Ver.di heißt die neue Stasi

Was einst die Stasi Hauptabteilung XX (HA XX), zuständig für die Überwachung der Opposition, der Kirchen sowie für die Sicherung der Parteien und Massenorganisationen, für die DDR war, hat nun die Gewerkschaft ver.di für das vereinigte Deutschland übernommen. Dem reibungslosen Ablauf dieses Unterfangens haben sich die Landesbezirke von ver.di für Niedersachsen und Bremen gewidmet und eine Richtlinie unter dem Titel „Handlungshilfe für den Umgang mit Rechtspopulisten in Betrieb und Verwaltung“ zur Beobachtung und Denunzierung Andersdenkender erlassen.

Die Richtlinie zur Zersetzung des Feindes folgt dabei der bekannten Manier totalitärer Ideologien:

  • Mobbing
  • Stalking
  • Ausgrenzung
  • Denunziantentum
  • Erfassung in Listen für die spätere Säuberung
  • Wirtschaftliche Vernichtung

Nachdem das Dokument durch einen Artikel auf Scienefiles kurzfristig einen gewissen unerwünschten Bekanntheitsgrad erlangt hatte, hat man es bei ver.di vom Server genommen. Für die Nachwelt zum Nachlesen nun hier das Originaldokument, denn mit dem Verschwinden des Dokuments verschwindet ja nicht das federführende Gesindel bei ver.di: FB_Handlungshilfe_gg_afd_2ka.

19 Kommentare

  1. Markus Wolf sagt:

    Die Gewerkschaft ver.di hat mich rausgeschmissen aus folgendem Grund:

    Googeln Sie unter den Suchbegriffen:

    1.
    „Rondenbarg G 20 Prozess- Demonstration gegen die brutalen Angeriffe von Polizei und Justiz“
    2.
    Der ver.di-Bezirksvorstand Köln-Bonn-Leverkusen distanzierte sich jedoch von der Aktion und verurteilte jegliche rechtswidrige Gewalt“

    In Hamburg kam es in einer Straße namens Rondenbarg zu Protesten wegen des G 20 Gipfels.
    An diesen Protesten nahmen auch Kolleginnen und Kollegen der ver.di teil.
    Das nahm der ver.di-Bezirksvorstand Köln-Bonn-Leverkusen unter Vorsitz der Frau KATRIN TREMEL und des Bezirksgeschäftsführers DANIEL KOLLE zum Anlass, sich von dieser Aktion zu distanzieren und jegliche rechtswidrige Gewalt zu verurteilen.

    Ich war mit dieser „Distanzierung“ und „Verurteilung rechtswidriger Gewalt“ NiCHT einverstanden.
    Denn der Bezirksvorstand hat mit dieser Aktion die eigenen Kolleginnen und Kollegen

    v o r – v e r u r t e i l t

    Lange bevor die Staatsanwaltschaft Anklage wegen – angeblicher – „Gewalttaten“ erhoben hatte, hatte der Bezirksvorstand die eigenen KollegInnnen beschuldigt, Gewalttaten begangen zu haben.
    Das Verhalten des ver.di-Bezirksvorstandes war

    V o r a u s e i l e n d e r G e h o r s a m

    und dieser Vorauseilende Gehorsam war bekanntlich auch eine Säule des Hitlerfaschismus, fälschlich als „Nationalsozialismus“ bezeichnet.

    In meiner Eigenschaft als gewähltes Mitglied des Bezirkserwerbslosenausschusses Köln Bonn Leverkusen (KBL) forderte ich daher den

    R ü c k t r i t t

    dieses vorauseilend gehorsamen Bezirksvorstandes.

    Leider erreichte ich mein Ziel nicht, den Bezirksvorstand zum Rücktritt zu zwingen, dafür aber etwas anderes:

    Ich wurde aus der Gewerkschaft ver.di rausgeschmissen.
    Als „Begründung“ wurde „unsolidarisches Verhalten“ meinerseits genannt.
    Mir wurde gesagt, meine Vergleiche mit dem Naziregime seien indiskutabel und inakzeptabel.

    Mein Ausschluss (Rausschmiss) wurde vom ver.di-Bundesvorstand, dem sog. „Kontroll- und Beschwerdeausschuss“ und auch vom sog. „Gewerkschaftsrat“, dem höchsten Gremium der ver.di bestätigt.

    Theoretisch hätte ich die Möglichkeit, gegen diesen Rausschmiss die staatlichen Gerichte anzurufen, jedoch stellt sich die Frage: Was habe ich davon?

    Ich werde aus der ver.di rausgeschmissen, weil ich gefordert habe, der Bezirksvorstand Köln Bonn Leverkusen solle zurücktreten, weil dieser die eigenen Kolleginnen und Kollegen vorverurteilt und Vorauseilenden Gehorsam „geleistet“ hat.

    Ich werde der Red. die ver.di-Korrespondenz als PDF-Dateien zumailen.

    Ich bin allein verantwortlich für diesen Beitrag im Sinne des Straf- und Zivilrechts.

    Markus Wolf
    Von den KollegInnen gewählt
    Von den ver.di-Bossen gefeuert

  2. Markus Wolf sagt:

    Siehe auch meinen Kommentar vom 12.03.2022 um 14:54 Uhr!

    Der „Antifaschismus“ der ver.di ist so aufgesetzt wie eine Karnevalsmaske, man kann die Maske jederzeit absetzen, wenn es der ver.di gerade in den Kram passt.
    Ich wurde aus der ver.di rausgeworfen, weil ich von meinem Satzungsgemäßen Recht Gebrauch machte, „in allen gewerkschaftlichen Angelegenheiten“ meine Meinung sagen zu dürfen.
    Im Gegensatz zu Art. 5 Grundgesetz (Meinungsfreiheit) gibt es in der ver.di-Satzung keine Einschränkungen der Meinungsfreiheit.
    Und wenn die ver.di mich rausschmeisst, u.a. weil ich meine Meinung in Internetforen veröffentlichte, dann ist die ver.di auch nicht (viel) besser als die AfD, welche die ver.di verbalradikal bekämpft.

    Wenige Monate bevor die ver.di mich rausgeschmissen hat,“im April 2020″, sandten mir Frau KATRIN TREMEL und Herr DANIEL KOLLE folgendes Schreiben:

    „Lieber Kollege Wolf,
    vielleicht erinnerst Du Dich noch an das Jahr 1995?
    Wir auf alle Fälle, denn zu diesem Zeitpunkt bist Du Mitglied der Gewerkschaftsbewegung geworden. Du hast Deiner Organisation seitdem in nicht gerade einfacher Zeit die Treue gehalten. Dafür bedanken wir uns ganz herzlich.
    Als eines unserer langjährigen Mitglieder gehörst Du zu den Kolleginnen und Kollegen, die unserer gemeinsamen Organisation Kraft und Stabilität gegeben haben, die wir so nötig brauchen im ständigen Ringen um gesellschaftlichen Fortschritt und die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen.
    Mit beigefügter Urkunde und dem Ehrenpin als sichtbares Zeichen unserer Anerkennung sagen wir Dir, lieber Kollege Wolf, nochmals besten Dank für die zurückliegenden 25 Jahre gelebter gewerkschaftlicher Solidarität.
    Für unsere Jubilare und Jubilarinnen der Jahre 2020 und 2021 planen wir gemeinsame Feiern im zweiten Halbjahr 2021. Selbstverständlich wirst Du hierzu rechtzeitig eingeladen.
    Bitte bleibe uns und unseren gemeinsamen Anliegen weiterhin treu.
    Wir wünschen Dir alles Gute und grüßen Dich freundlich.

    Katrin Tremel Daniel Kolle
    Vorsitzende Geschäftsführer

    Anlagen
    Persönliche Urkunde
    Ehrenpin

    Der Text der Ehrenurkunde lautete:

    „EhrenUrkunde zur 25-jährigen Mitgliedschaft in der Gewerkschaftsbewegung

    Markus Wolf

    unseren Dank und unsere Anerkennung für die Mitarbeit bei der Verwirklichung unserer gewerkschaftlichen Ziele, verbunden mit den besten Wünschen für die Zukunft.

    Im Jahr 2020

    Frank Werneke
    Bundesvorsitzender“

    Dieses Schreiben und die Ehrenurkunde erhält die Red. des Feuerwächters in den nächsten Tagen als PDF-Datei zugesandt.

    Die „gemeinsamen Feiern“, zu denen ich „selbstverständlich eingeladen“ werden sollte, fanden zumindest für mich nicht statt.
    Und ich bin der ver.di und den „gemeinsamen Anliegen“ treu geblieben, die ver.di hat mich „veruntreut“, nicht ich die ver.di.

  3. Markus Wolf sagt:

    Es reicht der Gewerkschaft ver.di nicht, dass sie mich rausgeschmissen hat, weil ich einmal von meinen satzungsgemäßen Rechten Gebrauch machte.

    Daniel Kolle, der Bezirksgeschäfts“Führer“ der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Bezirk Köln Bonn Leverkusen, ließ durch

    Rechtsanwalt
    Dr. Nikolaos GAZEAS
    c/o Kanzlei Nepomuck/Gazeas
    Theodor-Heuss-Ring 34
    50668 Köln

    Strafanzeige7Strafantrag gegen mich stellen wegen „Beleidigung“ und „Verleumdung“.

    Geschäfts“Führer“, wir danken Dir!

    Das kommt mir sehr gelegen.
    Ich will einen öffentlichen Prozess, den ich zu einem „Schauprozess“ gegen die ver.di gestalten werde.
    Alle anderen ver.di-Gremien, die mich aus der ver.di rausgeschmissen haben, taten dies bürokratisch, vom Schreibtisch aus.
    Ich hatte nicht die Möglichkeit, mich ähnlich einem Gerichtsprozess zu verteidigen, mir wurde nicht mal die Möglichkeit, das Recht gewährt, ob die Gremien die mich rausgeworfen haben, beschlussfähig gewesen sind, wie das Abstimmungsergebnis war usw.
    All das wird im Prozess nachgeholt, den die ver.di gegen mich angezettelt hat.
    Dieser Schuss geht voll nach hinten los.

