Blasphemie als Zensurgrund unter dem Deckmantel des Jugendschutzes

Ist es schon von vornherein als merkwürdig zu erachten, daß eine private Organisation in Form der USK eine rechtsverbindliche Altersfreigabe von Spielen vornehmen darf, nur damit von politischer Seite dem Grundgesetz (Art. 5 GG) genüge getan werden kann, in dem es heißt:

Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Hiernach wird die Meinungsfreiheit durch den Jugendschutz wieder eingeschränkt, dem somit in Deutschland die Funktion der Zensur zukommt. Nun hat die USK bereits am 21.11.2011 in ihrem Jugendentscheid 32453/11 das Spiel „The Binding Of Isaac — Unholy Edition“ mit einer Altersfreigabe ab 16 Jahren eingestuft (Pressetext). Dies allein ist nicht sonderlich bemerkenswert, dafür aber um so mehr die Begründung:

Gegen diese weitergehende Freigabe sprach jedoch die biblische Hintergrundthematik. Hierbei kann durch die tendenziell blasphemische Botschaft eine Beeinträchtigung vor allem religiöser Kinder unter 16 Jahren nicht ausgeschlossen werden.

Explizit wird bestätigt, daß das Spiel weder durch exzessive Gewalt noch durch sexuelle Inhalte auffalle und dementsprechend eine Freigabe ab 12 Jahren erhalten hätte. Da keine andere Handhabe bestand, führte einzig die „tendenziell blasphemische Botschaft“ zu der Einstufung ab 16 Jahren. Als Begründung führt Prof. Dr. phil. Rüdiger Funiok an, daß für die „Einordnung der religionskritischen Inhalte eine gewisse Vorbildung vonnöten ist“. Hier dürften die USK und mit ihr Dr. Funiok mit ihrer Entscheidung weit über das Ziel hinausgeschossen sein.

Bei näherer Betrachtung des Hintergrundes von Dr. Funiok wird die Entscheidung verständlich, wiewohl sie keinesfalls gebilligt werden kann. Dr. Rüdiger Funiok ist nicht nur Mitglied beim Netzwerk Medienethik, sondern auch bekennender Jesuit, der an der staatlich anerkannten Ordenshochschule „Hochschule für Philosophie (HfPH)“ in München als Leiter des Institutes für Kommunikationswissenschaft und Erwachsenenpädagogik (IKE) und u.a. als „Beauftragter für spirituelle Angebote“ tätig ist. Auch wenn offiziell die Entscheidung der USK einstimmig war, wird hier offensichtlich unter dem Deckmantel des Jugendschutzes religiös motivierte Zensur betrieben.

Es kann nicht angehen, daß Kinder zwar mit blutrünstigen, religiösen Texten wie bspw. der Bibel indoktriniert werden dürfen, aber für religionskritische Inhalte eine gewisse Vorbildung eingefordert wird.

Da die Altersfreigabe eine direkte Folge der Gesetzeslage ist, hat auch der Staat auf die Einhaltung des Neutralitätsgebotes zu achten, zumal es auch keinen justiziablen Sachverhalt „Blasphemie“ gibt. Es bleibt nur zu hoffen, daß alle juristischen Mittel ausgeschöpft werden, um gegen diese Entscheidung vorzugehen. Außerdem sollten alle religiösen Institutionen aus entsprechenden Gremien entfernt werden. Darüberhinaus muß dringend überdacht werden, inwieweit unwissenschaftliche Einrichtungen überhaupt eine staatliche Anerkennung erlangen können.

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