Schuldunfähigkeit

Für den Mord duch Messerstiche an einem Hausarzt im August 2016 durch einen Ostafrikaner plädiert die Staatsanwaltschaft nach §20 StGB auf Freispruch wegen Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt und Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik.

Am Tathergang selbst gibt es nach der Beweisaufnahme und den Aussagen von Augenzeugen keinen Zweifel. Der Angeklagte indes leugnet die Tat und hat mehrfach behauptet, er wisse überhaupt nicht, wovon im Gerichtssaal geredet werde. Der Staatsanwalt Kai Stoffregen schilderte noch einmal, mit welcher Heftigkeit der allseits beliebte und in der Flüchtlingshilfe aktive Hausarzt am vorletzten Arbeitstag vor einem Familienurlaub in der Praxis von Saleban A. mit einer wahren Kaskade von mehr als 30 Messerstichen in Brust und Hals getötet wurde. Weil der Arzt arglos war, könne man den Angriff als heimtückisch einstufen, demnach als Mord bezeichnen.

Damit, resümierte der Staatsanwalt, habe der Täter „nach außen hin“ zwar planvoll gehandelt, wohl aber „wahngesteuert“. Und bliebe somit nach Paragraf 20 des Strafgesetzbuchs „schuldunfähig“. Er kann also nicht als Mörder verurteilt werden. „Ich beantrage daher Freispruch und die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik.“ Beim Wort Freispruch ging ein Raunen durch die gut gefüllten Zuschauerreihen, der zweite Teil des Satzes ging fast im Gemurmel unter. Der Freispruch bei einem nachgewiesenen Mord wegen der Schuldunfähigkeit des seelisch kranken Täters ist eine der heikelsten Zumutungen des Rechtsstaats für die Angehörigen und die aufmerksame Öffentlichkeit.

In den letzten Jahren gab es eine ganze „Reihe von Einzelfällen“, bei denen der Täter im weitesten Sinn als psychisch krank, bis hin zur Schuldunfähigkeit eingestuft wurde. Ein derartiges Urteil muss für einen Angeklagten nicht unbedingt von Vorteil sein, denn da kann durchaus lebenslänglich im wahrsten Sinne des Wortes daraus werden. Simulanten können sich hier schnell verrechnen, denn im Gegensatz zu einem Aufenthalt in der geschlossenen Psychiatrie hat ein Gefängnisaufenthalt immer einen Anfang und ein konkretes Ende.

Der Anwalt wies aber darauf hin, dass der Psychiater das Gutachten ohne Mitwirkung des Angeklagten und nur auf der Kenntnis einiger Akten und kurzer Eindrücke habe erstellen müssen.

Nimmt man einmal rein hypothetisch an, man hat es nicht mit willfährigen Ärzten und Juristen zu tun und bei den psychisch Kranken handelt es sich tatsächlich um Solche und nicht um geschickte Simulanten, die meinen, sich dadurch einen Aufenthalt im Strafvollzug ersparen zu können und gleichzeitig zu einem Daueraufenthaltstitel für Deutschland zu kommen, dann sollte insbesondere der Politik die Frage zu denken geben, warum Deutschland (und Europa) das bevorzugte Ziel von psychisch Kranken darstellt und wie damit in Zukunft zu verfahren sein wird, denn der deutsche Staat hat gegenüber seinen Bürgern a prioi eine Fürsorgepflicht. Hinzu kommt, daß in vielen Fällen zusätzlich noch eine Korrelation mit der Religion des Islams gegeben ist.

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