    Und was den „Prozessstoff“ anbelangt, den ver.di-Geschäfts“Führer“ Kolle gegen mich ins Feld führt:
    Es handelt sich zwar um bissige, pointierte Äusserungen, die aber allesamt von der Meinungsfreiheit gedeckt sind und darauf kommt es an.

    Sobald mir die Anklageschrift vorliegt, werde ich mich wieder melden.

    Markus Wolf
    Ausgeschlossenes ver.di-Mitglied
    Für alle diese Beiträge allein straf- und zivilrechtlich verantwortlich

  4. Markus Wolf sagt:

    Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) gibt sich einen antifaschistischen Touch, tut so, als wäre sie gegen die rechtspopulistische „Alternative für Deutschland“ (AfD).

    Mal sehen ob ich diesen antifaschistischen Touch etwas ankratzen kann.

    Am Samstag, 13. April 2019, also vor knapp drei Jahren, veranstaltete die AfD in Köln einen sog. „Bürgerdialog“ in der VHS am Neumarkt.
    Zahlreiche GegnerInnen der AfD waren erschienen, auch meine Wenigkeit.
    Ich wurde von den Polizeibeamten RICARDO RUTZKA und LARS MIRBACH gewaltsam aus dem Versammlungssaal geschleift und als Zugabe noch mit einem Ermittlungsverfahren wegen „Hausfriedensbruch“ und „Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte“ angezeigt.
    Dies deshalb, weil der AfD-„Versammlungsleiter“, Herr BERND WALTER RUMMLER mich bei diesen Polizisten denunziert und verleumdet hatte,

    „ich sei die ganze Zeit sehr auffällig und sehr laut gewesen …“

    Oberstaatsanwalt WILLUHN stellte unter Az. 121 Js 606/19 fest, dass dies aufgrund der ausgewerteten Videografien nicht den Tatsachen entsprach.
    Ich habe nachweislich keine groben Störungen begangen.
    Die „Abräumung“ durch die Polizei war nicht rechtmäßig.

    Siehe hierzu auch die bekannte PDF-Datei mit dem Namen „Bürgerdialog der AfD in Köln“

    Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen, vertreten durch KATRIN TREMEL als Vorsitzende und Herrn DANIEL KOLLE als Bezirksgeschäfts“Führer“ sowie die Damen und Herren Vera Schumacher, Britta Munkler, Monika Bornhold, Petra Huber, Volker Wenner u.a. waren n i c h t zugegen, um die AfD zu bekämpfen.

    Beweis, im Falle des Bestreitens:

    1.
    Zeugnisse (Zeugenaussagen) der Damen und Herren Katrin Tremel, Daniel Kolle, Britta Munkler u.a.a., zu laden über Gewerkschaft ver.di, Hans-Böckler-Platz 9, 50672 Köln
    2.
    Einsichtnahme/Auswertung der Videografien

    Es soll den Damen und Herren Katrin Tremel, Daniel Kolle u.a. bloß nicht einfallen, zu behaupten, sie seien am 13.04.2019 vor Ort gewesen, um die AfD zu bekämpfen.
    Dann würde man diese der

    F a l s c h a u s s a g e

    überführen, denn das Geschehen am 13.04.2019 wurde wie vorgesagt lückenlos videografiert.

    Als ich angezeigt wurde wegen angeblichen „Hausfriedensbruches“ und „Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte“, teilte ich das Herrn DANIEL KOLLE sowie den Damen und Herren Britta Munkler, Vera Schumacher, Monika Bornholdt, Petra Huber u.a. mit.

    Aber „Solidarität“ bekam ich n i c h t
    ebensowenig wie die ver.di-KollegInnen, die in Hamburg-Rondenbarg gegen den G20-Gipfel protestierten.
    Ich kann von „Glück“ sprechen, dass Katrin Tremel als Vorsitzende und Daniel Kolle als Bezirksgeschäfts“Führer“ der ver.di sich nicht ebenso von meiner Aktion distanzierten und meine angebliche „Gewalt“ bzw. „Störung der Versammlung“ verurteilten.

    Das nur zum „antifaschistischen Kampf“ der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)

    Ich fordere Herrn Daniel Kolle und Frau Katrin Tremel u.a.a. nochmals auf, gegen mich Strafanzeige/Strafantrag zu stellen wegen „Beleidigung“ und „Verleumdung“, dann haben wir alle was zu lachen.
    Alle von der ver.di auf das rausgeschmissene Mitglied Markus Wolf abgefeuerten Schüsse gehen voll nach hinten los.

  5. Markus Wolf sagt:

    Herr DANIEL KOLLE, seines Zeichens Bezirksgeschäfts“Führer“ der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen, fühlte sich durch das ausgeschlossene ver.di-Mitglied Markus Wolf „beleidigt“ und „verleumdet“, so dass er durch

    Rechtsanwalt(RA)
    Dr. Nikolaos GAZEAS
    Theodor-Heuss-Ring 34
    50668 Köln

    Strafanzeige/Strafantrag erstatten ließ.

    RA Dr. Gazeas war sehr fleissig, seine Strafanzeige/Strafantrag war 26 – sechs-und-zwanzig Seiten lang.
    Auf Seite 26, der letzten Seite schreibt RA Dr. Gazeas u.a.:

    „Unser Mandant wird mittlerweile von einer Vielzahl von Adressaten dieser E-Mails auf diese angesprochen und nach den Hintergründen gefragt.
    Schließlich zeigt der Beanzeigte keinerlei Unrechtsbewusstsein in seiner Vorgehensweise, die er im Übrigen bereits seit Jahren – auch gegenüber anderen Betroffenen – praktiziert.
    Vielmehr geht er in seinen E-Mails von einer Straflosigkeit aus, in dem er regelmäßig eine Strafanzeige herausfordert.
    Der Beanzeigte wähnt sich unverletzlich und unbelehrbar.
    Einen Mindestanstand gegenüber Strafverfolgungsbehörden scheint er nicht an den Tag zu legen.
    Weder der Anzeigensteller noch der Unterzeichner möchten die ohnehin knappen Ressourcen der Justiz nicht ohne Not beanspruchen. Im hiesigen Fall macht das Verhalten des Beanzeigten ein Eingreifen der Justiz jedoch zwingend notwendig, da diese – erhebliche – Belästigung, die mittlerweile tagtäglich im Kern meinen Mandanten, daneben aber auch bis zu 400 ungewollte Empfänger der E-Mails betrifft, nicht mehr erträglich ist.“
    (Ende der Rezitation aus RA Dr. Gazeas´Strafanzeige)

    Wenn Sie überprüfen wollen, ob ich Herrn RA Dr. Gazeas richtig zitiert habe, so fragen Sie

    Frau Staatsanwältin NEEF o.V.i.A.
    c/o Staatsanwaltschaft Köln
    Tel: 0221-477-4593
    Tel: 0221-477-4550
    Tel: 0221-477-4934
    Tel: 0221-477-4271 (Pressestelle)

    Und nun gestatte ich mir, den „Sachvortrag“, soweit man bei wohlwollender Würdigung die Absonderungen Gazeas´als „Sachvortrag“ bezeichnen kann, genüsslich in der Luft zu zerreissen:

    1.
    Ob der beanzeigte Markus Wolf einen Mindestanstand gegenüber Strafverfolgungsbehörden an den Tag legt oder nicht, geht RA Dr. Gazeas nichts an.
    Keine Strafverfolgungsbehörde hat Herrn Dr. Gazeas eine Vollmacht gem. § 174 BGB erteilt, für einen „Mindestanstand“ zu sorgen.

    2.
    Wenn das ausgeschlossene ver.di-Mitglied Markus Wolf gegenüber anderen Betroffenen sich falsch verhält, so geht das RA Dr. Gazeas ebensowenig an, weil die anderen Betroffenen Herrn RA Dr. Gazeas ebensowenig eine Vollmacht gem. § 174 BGB erteilt haben, deren Interessen zu vertreten.

    3.
    Jetzt kommt das „Hauptgericht“:
    Herr Daniel Kolle, der Mandant des RA Dr. Gazeas, fühlt sich durch den aus der ver.di ausgeschlossenen Markus Wolf „belästigt“.
    Dummerweise ist es aber in der Strafprozessordnung(StPO) nicht vorgesehen, dass eine Strafverfolgungsbehörde, vor der Markus Wolf keinen Mindestanstand haben soll, den sich „belästigt“ fühlenden Herrn Kolle durch Anklage schützt.
    Herr Kolle, der Diplomjurist sein will, müsste eigentlich wissen, dass er sich durch eine

    U n t e r l a s s u n g s k l a g e

    vor diesen vermeintlichen „Belästigungen“ schützen muss, NICHT durch eine juristisch hanebüchene „Strafanzeige“ bzw. „Strafantrag“.
    In seinem als „Ermahnung“ deklarierten Schreiben vom 08. Dezember 2020 an das Ex-ver.di-Mitglied Markus Wolf hat Herr Kolle u.a. geschrieben:

    „Sollten Sie sich erneut über den oben genannten oder ähnliche Verteiler in der bisherigen Form zum Sachverhalt äußern, bin ich beauftragt ohne weitere Ankündigung die notwendigen juristischen Schritte einzuleiten, um Schaden von ver.di abzuwenden.
    Weitere Einlassungen Ihrerseits werden von ver.di nicht akzeptiert und wir behalten uns weitere rechtliche Schritte im Rahmen einer Unterlassungsklage vor, wie auch das Vorgehen gegen die datenschutzrechtlichen Verstöße mit Ihrer Mail.“
    (Ende der Rezitation aus dem als „Ermahnung“ deklarierten Schreiben des ver.di-Geschäfts“Führers“ Daniel Kolle vom 08. Dezember 2020)

    Herr Kolle hat mir also mit einer „Unterlassungsklage“ gedroht, NICHT mit einer Strafanzeige.
    Es verstößt gegen „Treu und Glaube“, dass Herr Kolle die angedrohte Unterlassungsklage NICHT rechtshängig machte, sondern eine Strafanzeige.
    Zwischen „Unterlassungsklage“ und „Strafanzeige“ ist ein himmelweiter Unterschied.
    Herr Kolle hat die angedrohte (oder „versprochene“) Unterlassungsklage deshalb nicht anhängig gemacht, weil er genau weiss, dass er diese aus eigener Tasche bezahlen muss im Gegensatz zu einer kostenlosen Strafanzeige, ferner wusste Herr Kolle dass er eine Unterlassungsklage mit Pauken und Trompeten verlieren würde.

