Geplante Änderungen am Meldegesetz

Am 21.09.2012 soll über eine Änderung des Meldegesetzes abgestimmt werden. Wenn man sich die geplanten Änderungen in der Empfehlung des Bundesrates (Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG), Drucksache 489/1/12 vom 10.09.2012) ansieht, kann man sich eigentlich nur noch wundern. Entweder die Parlamentarier sind vollkommen weltfremd oder sie werden für den Unsinn — oder handelt sich um einen Akt der Sabotage? — von jemand Anderem bezahlt.

aaa) In Satz 2 sind die Wörter „für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels“ durch die Wörter „für gewerbliche Zwecke“ zu ersetzen.

Hier möchte jemand verschleiern, daß es dem Geiste nach nur um Werbung geht, aber der eigentliche Unfug kommt erst danach:

bb) Absatz 3 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
„2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke
a) der Werbung oder
b) des Adresshandels,
es sei denn, sie versichert, dass die betroffene Person ihr gegenüber in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck eingewilligt hat. Auf Verlangen sind der Meldebehörde entsprechende Nachweise vorzulegen.“
cc) Absatz 4 ist wie folgt zu fassen:
„(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft
1. für gewerbliche Zwecke zu verwenden, ohne dass ein solcher Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde,
2. für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, es sei denn die betroffene Person hat im Zeitpunkt der Anfrage in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck nach Absatz 3 Nummer 2 eingewilligt.“

Wie soll das eigentlich in der Praxis ablaufen? Jemand verlangt Auskünfte bei den Registern und verspricht hoch und heilig die erhaltenen Daten nicht für Werbezwecke zu verwenden bzw. das ihm eine rechtswirksame Einwilligung (vgl. BDSG §4a) des Betroffenen für die Weitergabe der Daten der Melderegister vorliegt. Die Register können zwar die Vorlage der Erklärung verlangen, müssen dies aber nicht. In der Realität haben sie dafür auch weder das Personal, noch haben die Kommunen ein Eigeninteresse an der Kontrolle, denn schließlich verdienen sie an den Auskünften kräftig. Außerdem ist einfach nur weltfremd anzunehmen, daß eine relevante Anzahl an Bürgern, Idioten gibt es überall, freiwillig eine solche rechtswirksame Einwilligung zum Empfang von Werbung unterschreiben würde. Sollte aber ein Unternehmen bereits tatsächlich eine solche rechtswirksame Einwilligung sein Eigen nennen dürfen, braucht es die Daten des Betroffenen nicht mehr beim Melderegister abzufragen, denn es weiß zu diesem Zeitpunkt bereits mehr über die Person, als das Melderegister. Die ganzen Änderungsvorschläge sind einfach nur Quatsch. Der Text kann eigentlich nur an einem runden Tisch von Adresshändlern und klammen Kommunen verfasst worden sein, um eine aktive Zustimmungslösung („Opt-In“) des Bürgers unter allen Umständen zu verhindern.

b) § 47 ist wie folgt zu fassen:
㤠47
Zweckbindung der Melderegisterauskunft
(1) Bei Melderegisterauskünften nach § 44 zu gewerblichen Zwecken und bei Melderegisterauskünften nach den §§ 45 und 46 sowie bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Danach sind die Daten zu löschen.

Eine merkwürdige Auffassung von „Sperre“ offenbaren unsere Parlamentarier hier. Verstöße gegen das Meldegesetz gelten als Ordnungswidrigkeit, sind also wirtschaftlich gut kalkulierbar und werden beim Adresshandel gleich mit eingepreist.

Um den Druck zu erhöhen diesen Unfug zu unterlassen, hat noch jeder zwei Tage Zeit sich an dem Appell „Meine Daten sind keine Ware“ zu beteiligen, 196.740 (13:42) haben bereits mitgezeichnet.

  1. Bundesrat muss Melderecht schärfen (FoeBuD)
  2. Bundesrat muss Melderecht schärfen (VZBV)
  3. OptOutDay

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