Köterrasse ist keine Volksverhetzung wenn sie alle betrifft

Mitte vergangenen Jahres hat der „Deutschtürke“ Malik Karabulut (Die Grünen) die Deutschen in seiner Reaktion auf die Armenienresolution des Deutschen Bundestages auf Facebook u.a. als Köterrasse tituliert, woraufhin bei der Hamburger Staatsanwaltschaft (StA) mehr als ein Dutzend Anzeigen eingegangen waren. Erfolglos wie nun der Spiegel berichtet.

Ein Hamburger Deutschtürke beschimpfte auf Facebook Deutsche als „Köterrasse“. Strafbar hat er sich damit laut Staatsanwaltschaft nicht gemacht. Rechte sind empört.

Über die implizite Aussage des Spiegels, daß wer sich an Karabuluts Aussage störe, automatisch ein Rechter sei, sei an dieser Stelle großzügig hinweggesehen.

„Diese Schlampe mit dem Namen Deutschland hat uns den Krieg erklärt – und wir schweigen immer noch.“ Zudem soll er die Deutschen als „Köterrasse“ oder „Hundeclan“ bezeichnet haben.

Indirekt wird natürlich daran auch sichtbar, daß bei den meisten Türken, die von links-grüner Seite propagierte Staatsbürgerschaftsvorstellung, Deutscher sei, wer die deutsche Staatsbürgerschaft besitze, noch nicht überall mit letzter Konsequenzen wirklich verinnerlicht wurde, denn danach hätte Hr. Karabulut auch die Deutschtürken, sich selbst eingeschlossen, als Köter bezeichnet und die reagieren bekanntlich eher recht sensibel auf solche Vergleiche, aber offenbar fühlten sie sich überhaupt nicht angesprochen. Ebenfalls geschenkt, ist hier nicht das Thema.

Die Anzeigen bei der StA verliefen im Sande, weil nach Auffassung der StA keine Volksverhetzung im Sinne von §130 StGB vorläge.

§ 130 Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

[…]

Die StA sieht den Tatbestand der Volksverhetzung nicht als gegeben an, da er von allen Deutschen gesprochen hatte und nicht nur von einer Teilmenge, wie es §130 StGB angeblich nahelegt.

„Es muss sich um eine Gruppe handeln, die als äußerlich erkennbare Einheit sich aus der Masse der inländischen Bevölkerung abhebt“, sagt Frombach. „Und hier ist es ja gerade nicht der Fall.“

„Alle Deutschen“ sind nach Ansicht der Hamburger Staatsanwaltschaft demnach keine solche Gruppe. Im führenden Strafgesetzbuch-Kommentar des BGH-Richters Thomas Fischer steht dazu: „Dass dies auch die Bevölkerungsmehrheit sein könnte, erscheint zweifelhaft.“
[…]
Und warum handelte es sich bei Karabuluts Äußerung aber nicht um eine Beleidigung? Die Äußerungen seien zwar sicherlich als Herabwürdigung zu sehen und wären im Prinzip geeignet, eine Beleidigung darzustellen, so Frombach. Doch es gebe eine verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, die fordere, das Objekt einer Beleidigung „kann nur ein verhältnismäßig kleiner und hinsichtlich der Individualität seiner Mitglieder fassbarer Kreis von Menschen sein“. Dies sei bei „allen Deutschen“ nicht der Fall.

Diese Begründungsstrategie der StA erinnert mich in frappanter Weise an die von Genderisten, Social Justice Warriors (SJW) u. Ä. bezüglich Rassismus, nach denen nur Angehörige der privilegierten (weißen) Mehrheit gegenüber (diskriminierten) Minderheiten wie Schwarzen, Frauen, Homosexuellen etc. rassistisch agieren könnten, niemals jedoch Minderheitenangehörige gegenüber denen der Mehrheit. Allerdings begründen sie es nur indirekt mit der Gruppengröße, ihrer Auffassung nach müsse immer ein Macht- und Abhängigkeitsgefälle vorliegen, welches bei der weißen Mehrheitsgesellschaft als gegeben angesehen wird und daher ausschließlich die privilegierte (weiße) Partei rassistisch sein könne.

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