    Wenn nun die Staatsanwaltschaft Köln, vertreten durch Staatsanwältin NEEF aufgrund dieser „Strafanzeige“, aufgrund des „Strafantrages“ des Herrn Kolle Anklage gegen Markus Wolf erhebt, dann würde sie sich wegen Rechtsbeugung und Verfolgung Unschuldiger (§§ 339, 344 StGB) strafbar machen.

    Und wenn ich meinem Ex-Kollegen Daniel Kolle einen Rat erteilen darf:

    Lassen Sie es bloß bleiben, jetzt noch, nach so langer Zeit eine Unterlassungsklage gegen mich bei Gericht anhängig zu machen.
    Sie würden sich bis auf die Knochen blamieren.

    Mit freundlichen kollegialen Grüßen
    Markus Wolf
    Satzungswidrig ausgeschlossenes ver.di-Mitglied

  6. Markus Wolf sagt:

    Ich gestatte mir, die 26-seitige Strafanzeige des Herrn Rechtsanwaltes (RA) Dr. Gazeas näher unter die Lupe zu nehmen.
    Dieser Strafantrag ist als PDF-Datei „ver.di-Strafanzeige“ bekannt.

    Zunächst mal darf ich Sie bitten, sich im Internet die „Satzung der Gewerkschaft verdi“ herunterzuladen.
    Da heisst es unter § 10 Nr. 1 Buchstabe b),

    „Jedes Mitglied hat das Recht, seine Meinung in allen gewerkschaftlichen Angelegenheiten frei zu äußern.“

    Eine Einschränkung dieser Meinungsfreiheit, wie etwa in Artikel 5, Absatz 2 Grundgesetz (Meinungsfreiheit) gibt es in der ver.di-Satung NICHT so dass wenn´s hart auf hart kommt sogar zulässig ist, dass ein ver.di-Mitglied das andere als „A…och“ odr „Dr…au“ bezeichnen darf, ohne deswegen gemaßregelt zu werden.

    Aber so krass wie hier beschrieben war es in meinem Fall nicht, aber dennoch bin ich ausschließlich aufgrund von „Meinungsäusserungen“, nicht etwa wegen Tätlichkeiten oder Diebstahls aus der ver.di ausgeschlossen und auch angezeigt worden.
    Jedenfalls ist allein deshalb, weil es in der ver.di-Satzung KEINE Einschränkung des Rechtes auf freie Meinungsäusserung gibt mein Ausschluss satzungswidrig.

    Sehen wir uns die Strafanzeige des Herrn Rechtsanwalts Dr. Gazeas an.
    Wir beginnen mit Seite 19 von insgesamt 26 Seiten (19/26), weil hier RA Gazeas eine sog. „Rechtliche Würdigung“ vornimmt.

    Die letzten drei Zeilen auf Seite 19 lauten:

    1.
    „Eine Vielzahl der Behauptungen des Beanzeigten (Markus Wolf, M.W.) unterfallen unter den Tatsachenbegriff. So ist der wiederholt behauptete vorauseilende Gehorsam (…) meines Mandanten (Daniel Kolle M.W.) bzw. des Bezirksvorstandes hier nicht lediglich ein Werturteil. Vielmehr gibt der Beanzeigte von Anfang an ausdrücklich an, dass er das Vorgehen des Bezirksvorstandes und damit von Herrn Kolle mit dem vorgehen während des Naziregimes vergleicht“ (Zitat Ende)

    Stellungnahme von Markus Wolf (MW) hierzu:

    Offensichtlich verkennt RA Dr. Gazeas hier bewusst den Sachverhalt.
    Es handelt sich eben NICHT um „Tatsachenbehauptungen“ sondern um „Werturteile“. RA Gazeas versucht krampfhaft, diese objektiv vorhandenen Werturteile in „Tatsachenbehauptungen“ umzufrisieren, um damit die Möglichkeit zu erhalten, mir irgendwelche „falschen“ Tatsachenbehauptungen zu unterstellen, welche vom Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht gedeckt sind.
    Dagegen sind Werturteile, auch „abwertende Werturteile“ von der Meinungsfreiheit gedeckt.

    2.
    Ich zitiere wieder RA Dr. Gazeas:

    „Entsprechendes gilt auch für den Vergleich der Ermahnung durch meinen Mandanten mit „staatlicher Repression“, die Bezeichnung als „Scherge und Büttel eines repressiven Obrigkeitsstaates“ bzw. „Nachtwächterstaates“, die Unfähigkeit, einen Geschäftsbrief formal korrekt zu schreiben, sein Versagen einzugestehen, oder die vermeintliche Arbeitsverweigerung durch meinen Mandanten.“ (Zitat Ende)

    Stellungnahme von MW hierzu:

    „Auch das sind KEINE „Tatsachenbehauptungen“, sondern (abwertende) Werturteile.
    Dass die Bezeichnung Kolle´als „Scherge und Büttel eines repressiven Obrigkeitsstaates“ KEINE „Tatsachenbehauptung“ sein kann, ergibt sich schon daraus, dass Kolle KEIN Staatsbediensteter ist.
    Und ob die Unfähigkeit Kolle´s, einen Geschäftsbrief formal korrekt zu schreiben, eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil ist, kann dahingestellt sein, weil diese Aussage von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.

    3.
    Rechtsanwalt Dr. Gazeas schreibt:

    „Auch sind diese Aussagen geeignet, meinen Mandanten verächtlich zu machen.“

    Hierzu sage ich, Markus Wolf:

    Erstens:
    Wenn Herr Kolle sich „verächtlich“ macht, ist er selbst dran schuld.
    Zwotens:
    Herr Kolle soll wenigstens drei Zeugen benennen, die aussagen, dass sie Herrn Kolle aufgrund der Äußerungen Wolf´s „verachten“.
    Wenn Kolle keine Zeugen benennt für seine Behauptung „verächtlich machen“, ist dieser Vorwurf gegenstandslos.

    4.
    Wieder zitiere ich Herrn RA Dr. Gazeas:

    „Subjektiver Tatbestand und Rechtswidrigkeit“
    „Ferner ist auch von sicherem Wissen der Unwahrheit beim Beanzeigten auszugehen. Dies wird alleine dadurch belegt, dass der Beanzeigte ein zivil- oder strafrechtliches Vorgehen herausfordert, um sich eine öffentliche Bühne zu schaffen.“ (Zitat Ende)

    Antwort hierauf:

    Wieder verkennt RA Dr. Gazeas offenbar bewusst den Sachverhalt.
    Der beanzeigte Wolf fordert ein zivil- und strafrechtliches Verhalten heraus, weil er genau weiss, dass im Falle eines Prozesses die Gewerkschaft ver.di bzw. ver.di-Geschäfts“Führer“ Daniel Kolle den Bach runter gehen.
    Und es ist NICHT strafbar, sich eine öffentliche Bühne zu verschaffen.

    5.
    RA Dr. Gazeas schreibt:

    „Für einen Rechtfertigungsgrund hinsichtlich der Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB – der im Rahmen des § 187 StGB, wenn überhaupt nur für Ausnahmefälle gilt – fehlen hier jegliche Anhaltspunkte.“ (Zitat Ende)

    Stellungnahme hierzu:

    Herr RA Dr. Gazeas sieht den Wald vor lauter Bäumen nicht bzw. will den Wald nicht sehen.
    Tatsache ist, dass der Bezirksvorstand die eigenen KollegInnen vorverurteilt und vorauseilenden Gehorsam begangen hatte.
    Und es ist nicht nur mein persönliches „berechtigte Interesse“, sondern auch vieler anderer Menschen, diese Mißstände mit einer „vernichtenden Kritik“ zu belegen.

    6.
    Wieder kommt Rechtsanwalt Dr. Gazeas zu Wort:

    „Bezüglich folgender Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik liegt bereits ein hinreichender Tatverdacht vor:

    – „dumm“, „feige“, „saublöd“, „Dorftrottel“
    – „Niete“, „Versager“
    – „Straßenköter“
    – „geballte Unfähigkeit“
    – „Arschkriecher“, „Speichellecker“, „Schleimscheisser“,
    – „Kriecherischer Vorstand“
    – „Arbeitsverweigerung aus niederen Beweggründen“
    – „Herrn Kolle auf seinem Arbeitsplatz zu belassen und ihn weiter zu
    mästen bedeutet Perlen vor die Säue zu werfen“
    – „Psychiatrische Begutachtung“ wird im späteren Verfahren beantragt“
    – „Die Ermahnung von Herrn Kolle vom 08. Dezember 2020 als
    „Schmierpamphlet“

    Stellungnahme hierzu von MW:

    Erstens:
    Herr Dr. Gazeas sollte den KOMPLETTEN Text, den kompletten Zusammenhang vorlegen, in dem diese angeblichen Äusserungen gefallen sein sollen.
    Sonst kann nicht nachvollzogen werden, ob tatsächlich eine Beleidigung bzw. Schmähkritik begangen wurde.
    Zwotens:
    Ich habe NICHT gesagt, dass Herr Kolle ein „Straßenköter“ sei, sondern habe „vermutet“, „angenommen“, dass Herr Kolle in den Augen anderer bzw. in den Augen der Öffentlichkeit als laut bellender Straßenköter dasteht, der zum Beissen zu feige ist, wenn Kolle seine angedrohte Unterlassungsklage nicht rechtshängig macht.
    Die anderen Ausdrücke wie „Niete“, „Versager“ usw. sind als „abwertende Werturteile“ bzw. „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ von der Meinungsfreiheit gedeckt, weil mit solchen Äußerungen ein offensichtliches Fehlverhalten gerügt werden sollte.
    Und es ist das Recht eines Prozessbeteiligten, einen ANTRAG auf Psychiatrische Begutachtung eines anderen Prozessbeteiligten zu stellen, um dessen Prozess- und Schuldfähigkeit festzustellen.
    Herr Kolle kann ebenso einen Antrag stellen auf Psychiatrische Begutachtung seines Prozessgegners Wolf.

