und organisierter Kriminalität für eine sehr begrenzte Zeit zur Verfügung stehen.

Seit Jahren derselbe Tenor, obwohl bisher keinerlei Belege dafür erbracht werden konnten, daß die VDS die Aufklärungsquote deutlich steigert, bzw. daß ohne die VDS die Aufklärungsquote sinkt.

Da der EuGH die VDS nicht prinzipiell abgeleht hat, sondern diesen schwerwiegenden Grundrechtseingriff an — zugebenermaßen schwierig zu erfüllende — Bedingungen geknüpft hat, bleibt nun die Möglichkeit nach einer geeigneten Lösung zu suchen. Wie genau eine rechtskonforme VDS aussehen könnte, hat das Gericht offen gelassen. Allerdings ist es auch nicht die Aufgabe eines Gerichtes neue Gesetzesvorschläge zu unterbreiten, sondern es hat nur über Bestehendes zu urteilen. Solange Deutschland von einem Klüngel aus Sicherheitsbeamten regiert wird, wird daher die VDS, neben anderen grundrechtsverletztenden Maßnahmen, immer wieder auf der Tagesordnung erscheinen.

Nicht vergessen werden sollte, daß auch die (ausländischen) Geheimdienste ein gesteigertes Interesse an der VDS haben dürften. Selbst wenn ihnen der direkte Zugriff auf die Vorratsdaten durch rechtliche und technische Maßnahmen nicht möglich sein sollte, gibt es für sie eine andere Möglichkeit. In Verbindung mit dem im Urheberrecht verankerten Anspruch auf Auskunft (§ 101 UrhG, Abs. 1 & 2) haben diese eine ausgesprochen diskrete und legale Möglichkeit zur Abfrage erhalten. Eine Rechtsanwaltskanzlei behauptet einen Urheberrechtsverstoß und verlangt daraufhin Auskunft über den Anschlussinhaber. Was danach bei der Kanzlei mit den Daten geschieht ist dann nicht mehr nachvollziehbar. Es bleibt schließlich im Ermessen der Kanzlei, ob sie rechtlich gegen den Anschlussinhaber vorgehen will oder nicht. Allerdings funktioniert dies genaugenommen nur mit VDS, denn ohne VDS stellt sich die Frage auf welcher Rechtsgrundlage die Provider die Daten speichern dürfen sollten, denn im Zeitalter weitverbeiteter „Flatrates“ ist die Speicherung der Verbindungsdaten für die Rechnungsstellung nicht mehr notwendig.

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