Freispruch von Sachbeschädigung für Klimaaktivist

Das Genfer Polizeigericht hat einen Klimaaktivisten, der die Fassade einer Filiale der Credit Suisse im Rahmen der Aktion „Rote Hände“ im Oktober 2018 verunstaltet hatte, in zweiter Instanz von Sachbeschädigung freigesprochen, weil das Gericht einen zu rechtfertigenden Notstand als gegeben ansah. In der ersten Instanz war er wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 30 Franken, der Erstattung der Reinigungskosten in von Höhe von 2.250 Franken und Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt worden.

Seine Verteidigerin, Laïla Batou, focht das Urteil an. Sie verlangte im Appellationsprozess vor dem Kantonsgericht einen Freispruch. Dabei argumentierte sie, ihr Mandant und mit ihm weitere Beteiligte der Aktion «Rote Hände» hätten aus einem «rechtfertigenden Notstand» heraus gehandelt. Batou forderte, dass das Gericht die unmittelbare Gefahr durch den Klimawandel anerkennt, auf welche die Aktivisten aufmerksam machen wollten.

Man kann nur hoffen, daß dieses in meinen Augen rechtsfehlerhafte Urteil keinen Bestand haben wird, weil es im Widerspruch zum Rechtsstaat steht und die Büchse der Pandora öffnet, da sich damit quasi jede illegale Aktion von Klimaaktivisten rechtfertigen ließe. Deutsches, österreichisches und schweizerisches Recht sind sich recht ähnlich und kennen zwar in der einen oder anderen Form den entschuldigenden Notstand an Hand dessen Richter die Wirkung von Strafrechtsparagraphen aufheben oder mildern können, was die Richter hier getan haben, aber der Gesetzesbruch muss einen unmittelbaren Notstand betreffen und das gewählte Mittel muß zur Beseitigung des Notstands taugen. Beides ist hier nicht gegeben.

Nach Schweizer Recht wäre dies Art. 17 StGB (Rechtfertigender Notstand):

Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.

In Deutschlend wäre §35 StGB einschlägig:

§ 35 Entschuldigender Notstand

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern

Es lag kein unmittelbarer Notstand vor und das Bemalen der Fassade mit roten Händen oder anderen Graffiti ist nicht dazu geeignet die Klimaveränderung zu stoppen, sondern die vorgenommene Handlung diente allein dem persönlichen Interesse des Aktivisten seine Meinung kund zu tun.

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