    Es sei daran erinnert, dass Herr Kolle bzw. dessen Anwalt die Beweislast haben, dass die Äusserungen Wolf´s eine Straftat darstellen, nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar sein sollen.
    Dagegen hat Wolf keine Beweislast, dass er sich NICHT strafbar gemacht hat, ich habe keine Beweislast, dass meine Äusserungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.
    Selbst wenn RA Dr. Gazeas von einem „hinreichenden Tatverdacht“ bzw. einem „Anfangsverdacht“ spricht, es fehlt der hundertprozentige, jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Wahrheitsbeweis, dass Wolf sich durch seine Äußerungen strafbar gemacht haben soll.

    7.
    Rechtsanwalt Dr. Gazeas schreibt:

    „Folgende Aussagen können vorliegend jedenfalls nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sein:

    – Spezi Kolle“, „Kollekolle“
    – „beleidigte Leberwurst“
    – „Kollekolle benimmt sich wie ein zweijähriges Kind im schlimmsten
    Trotzalter“
    – „Antrag nur aus gekränkter Eitelkeit gestellt“

    Richtigstellung des Justizirrtums RA Dr. Gazeas´:

    „Kollekolle“ ist eine Verkürzung des Begriffes „Kolle(ge)Kolle“.
    Der Begriff „beleidigte Leberwurst“ ist von der Meinungsfreiheit gedeckt, weil damit eine Person beschrieben wird, die sich „beleidigt“ wähnt, obwohl sie objektiv nicht beleidigt wurde.
    Siehe auch Punkt 6 („Psychiatrische Begutachtung“)
    Ich wollte durch ein Psychiatrisch-Psychologisches Sachverständigengutachten beweisen, dass Herr Kolle den Antrag auf Ausschluss des ver.di-Mitgliedes Markus Wolf nur aus „gekränkter Eitelkeit“ gestellt hat.
    Das ist ein unabdingbares prozessuales Recht, keine Straftat bzw. keine Beleidigung.

    8.
    RA Dr. Gazeas schreibt weiters:

    „Schließlich finden sich neben den wiederholt durch den beanzeigten vorgetragenem „Vorauseilendem Gehorsam“ weitere Vergleiche und Andeutungen zur NS-Zeit.
    Übertragen auf den hiesigen Fall stellen folgende Ausdrücke in der konkret verwendeten Form – gemeinsam mit dem Begriff des „vorauseilenden Gehorsams“ – eine Nähe zum NS-Regime her:

    – „Bezirksgeschäfts“Führer“
    – „Bezirksgeschäftsführerbefehl“
    – „Ganz Schöne Scheisse“

    Richtigstellung durch Kolle´s Prozessgegner Markus Wolf:

    Ein Wort, einen Begriff in Anführungszeichen („Gänsefüßchen“) zu setzen
    stellt noch lange keine Nähe zum NS-Regime her.
    Durch die Anführungszeichen wird nur ein „Eigenname“ markiert bzw. wird jemand zitiert.
    Wenn Herr Kolle in seiner Eigenschaft als „Bezirksgeschäfts“Führer“ eine Anordnung erteilt, kann man diese auch als „Befehl“ umschreiben, weil sowohl ein „Befehl“ als auch eine „Anordnung“ zwingenden Charakter haben und daraus ergibt sich das zusammengesetzte Wort Bezirksgeschäftsführerbefehl.
    Die Bezeichnung „Schöne Scheisse“ stellt nicht unbedingt eine Nähe zum NS-Regime her.
    Eine Frau, die Stefanie Schmidt heisst, hat auch die Initialen „SS“ und damit wird auch keine Nähe zum NS-Regime hergestellt.
    Ich verweise auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zum Thema Meinungsfreiheit!
    Wenn eine Meinungsäusserung „mehrdeutig“ ist, wenn man diese einerseits als mit der Meinungsfreiheit konform, aber auch als mit der Meinungsfreiheit nicht vereinbar ansehen kann, dann muss IM ZWEIFEL darauf erkannt werden, dass die Äusserung mit der Meinungsfreiheit konform geht, in diesem Fall KEINE Nähe zum NS-Regime herstellt.

    9.
    RA Dr. Gazeas hat nun wieder das Wort. Er schreibt auf Seite 24:

    „Subjektiver Tatbestand und Rechtswidrigkeit“
    „Auch in den erörterten Fällen ist von einem Vorsatz seitens des Beanzeigten auszugehen. Eine Rechtfertigung gem. § 193 StGB ist ebenfalls nicht ersichtlich.“ (Zitat Ende)

    Richtigstellung:

    Hiermit versichere ich, der beanzeigte Markus Wolf, in Kenntnis der Rechtsfolgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung hiermit an Eides statt, dass ich niemals den Vorsatz hatte, Herrn Daniel Kolle zu beleidigen oder zu verleumden.
    Und Herr Kolle hat die Beweislast des Vorsatzes, nicht ich habe die Beweislast, keinen Vorsatz begangen zu haben.
    Und dass eine Rechtfertigung gem. § 193 StGB „ersichtlich“ ist, habe ich zuvor ausgeführt.
    Wenn man diese Rechtfertigung nicht sehen will, kann man diese auch nicht sehen.

    10.
    Auf der letzten Seite, der Seite 26 seiner Doktorarbeit schreibt Rechtsanwalt Dr. Gazeas:

    „Unser Mandant wird mittlerweile von einer Vielzahl von Adressaten dieser E-Mails auf diese angesprochen und nach den Hintergründen gefragt.“

    Kommentar dazu:

    Es ist Herrn Kolle unangenehm und peinlich, ständig auf diese E-Mails angesprochen zu werden.
    Das wäre mir an Kolle´s Stelle ebenso unangenehm und peinlich.
    Das Dumme ist nur:
    Es ist unzulässig, sich durch eine Strafanzeige aus dieser Peinlichkeit zu entheben.
    Wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt gegen Markus Wolf, nur um den armen Bezirksgeschäfts“Führer“ Daniel Kolle aus seiner Peinlichkeit zu entheben, dann macht sich die zuständige Staatsanwältin strafbar wegen Rechtsbeugung und Verfolgung Unschuldiger (§§ 339, 344 StGB).
    Es gibt ein probates Mittel gegen diese ständigen Anfragen:
    Soll Herr Kolle niemals wieder die eigenen Kolleginnen und Kollegen vor-verurteilen und nie wieder vorauseilenden Gehorsam „leisten“.
    Oder aber Kolle(ge) Kolle überlässt seinen Arbeitsplatz einer frau.
    Die ver.di hat eine Frauenquote von 6:5.
    Ist denn keine Frau bereit und fähig, Herrn Kolle´s Posten zu übernehmen?

    Falls es zu einem öffentlichen Prozess kommt, werde ich die Vorsitzende der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes-Bund der AntifaschistInnen (VVN-BdA) als Zeugin benennen zum Beweis, dass der ver.di-Bezirksvorstand vorauseilenden Gehorsam begangen hat mit allen sich hieraus ergebenden Konsequenzen.

    Ich könnte jetzt die 26-Seiten dicke Strafanzeige des RA Dr. Gazeas weiter zerreissen, lasse es aber erst mal bewenden, zumal ich schon sehr viel geschrieben habe.
    Das Wesentliche ist gesagt.

    Falls jemand bezweifelt, dass ich Herrn Rechtsanwalt Dr. Gazeas richtig zitiert habe, so wende man sich vertrauensvoll an

    Staatsanwaltschaft Köln
    Az. 121 Js 398/21
    Tel: 0221-477-4271 (Pressestelle)
    Tel: 0221-477-4550
    Tel: 0221-477-4593
    Tel: 0221-477-4934

  7. Markus Wolf sagt:

    Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass DANIEL KOLLE, der ver.di-Bezirksgeschäfts“Führer“, so dumm war, die Straftat

    P r o z e s s b e t r u g

    zu begehen bzw. durch seinen Rechtsanwalt Dr. Gazeas begehen zu lassen.

    Der Prozessbetrug Kolle´s bestand darin, dass auf Seite 2/26, Zeilen 16-18 der Strafanzeige behauptet wurde:

    „Die Strafanzeige erfolgt aus diesem Grund erst jetzt als ultima ratio, nachdem Versuche, den Beanzeigten von seinem strafbaren Verhalten auf andere Weise abzuhalten, erfolglos geblieben sind.“

    Das ist auf Deutsch gesagt eine „Lüge“, juristisch vornehmer ausgedrückt eine „Unwahre Tatsachenbehauptung“, deren Aufstellung und Verbreitung vom Grundrecht der Meinungsfreiheit NICHT geschützt ist (Urteil BGH NJW 1997, 2513)

    Daniel Kolle hat NICHT „versucht“, den „Beanzeigten“ Markus Wolf durch eine

    U n t e r l a s s u n g s k l a g e

    von seinem angeblich „strafbaren“ Verhalten abzubringen.
    Siehe auch meinen Kommentar vom 15.03.2022, 13:36 Uhr!

    Daniel Kolle hat diese falsche Tatsachenbehauptung einer Justizbehörde, in diesem Fall der Staatsanwaltschaft Köln zur Kenntnis gebracht und damit Prozessbetrug gem. § 263 StGB in Verbindung mit (i.V.m.) Urteil OLG Bamberg vom 22.12.1981, Az. Ws 472/81 begangen.

    Allgemeinverständlich ausgedrückt, heisst das, Herr Kolle hat bei der Staatsanwaltschaft Köln den falschen Eindruck erweckt, er habe alles getan, um diese Strafanzeige zu vermeiden.

