Integrationsauftrag der Verfassung

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat am 28.09.2012 mit einer interessanten Begründung entschieden (Az. 7 A 1590/12), daß sich eine muslimische Schülerin nicht aus religiösen Gründen vom koedukativen Schwimmunterricht befreien lassen kann:

Der 7. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat es für rechtmäßig erachtet, dass der Schulleiter der von der Schülerin besuchten Schule den Antrag auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht abgelehnt hat. Die Glaubensfreiheit der Schülerin stehe im Konflikt mit dem staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Der Konflikt dieser Verfassungswerte sei mit dem Ziel der weitestmöglichen Schonung und damit Verwirklichung beider Verfassungsgüter zu lösen.
[…]
Das von der Glaubensfreiheit der Schülerin geschützte Bestreben, sich nicht dem Anblick der Jungen in Badebekleidung auszusetzen sowie körperliche Berührungen mit diesen zu vermeiden, erfahre im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Erziehungsziel der Integration eine Einschränkung. Der Integrationsauftrag der Verfassung gebiete es nämlich, Schülerinnen und Schüler auf ein Dasein in der säkularen und pluralistischen Gesellschaft in Deutschland vorzubereiten, in der sie einer Vielzahl von Verhaltensweisen, Wertvorstellungen und Überzeugungen begegnen würden, die sie selbst für sich ablehnten.

Aus der Begründung des Urteils spricht eine säkulare Rechtsvorstellung, die die Schule als eine Institution auffasst, die allen Kindern, unabhängig von Herkunft und Religion, eine gemeinsame Grundlage in einer pluralistischen Gesellschaft geben soll. Die Religion wird als Privatsache angesehen, der keine Privilegien eingeräumt werden und deren jeweilige Anhänger keine Sonderregelungen für sich in Anspruch nehmen können.

Interessant wird die Begründung im Hinblick auf die derzeit laufende Beschneidungsdebatte, deren Auslöser ebenfalls ein Urteil war, welches die körperliche Unversehrtheit von männlichen Kindern über das Erziehungsrecht und die Praxis der Beschneidung stellt. Zunächst ist es innerhalb weniger Monate bereits das zweite Urteil, welches im Namen und Sinne einer säkularen Gesellschaft gefällt wurde. Andererseits zeigt es überdeutlich die Diskrepanz zwischen Rechtsprechung und politischer Entscheidungsebene, welche die Säkularität — entgegen den Vorgaben des Grundgesetzes — dieses Landes nicht nur nicht weiter vorantreibt, sondern sogar bestrebt ist, diese zurückzudrehen (Legalisierung männlicher Genitalverstümmelung) und dadurch zum Motor der Spaltung der Gesellschaft wird. Sollte der Vorschlag des BMJ zur Beschneidung umgesetzt werden entsteht die absurde Situation, daß die Religionsfreiheit einer Schülerin eingeschränkt wird und sie den Anblick halbnackter Jungen und eventuelle Berührungen zu dulden habe, aber die Religionsfreiheit der Eltern auf Dritte (ihre Söhne) erweitert wird, um an den Geschlechtsorganen derselben herumschneiden zu dürfen.

Hätte das Gericht ein anderes Urteil gefällt, stünden sofort weitere Forderungen der Religionsgemeinschaften im Raume, wie beispielsweise getrenntgeschlechtlicher Sexualkundeunterricht oder gar die Abmeldung davon, sowie eine Abmeldung vom Biologieunterricht, wenn dort Evolution (anstelle des unwissenschaftlichen, unhaltbaren Kreationismus) unterrichtet wird. In diesen Punkten sind die abrahamitischen Religionen einer Meinung, auch wenn man ansonsten nicht viel voneinander hält. Bleibt nur zu hoffen, das der Gesetzgeber von den Bürgern daran gehindert wird, weitere Privilegien für Religionsgemeinschaften zum Schaden der Gesellschaft in Gesetze zu gießen.

Nachtrag 15.10.2012:
Die Eltern des Kindes haben das Problem jetzt vorerst dadurch gelöst, daß sie ihre Tochter vom Gymnasium genommen haben. Wieder einmal wird einem Kind von den Eltern auf Grund religiösen Eifers die Zukunft verbaut. Man sollte sich jetzt aber hüten diese Reaktion als eine spezifische Folge des Islam anzusehen, denn von christlichen Eiferern kennt man dies ebenso.

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