    Die Staatsanwaltschaft Köln wird daher öffentlich aufgefordert, allein schon deshalb, unbeschadet weiterer Gründe, das Ermittlungsverfahren 121 Js 398/21 StA Köln einzustellen und Herrn Kolle darauf zu verweisen, die von ihm angedrohte oder versprochene Unterlassungsklage rechtshängig zu machen.

    Sollte die Staatsanwaltschaft dennoch Anklage gegen Markus Wolf erheben, so wäre das Rechtsbeugung und Verfolgung Unschuldiger (§§ 339, 344 StGB).

    Gleichzeitig fordere ich die Staatsanwaltschaft öffentlich auf, gegen Daniel Kolle Anklage zu erheben wegen Prozessbetruges.
    Unterlässt die Staatsanwaltschaft das, so wäre das Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB).

    Und Herr

    Rechtsanwalt
    Dr. Nikolaos GAZEAS
    c/o
    Kanzlei Gazeas, Nepomuck, Umansky
    Theodor-Heuss-Ring 34
    50668 Köln
    Tel: 0221-97 58 58 10

    wird öffentlich aufgefordert, das Mandat für Daniel Kolle niederzulegen, falls RA Dr. Gazeas sich nicht wegen gemeinschaftlichem Prozessbetrug strafbar machen will.
    Es ist sowieso schon eine Schande für Herrn Kolle, der eigenen Angaben nach „Diplom-Jurist“ sein will, dass er einen Rechtsanwalt benötigt, um eine Strafanzeige schreiben zu lassen.
    Sogar Leute, die noch nie einen Jura-Hörsaal der Universität von innen gesehen haben, können meistens eine Strafanzeige selber schreiben.

  8. Markus Wolf sagt:

    Mir reichts!
    Ich habe die Schnauze gestrichen voll von dem Prozessbetrüger Daniel Kolle.
    Seit dem 18. März 2022, also seit bis heute 25 – fünfundzwanzig – Kalendertagen bezeichne ich Kolle in aller Öffentlichkeit als Prozessbetrüger, bezeichne ihn als zu dumm zum sachgerechten Prozessbetrug, fordere ihn sogar auf, gegen mich eine einstweilige Verfügung zu erwirken, wonach ich diese Äusserungen zu unterlassen habe.
    Aber der Prozessbetrüger Kolle unternimmt nichts gegen mich.

    Die Strategie des Prozessbetrügers Kolle und seines Anhangs ist folgende:

    Man schaltet auf stur, man will die Sache aussitzen, bis das öffentliche Interesse sich legt, damit man zur Tagesordnung übergehen kann.
    Kolle ist zwar nicht rechtskräftig verurteilt wegen Prozessbetruges, aber wenn Kolle KEIN Prozessbetrüger WÄRE, dann HÄTTE er mich längst per einstweiliger Verfügung zum Schweigen gebracht.

    Der Prozessbetrüger Kolle sitzt in den Aufsichtsräten, Vorständen und Arbeitnehmervertretungen der Stadtwerke Köln, der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) und der Kölner Agentur für Arbeit.
    Aufgrund dieser Pöstchenschieberei meinte Kolle´s Anwalt Dr. Gazeas, es sei ein „öffentliches Interesse“ gegeben an der Strafverfolgung wegen angeblicher „Beleidigung“ und „Verleumdung“ des Prozessbetrügers Kolle durch den bösen Wolf.
    Nun gut, dann muss man eben den Spiess herumdrehen und den Prozessbetrüger Kolle aus diesen Vorständen und Aufsichtsräten hinauszuwerfen, weil er ein untauglicher Prozessbetrüger ist.
    Auch die von mir angeschriebenen Vorstände und Aufsichtsräte haben mit keinem Wort zum Vorwurf des Prozessbetruges Stellung genommen, geschweige denn, meine Vorwürfe zurückgewiesen.
    Somit sehe ich nicht ein, dass Kolle weiterhin in den Vorständen und Aufsichtsräten sitzen soll.

    Ich bleibe am Ball.

  9. Markus Wolf sagt:

    Die „objektivste Behörde der Welt“, die Staatsanwaltschaft Köln, vertreten durch eine Staatsanwältin NEEF, hat jetzt gegen mich Anklage erhoben.
    Das Aktenzeichen lautet 533 Ds 155/22.
    Zuständige Richterin am Amtsgericht Köln ist Richterin Bernards.

    In der Anklageschrift werden die Vorwürfe wiederholt, die im Kommentar vom 17.03.2022, 16:26 Uhr stehen.
    Mir wird um die Ohren gehauen, ich hätte den ver.di-Geschäfts“Führer“ Daniel Kolle in die Nähe zum NS-Regime gerückt, ferner wird mir vorgeworfen, ich hätte Kolle „bewusst“ in seiner „Ehre verletzt“

    Jetzt muss ich aber die Schnauze aufreissen:

    Ich hätte Kolle „bewusst“ in seiner „Ehre verletzt“ und gleichzeitig wird mir vorgeworfen, ich hätte Kolle in die Nähe zum NS-Regime gerückt?!
    Der Leitspruch der SS lautete „Meine Ehre heisst Treue“ und „Die Treue ist das Mark der Ehre“
    Will Kolle immer noch behaupten, er wäre zu Unrecht in die Nähe zum NS-Regime gerückt worden.

    Dann werden mir die Äusserungen „Arschkriecher“, „Speichellecker“, „Radfahrer“, „Schleimscheisser“ als „Beleidigung“ ausgelegt.
    Um dieses emotionale Thema zu versachlichen:
    Ein „Arschkriecher“ bzw. „Speichellecker“ ist die umgangssprachliche Bezeichnung für einen Menschen, der übertriebene Höflichkeit an den Tag legt.
    Natürlich ist es eine mehr oder weniger subjektive Einschätzung, was „über- oder untertrieben“ ist.
    Ich bin eben der Meinung, dass Kolle übertrieben „höflich“, übertrieben unterwürfig gegenüber der Justiz war, als er in vorauseilendem Gehorsam die eigenen Kollegen vor-verurteilt und in die Pfanne gehauen hat zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht mal feststand, ob überhaupt strafbare Gewalttaten im Zusammenhang mit dem G-20-Gipfel verübt wurden.
    Langer Rede kurzer Sinn:
    Ich bin eben der Meinung, dass Kolle ein ARSCHKRIECHER und SPEICHELLECKER ist, dafür hat Kolle das Recht, sich einzubilden er sei KEIN Arschkriecher und KEIN Speichellecker.
    Man soll die Leute in ihrem Glauben lassen, dann sind sie glücklich.

    Die „strengst objektive“ Staatsanwältin NEEF hat ein „Gutachten“ des

    Psychiaters
    Martin M. KRAMPS
    Erkrather Str. 401
    40231 Düsseldorf

    ihrer Anklageschrift beigefügt.

    Nach diesseitiger Rechtsansicht hat Neef eine strafbare Rechtsbeugung gem. § 339 StGB in Verbindung mit Missachtung des Bundesgerichtshofes (BGH) begangen, weil der BGH mit den Beschlüssen XII ZB 444/18; XII ZB 399/17; XII ZB 292/17 entschieden hat dass „Gutachten“, die ohne körperliche Untersuchung und ohne „Exploration“(Ausfragung, Ausforschung)erstattet wurden, NICHT „verwertet“ werden dürfen.
    „Verwertet“ heisst, wenn in der Anklagescrift ein solches „Gutachten“ aufgeführt wird, dann ist das in diesem Fall eine unzulässige „Verwertung“.
    Ich habe den BGH bereits öffentlich aufgefordert, seine Autorität wiederherzustellen, sollte der BGH untätig bleiben, wird er von niemandem mehr ernst genommen.

    Noch was Formales:

    Staatsanwältin NEEF hat die Anklageschrift NICHT unterschrieben.
    Selbst wenn die Anklageschrift, welche Richterin Bernards in Händen hält, unterschrieben sein sollte, so interessiert mich das einen Sch…
    Solange ich kein unterschriebenes Exemplar der Anklageschrift in Händen halte, betrachte ich diese als gegenstandslos.

    Normalerweise „hätte“ Staatsanwältin Neef diese Anklageschrift schon deshalb NICHT zusammenschmieren – Verzeihung: schreiben dürfen, weil die Auseinandersetzung zwischen mir und Kolle „ver.di-intern“ war und gem. § 10 der ver.di-Satzung darf jedes Mitglied seine Meinung in allen gewerkschaftlichen ANgelegenheiten frei äussern.
    Dieses Recht auf Meinungsfreiheit innerhalb der ver.di hat im Gegensatz zu Art. 5 Grundgesetz, Abs. 2 KEINE Einschränkungen.

    Ich werde mich wieder melden, wenn sich was neues ergibt.

  10. Markus Wolf sagt:

    Der „beleidigte“ ver.di-Bezirksgeschäfts“Führer“ Daniel KOLLE wirft mir vor, ich würde in unzulässiger Weise Parallelen zum Naziregime ziehen.

    Im folgenden zeige ich auf, dass die Gewerkschaft ver.di zumindest 2 – zwei – Gemeinsamkeiten mit dem Naziregime:

    I.
    Die Verurteilung von Menschen (Leuten, Personen) IN ABWESENHEIT.
    Bitte sehen Sie im Wikipedia unter dem Begriff „General Otto Lasch“ nach!
    General Lasch war im II. Weltkrieg Kommandant der „Festung“ Knigsberg, dem heutigen Kaliningrad.
    Als Lasch im April 1945 in aussichtsloser Lage kapitulierte, wurde er von Hitler IN ABWESENHEIT zum Tode verurteilt.
    Zurück zur Gewerkschaft ver.di:
    Ich wurde ebenfalls IN ABWESENHEIT verurteilt, zwar nicht gerade zum Tode, aber zum Rausschmiss.
    Worauf es mir ankommt ist: Wenn jemand IN ABWESENHEIT verurteit wird, hat er keine Chance zur Gegenwehr.
    Hier gibt es eine Gemeinsamkeit zwischen ver.di und dem Naziregime, meinetwegen kann die ver.di mich mit weiteren Strafanzeigen wegen angeblicher „Beleidigung“ „zuscheissen“.

    II. Gemeinsamkeit zwischen ver.di und Naziregime:
    Beide führen die „Doppelbestrafung“ durch, mißachten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach niemand für ein- und dieselbe Tat zwei Mal bestraft werden darf.
    Die Nazis führten das sog. „Berufsverbrechergesetz“ ein, welches zur Folge hatte, dass verurteilte Straftäter, die ihre Strafe abgesessen hatten, in „Schutzhaft“ genommen wurden, sprich: ins Konzentrationslager eingewiesen wurden.
    Wenn jemand von 1933-1945 zu einer Gefängnis- oder Zuchthausstrafe verurteilt wurde und die Strafe abgesessen hatte, wartete vielfach am Gefängnistor bereits die Gestapo, um die Freigelassenen ins Konzentrationslager bzw. in den Gestapo-Kerker zu werfen.

    Bei der ver.di ist es in meinem Fall so:

    Ich wurde auf eine Art und Weise aus der ver.di rausgesch(m)issen, die jeder Rechtsstaatlichkeit und Fairness spottet, die man eigentlich nur mit dem „Stuhlgang“ vergleichen kann.
    Und wenn die ver.di mich auch noch einsperren oder zumindest zur Kasse bitten will (Geldstrafe), ist das faktisch eine „Doppelbestrafung“, da kann sich die ver.di winden wie ein Furz im Taschentuch.

    Wenn mir jemand um die Ohren haut, ich würde maßlos übertreiben, wenn ich die ver.di mit dem NS-Regime vergleiche, so halte ich entgegen:
    Der Unterschied zwischen ver.di und Naziregime ist nur „quantitativer“, NICHT „qualitativer“ Natur.
    Ich mache das an folgendem Beispiel klar:
    Wir haben 2 – zwei – Diebe, der eine hat 30 – dreissig – Cent geklaut, der andere gerade mal 30.000.000 – dreissig Millionen.
    Der Unterschied besteht nur in der „Quantität“(Menge) des geklauten Geldes, aber die „Qualität“ ist die gleiche, es sind beides Diebe.

  11. Markus Wolf sagt:

    Ich habe jetzt eine neue Anklageschrift der Staatsanwältin NEEF erhalten.
    Ich schreibe den Wortlaut dieser Anklageschrift ab. Die Red. des Feuerwächters hat die Anklageschrift als PDF-Datei „Eskaliert-immer-mehr“ erhalten.

    A n k l a g e s c h r i f t
    Herr Markus Michael Wolf, geboren am … in …, ledig…, wohnhaft …
    wird angeklagt
    am 14.05.2022
    in Köln
    im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit
    die Anklageschrift eines Strafverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitgeteilt zu haben, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden ist oder das Verfahren abgeschlossen ist.
    Dem Angeschuldigten wird folgendes zur Last gelegt
    Am 14.05.2022 um 14:11 Uhr übermittelte der Angeschuldigte unter Nutzung der E-Mail-Anschrift …. eine Mail mit dem Betreff: „In Sachen des vorauseilend gehorsamen Ver.di-Geschäfts“Führer“s Daniel KOLLE wurde ANKLAGE erhoben!“, an die Mail-Adresse der Poststelle der Staatsanwaltschaft Köln sowie in Kopie an einen aus ca. 450 Adressaten bestehenden unüberschaubaren Empfängerkreis. Als Anlage fügte er eine mit „Anklageschrift NEEF“ bezeichnete pdf.Datei bei. Die Datei enthielt eine vollständige inhaltliche Kopie der im Verfahren 121 Js 398/21 mit Datum vom 27.04.2022 gegen den Angeschuldigten erhobenen Anklage, wobei – abweichend zum Original – die Anschrift des Angeschuldigten sowie sein Geburtsdatum geschwärzt und handschriftliche Bemerkungen auf dem ersten und letzten Blatt der Anklageschrift angebracht waren.
    Vergehen nach §§ 353 d Nr. 3, 21 StGB
    Beweismittel:
    I. Einlassung d. ANgeschuldigten
    II. Gegenstände des Augenscheins
    Ausdruck der E-Mail vom 14.05.2022, 14:11 Uhr (Bl. 1 ff.d. Akte)
    III. Urkunde/n
    Gutachten des Sachverständigen – Dr. med. Martin M. Kramps – vom
    16.02.2022 im Verfahren 121 Js 398/21, Bl. 1 ff.d. Sonderheftes
    „Kopie Gutachten aus 121 Js 398/21″.
    Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Strafrichter – Köln zu eröffnen.
    Neef
    Staatsanwältin“
    (Ende der Anklageschrift)

    Und nun mein Kommentar:

    1.
    Der Anwurf, ich sei „erheblich vermindert schuldfähig“, ist abwegig und erfüllt die Tatbestände Verleumdung, Beleidigung meiner Person.
    Das „Gutachten“, aus meiner Sicht Schlechtachten, wurde von

    Herrn
    Dr. med. Martin M. KRAMPS
    Erkrather Str. 401
    40231 Düsseldorf

    erstattet, es wurde nur nach Aktenlage erstattet, ohne persönliche Untersuchung und Exploration (Ausfragung).
    Und der gute alte Bundesgerichtshof (BGH) hat mit den Beschlüssen XI ZB 444/18; XI ZB 399/17; XI ZB 292/17 entschieden, dass Gutachten, die nur nach Aktenlage, ohne Untersuchung/Exploration erstattet wurden, NICHT „verwertet“ werden dürfen.
    Die Behauptung Neef´s, der Angeschuldigte Wolf sei „erheblich vermindert schuldfähig“ MUSS als gegenstandslos betrachtet werden.
    Und Staatsanwältin Neef hat den Bundesgerichtshof MISSACHTET nach dem Motto, „Der Bundesgerichtshof kann mich am Arsch lecken!“

    2.
    Ich habe die erste „Anklageschrift“ Neef´s zu Az. 121 Js 398/21 StA Köln veröffentlicht. Mir war und ist bekannt, dass eine Anklageschrift nicht veröffentlicht werden darf, bevor darüber entschieden wurde, ob diese zur Hauptverhandlung zugelassen wird oder nicht.
    Diese Strafvorschrift diene angeblich dem „Schutz der Rechtspflege“, was immer damit gemeint ist.
    Das Verbot, eine Anklageschrift zu veröffentlichen, dient aber nicht dem Schutz einer Justizverbrecherin und Staatsanwältin NEEF ist eine „Justizverbrecherin“, weil sie die Tatbestände Rechtsbeugung (§ 339 StGB) und Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) begangen hat.
    Neef hat Anklage erhoben, obwohl Neef wusste, dass der Strafantrag VERSPÄTET gestellt wurde.
    Das ist ein sog. „Prozesshindernis“ im Sinne des § 344 StGB.
    Neef hat weiters Anklage erhoben wegen „Beleidigung“ des ver.di-Geschäfts“Führer“s Kolle, obwohl Neef erstens wusste, dass die Ausdrücke, die Kolle gewidmet waren innerhalb der Gewerkschaft ver.di gefallen sind.
    Und Staatsanwältin Neef wusste, dass gem. § 10, Nr. 1, Buchstabe b der ver.di-Satzung jedes ver.di-Mitglied seine Meinung in allen gewerkschaftlichen Angelegenheiten f r e i äussern darf.
    Ich betone das Wort frei, weil es in der ver.di-Satzung im Gegensatz zu Art. 5 Grundgesetz KEINE Schranken der Meinungsfreiheit gibt, man darf also innerhalb der ver.di „alles“ sagen, was einem einfällt.
    Fazit:
    Frau Neef hat sich mit dieser Anklageschrift strafbar gemacht und ich habe die Neef´sche Anklageschrift als „corpus delicti“, als Beweismittel veröffentlicht.
    Der § 353 d StGB greift hier nicht, sondern das Urteil des Bundesverfassungserichtes vom 25. Januar 1961, Aktenzeichen 1 BvR 9/57, wonach das Grundrecht auf Meinungsfreiheit „Besonderen Schutz“ genießt, wenn es dem Ziel dient „Mißstände“ abzustellen.
    Und wenn das Verhalten Neef´s, die Neef´sche Anklageschrift KEIN „Mißstand“ ist, dann gibt es KEINE „Mißstände“ mehr.

    Ich lasse mich von der Justizverbrecherin Neef nicht einschüchtern, soll Neef von mir aus weitere „Anklageschriften“ zusammenschmieren, soll Neef mich wegen „Beleidigung“/“Verleumdung“ anklagen, weil ich Neef als „Justizverbrecherin“ bezeichnet habe.

    Rückfragen beantworten Ihnen gerne

    1.
    Richterin Bernards, Tel: 0221-477-1545, Az. 533 Ds 155/22 AG Köln
    2.
    Justizbeschäftigte Yildiz, Tel: 0221-477-1565, Az. 532 Ds 165/22 AG Köln

    Ich übernehme die volle rechtliche Verantwortung, die Justiz soll die Zeitung „Feuerwächter“ bloss in Ruhe lassen!

  12. Markus Wolf sagt:

    Fest steht, dass die Kölner Staatsanwältin NEEF eine JUSTZVERBRECHERIN vom Feinsten ist.

    Neef hat die Verbrechen („Amtsdelikte“) Rechtsbeugung, Verfolgung Unschuldiger, Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 344, 258a StGB) begangen.

    Staatsanwältin NEEF hat wissentlich und absichtlich gegen einen Unschuldigen Anklage erhoben.
    Neef wusste, dass sie allein wegen verspäteter Stellung des Strafantrages KEINE Anklage erheben durfte.
    Neef hatte ein Gutachten des Dr. med. Martin M. KRAMPS, Erkrather Str. 401, 40231 Düsseldorf verwertet, welches nur nach Aktenlage, ohne Untersuchung/Exploration erstellt wurde, Verstoss gegen Urteile/Beschlüsse BGH XI ZB 444/18; XI ZB 399/17; XI ZB 292/17.
    Neef hat sich rechtswidrig und schuldhaft geweigert, gegen Daniel KOLLE, den Geschäfts“Führer“ der ver.di Bezirk Köln, Anklage zu erheben wegen Prozessbetruges, obwohl Neef wusste, dass Kolle die Staatsanwaltschaft arglistig getäuscht hatte, von wegen die Strafanzeige erfolge als „ultima ratio“, nachdem andere Versuche, den Beanzeigten Markus Wolf von seinem angeblich „strafbaren“ Verhalten abzuhalten, erfolglos geblieben seien.
    Daniel KOLLE hatte zuvor eine Unterlassungsklage angedroht, diese aber nicht rechtshängig gemacht.
    Kolle´s Behauptung stimmte also nicht, von wegen, „andere Versuche“, mich von meinem „strafbaren“ Verhalten abzuhalten, seien erfolglos geblieben.

    Fazit:
    Niemand bestreitet, dass Staatsanwältin NEEF eine Justizverbrecherin ist.

    Frage:
    Was machen wir nun mit Frau Neef???

    Antwort:
    Mit Frau Neef muss genauso verfahren werden wie vor 22 Jahren, im Jahre 2000 mit dem damaligen Staatsanwalt Rolf HOLTFORT, dem „Nazijäger“.
    Gegen Holtfort wurde anno 2000 der Vorwurf erhoben, er habe Ermittlungsverfahren gegen Geldzahlung eingestellt, dieses Geld aber NICHT an die Staatskasse abgeführt, sondern in seine eigene Tasche gesteckt.
    Lesen Sie hierzu den Artikel: „Der gejagte Jäger“ in „DER SPIEGEL“ vom 28.07.2002, 13:00 Uhr.
    Reporter war Bruno SCHREP.

    Ich habe der Red. 4 – vier – Artikel aus den damaligen Kölner Zeitungen „20 Minuten“ und „Kölner Morgen“ zugesandt.
    Diese Artikel haben die Schlagzeilen

    – „Staatsanwalt im Visier der Ermittler“
    – „Kollegen ermitteln gegen Staatsanwalt“
    – „Rolf H. räumt Schuld ein“
    – „Staatsanwalt kassierte Bußgeld“

    Damals wurden alle Akten des Staatsanwaltes Holtfort von 1985-2000 auf weitere solcher „Privatgeschäfte“ überprüft.
    Von 1985 an deshalb, weil Holtfort zuvor als „Nazijäger“ beschäftigt war.
    Holtfort war es zu verdanken, dass NS-Verbrecher wie Klaus BARBIE, der „Schlächter von Lyon“ und Kurt LISCHKA, Gestapochef von Köln hinter Schloss und Riegel kamen.
    1985 wurde Holtfort auf Anordnung des damaligen Generalstaatsanwaltes Werner PFROMM zur Bagatellkriminalität quasi „strafversetzt“.
    Pfromm sorgte dafür, dass die alten Naziverbrecher von Holtfort nicht mehr belästigt wurden, damit sie ihre alten Tage in Freiheit genießen konnten.

    Zurück zur Justizverbrecherin und Staatsanwältin NEEF:
    Mit Neef muss ebenso verfahren werden wie mit Holtfort, alle ihre Ermittlungsakten seit Neef´s Eintritt in die Justiz müssen auf weitere Fälle von Rechtsbeugung, Verfolgung Unschuldiger, Strafvereitelung im Amt überprüft werden.

  13. Markus Wolf sagt:

    Richterin am Amtsgericht Köln Bernards hat nun die Anklageschrift zu Az. 121 Js 398/21 StA Köln – 533 Ds 155/22 AG Köln zur Hauptverhandlung zugelassen.
    Das Strafverfahren zu Az. 121 Js 558/22 StA Köln – 532 Ds 165/22 AG Köln wegen „Verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen“ gem. § 353 d StGB hat Richterin Bernards ebenfalls an sich gezogen.

    Am Dienstag, 26. Juli 2022, 13:15 Uhr ist Verhandlung im Erdgeschoss, Sitzungssaal 22, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln.

    Ich werde mich nach der Verhandlung wieder melden.

  14. Markus Wolf sagt:

    Siehe meinen letzten Kommentar vom 20. Juli 2022!

    Ich melde mich sehr spät, aber aus nachvollziehbarem Grund.

    Die „Verhandlung“, die am Dienstag, 26. Juli 2022 terminiert war, fand zumindest offiziell NICHT statt.
    Dies deshalb, weil ich Beschwerde eingelegt habe gegen die zu knappe Terminierung von gerade mal einer Woche.

    Bekanntlich stehe ich nicht nur deshalb unter Anklage, weil ich den ver.di-Geschäfts“Führer“ Daniel KOLLE „beleidigt“ haben soll, sondern auch deshalb, weil ich die stalinistische Politsekte namens „Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands“(MLPD) „beleiigt“ und „verleumdet“ haben soll.
    Siehe hierzu auch meine Kommentare unter dem Artikel:

    „Urteil: AfD-Mitgliedschaft verschwiegen = arglistige Täuschung, Vertrag nichtig“

    im Feuerwächter!

    Die Anklage wegen „Beleidigung“ und „Verleumdung“ der MLPD ist noch haltloser als die wegen „Beleidigung“ des ver.di-Geschäfts“Führer“s Kolle.
    MLPD-„Rechtsanwalt“ Frank JASENSKI aus Gelsenkirchen erstattete am 29. März 2021 Strafantrag wegen „Beleidigung“ u.a., weil ich feststellte dass die Abkürzung „MLPD“ nicht nur „Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands“(MLPD) heisst, sondern auch

    Murks-Lüge-Pfusch-Dreck (MLPD)
    und
    Miserabel-Lächerlich-Peinlich-Dumm (MLPD)

    Das „Dumme“, das „Miserable“, das „Lächerliche“, das „Peinliche“, der „Murks“, der „Pfusch“, der „Dreck“ (die „Scheisse“, der „Scheissdreck) ist nur, dass bei „Beleidigung“ und „Verleumdung“ gem. § 77 b StGB eine dreimonatige Frist zur Stellung des Strafantrages zu beachten ist.
    Und ich habe unter dem Artikel: „Urteil: AfD-Mitgliedschaft verschwiegen = arglistige Täuschung, Vertrag nichtig“ mit Leserkommentar vom 14. Juli 2019, 17:32 Uhr bereits in die Welt posaunt, dass die Abkürzung „MLPD“ bedeutet Murks-Lüge-Pfusch-Dreck und Miserabel-Lächerlich-Peinlich-Dumm.
    Spätestens am 14. Oktober 2019 hätte Jasenski Strafantrag stellen müssen, entweder gegen mich und/oder die Zeitung Feuerwächter – was Jasenski „dumm“erweise NICHT getan hat.

    MLPD-„Rechtsanwalt“ Jasenski hat ungewollt, aber noch besser als ich bewiesen, dass die Abkürzung „MLPD“ nichts anderes heisst als Murks-Lüge-Pfusch-Dreck und Miserabel-Lächerlich-Peinlich-Dumm.

    Ich habe Richterin BERNARDS aufgeordert, sofort per Beschluss die Vorwürfe „Beleidigung“ und „Verleumdung“ zum Nachteil der MLPD aus der Anklageschrift zu streichen.

  15. Markus Wolf sagt:

    Siehe auch meinen letzten Kommentar unter dem Artikel: „Bahnfahren als Strafe“!

    Herr Daniel KOLLE, den ich angeblich „beleidigt“ und „verleumdet“ haben soll, ist Mitglied des Aufsichtsrates der Kölner Verkehrsbetriebe(KVB)
    Und wegen dieses Sitzes im Aufsichtsrat der KVB meint Kolle´s Anwalt Dr. Nikolaos GAZEAS, es bestünde ein „öffentliches Interesse“ an der Strafverfolgung gegen mich.
    Ich nehme Herrn Rechtsanwalt Dr. Gazeas beim Wort.
    Sollte es zu einem Strafprozess gegen mich kommen, werde ich Herrn Kolle einem scharfen Verhör unterziehen.
    Dann muss Kolle aussagen, was er in dieser Eigenschaft so alles (nicht) gemacht hat, wieviel Geld er als KVB-Aufsichtsratsmitglied abgesahnt hat und vor allem, was Kolle in der „Hungerkamp-Affäre“ (nicht) gemacht hat.
    Mit Hungerkamp-Affäre ist gemeint: Seit Jahrzehnten überzieht ein

    „Rechtsanwalt“
    Klaus Dieter HUNGERKAMP
    Sedanstr. 35
    50668 Köln
    Tel: 0221-71500251

    Fahrgäste der KVB, die beim kostenlosen Fahren erwischt wurden, mit „Zahlungsaufforderungen“, behauptet, die KVB hätte ihn mandatiert (beauftragt).
    Allerdings fügt Hungerkamp seinen „Zahlungsaufforderungen“ entweder gar keine Vollmacht bei oder er behauptet, es sei eine auf ihn lautende Vollmacht beim Amtsgericht Köln „hinterlegt“

    Tipp:
    Wer mit einem solchen „anwaltlichen Schreiben“ überzogen wird, sollte dieses Schreiben unverzüglich zurückweisen.
    Das Schreiben entfaltet dann keine Rechtswirkung, kann so betrachtet werden, als sei es nie in der Welt gewesen.

    Ich habe den dringenden Verdacht – das ist keine „Verschwörungstheorie“ oder „Paranoia“ – dass dieser „Rechtsanwalt“ Hungerkamp nicht mehr lebt und dessen ehemalige Kanzleiangestellte so tun, als praktiziere Hungerkamp noch und sahnen Gelder und „Anwaltshonorare“ ab, die ihnen nicht zustehen.
    Vor Jahren habe ich während der von Hungerkamp angegebenen „Sprechstunde“ dessen Kanzlei in der Sedanstr.35, 50668 Köln aufgesucht.
    Zwei Damen, die am „Empfang“ saßen, antworteten auf meine Frage, wo Hungerkamp sei, er sei nicht da und sie wüssten auch nicht, wann er wieder komme.
    Ich empfehle daher allen Fahrgästen, von Hungerkamp ein „Lebenszeichen“ zu fordern!
    Hungerkamp soll persönlich anwesend sein und einen „fälschungssicheren“ Personalausweis vorzeigen.
    Geschieht das nicht, ist zwingend anzunehmen, dass Hugerkamp nicht mehr lebt.
    Ich habe die Polizei bereits aufgefordert, festzustellen, wann und wo Hungerkamp geboren wurde, ob, wann und wo er gestorben ist, ferner festzustellen, ob Hungerkamp im Besitz der Anwaltszulassung ist oder ob ihm diese entzogen wurde.

    Und wie gesagt, wenn es zu einem Strafprozess kommt, dann werde ich Herrn Kolle ausquetschen wie eine Zitrone.

  16. Markus Wolf sagt:

    Ich nehme nochmal Bezug auf meinen Kommentar vom 17.03.2022 um 16:26 Uhr.

    Unter 3. habe ich Herrn Rechtsanwalt Dr. Gazeas zitiert, welcher sagte:

    „… Auch sind diese Aussagen offensichtlich geeignet, meinen Mandanten (Daniel Kolle, M.W.) verächtlich zu machen …“

    Ich habe die Herren Kolle/RA Dr. Gazeas aufgefordert, wenigstens 3 – drei – Zeugen zu benennen,die nicht Mitglieder der ver.di sind, welche aussagen, dass durch die Äusserungen des Angeklagten Wolf Herr Kolle in den Augen dieser Zeugen „verächtlich gemacht“ wurde.

    Bis heute hat Herr Kolle nicht einen einzigen Zeugen präsentiert, aus dem einfachen Grunde, weil durch die Feststellungen des Angeklagten Wolf Herr Kolle NICHT „verächtlich gemacht“ wurde, sondern Herr Kolle hat sich durch sein eigenes Fehlverhalten verächtlich gemacht.

    Die Anklage wegen „Beleidigung“/“Verleumdung“ des Herrn Kolle gegen Markus Wolf ist wieder mal zumindest ein Stück weit zusammengebrochen.

    Der Angeklagte Wolf darf daher die angeblich, zumindest aufgrund ihrer eigenen Aussage

    „Unabhängige und nur den Gesetzen unterworfenen“
    Richterin BERNARDS
    Amtsgericht Köln
    Az. 533 Ds 155/22 AG Köln-121 Js 398/21 StA Köln
    Luxemburger Str. 101
    50939 Köln
    Tel: 0221-477-1545

    „bitten“, die Anklage zurückzuweisen bzw. den Angeklagten Wolf frei zu sprechen.

  17. Markus Wolf sagt:

    Im Kommentar vom 17.06.2022 um 21:04 und im Kommentar vom 30.06.2022 um 09:46 Uhr habe ich die Kölner Staatsanwältin NEEF ungeniert als „Justizverbrecherin“ bezeichnet.
    Im Kommentar vom 30.06.2022 um 09:46 Uhr lautete der erste Satz:

    „Fest steht, das die Kölner Staatsanwältin NEEF eine JUSTIZVERBRECHERIN vom Feinsten ist…“

    Der Kölner Leitende Oberstaatsanwalt JOACHIM ROTH hätte aufgrund seiner „Fürsorgepflicht“ für seine Mitarbeiterin Neef Strafanzeige/Strafantrag gegen mich stellen müssen wegen „Beleidigung“ bzw. „Verleumdung“ Neef´s.

    Das hat Herr Roth aber NICHT getan.

    Gem. § 77 b StGB hätte Roth bis zum 30. September 2022 Strafantrag stellen müssen, was er aber NICHT getan hat.
    Ich – aber auch jede andere Person – darf Staatsanwältin NEEF ungeniert als „Justizverbrecherin“ bezeichnen, ohne dass einem etwas am Zeug geflickt werden kann.

    Dieses „Schweigen“, gemeint ist der unterlassene Strafantrag, bedeutet nach meiner Auslegung, dass der Leitende Oberstaatsanwalt ROTH quasi „zustimmt“ bzw. er kann meine Vorwürfe NICHT widerlegen.

    Am Freitag, 14.10.2022, bekam ich Post vom Kölner Oberstaatsanwalt JANSEN, der mir sinngehaltlich mitteilt,

    „…zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten Neef´s seien „nicht ersichtlich“ …“

    Das glaube ich Ihnen aufs Wort, Herr Oberstaatsanwalt JANSEN, so wahr der Planet Erde eine flache Scheibe ist.

    Ich beantrage, vielmehr „fordere“ bei der angeblich „unabhängigen“ und angeblich „nur den Gesetzen unterworfenen“ Richterin BERNARDS folgende Beweiserhebung:

    Es soll bewiesen werden, dass Oberstaatsanwalt JANSEN wider besseres Wissen, aus sachfremden Erwägungen und niederen Beweggründen heraus handelnd von Anklage gegen seine „Krähe“ abgesehen hat.
    Ferner soll bewiesen werden, dass Oberstaatsanwalt JANSEN „bewusst den Sachverhalt verkannt“ hat, auf Proletendeutsch übersetzt, Jansen stellt sich dumm.
    Ich habe der Red. des Feuerwächters die PDF-Dateien

    -„Von wegen unbegründet StA Köln“ und
    -„Fragen an Oberstaatsanwalt JANSEN“

    gesandt.
    in der letzteren PDF-Datei stelle ich Herrn Oberstaatsanwalt(OStA) Jansen 23 Fragen, die er mir binnen 14 Tagen, also der üblichen Justizfrist bei Mahnbescheiden, Strafbefehlen u.a. beantworten möge.
    Sofern sich Jansen weigert, die Fragen zu beantworten, beantworte ich diese selber, was für Herrn Jansen mehr als ungünstig wäre.
    Diese 23 Fragen lauten:

    1.
    Warum ist der Kölner Oberstaatsanwalt Jansen zuständig für die Kölner Staatsanwältin Neef?
    Warum ist nicht die Staatsanwaltschaft Bonn oder eine andere Staatsanwaltschaft zuständig?
    (Anmerkung: Im Oktober 2000 ermittelte gegen den Kölner Staatsanwalt und „Nazijäger“ Rolf Holtfort die Staatsanwaltschaft Bonn, weil es für die Kölner Kollegen zu „heikel“ sei.
    Frage:
    Warum ist es für Oberstaatsanwalt Jansen nicht zu „heikel“, gegen seine Kollegin/Büronachbarin Neef zu „ermitteln“?

    2.
    Wie soll die „Überprüfung“ konkret ausgesehen haben, die der Zeuge/OStA Jansen vorgenommen haben will?

    3.
    Der Zeuge/Oberstaatsanwalt Jansen behauptet, „… zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Staatsanwältin Neef seien nicht ersichtlich …“
    Frage:
    Will der Zeuge und Oberstaatsanwalt Jansen die Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht sehen oder sieht der Zeuge/OStA Jansen den Wald vor lauter Bäumen nicht?

    4.
    Wo steht geschrieben, dass der Angeklagte Wolf durch seine angeblich „offensichtlich unbegründeten“ Strafanzeigen gegen Staatsanwältin Neef sein Antragsrecht „missbrauche“ und dadurch den Anspruch auf Erteilung eines Einstellungsbescheides verwirken soll“?

    5.
    Siehe Frage 4!
    Oder handelt es sich in diesem Fall um die höchst persönliche Meinung des Zeugen/Oberstaatsanwaltes Jansen?

    6.
    Warum ist die TATSACHE, dass Staatsanwältin Neef Anklage erhob gegen Markus Wolf wegen angeblicher „Beleidigung“ und „Verleumdung“ der „Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands“(MLPD) trotz verspäteter Stellung des Strafantrages durch die MLPD KEINE Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB)

    7.
    Siehe Frage 6!
    Wusste Staatsanwältin Neef NICHT, dass der Angeklagte Wolf bereits mit Datum vom 14.07.2019 um 17:32 Uhr in einem Kommentar zum Artikel:

    „Urteil: AfD-Mitgliedschaft verschwiegen=arglistige Täuschung, Vertrag nichtig“

    im Feuerwächter geäussert hatte, die Abkürzung „MLPD“ bedeute Murks-Lüge-Pfusch-Dreck und Miserabel-Lächerlich-Peinlich-Dumm und diese Äusserung auch heute noch im Feuerwächter steht?

    8.
    Siehe Frage 7!
    Wusste Staatsanwältin Neef nicht, dass gem. § 77b StGB bis zum 14.10.2019 Strafantrag gestellt werden musste?

    9.
    Glaubt der Zeuge und Oberstaatsanwalt JANSEN an das, was er im Bescheid vom 10.10.2022 zu Az. 168 Js 225/22 geschrieben hat?

    10.
    Wenn die MLPD, vertreten durch „Rechtsanwalt“ Frank JASENSKI, meint, die Bezeichnung „Dreck“ diene ausschließlich der „böswilligen Verächtlichmachung“ der MLPD-Mitglieder und dadurch sollte den MLPD-Mitgliedern die „Menschenwürde abgesprochen“ werden, WARUM hat die MLPD dann 20 – zwanzig – Monate zugewartet und erst am 29. März 2021 Strafantrag gestellt?

    11.
    Siehe Frage 10!
    Warum hat die MLPD nicht die Internetzeitung Feuerwächter per Einstweiliger Verfügung gezwungen, die Äusserung zu löschen, die Abkürzung „MLPD“ bedeute Murks-Lüge-Pfusch-Dreck?

    12.
    Warum ist die TATSACHE, dass Staatsanwältin Neef ein „Gutachten“ des Herrn Dr. Kramps aus Düsseldorf verwertet hatte, welches nur nach Aktenlage, ohne persönliche Untersuchung und ohne Exploration erstattet wurde und damit erkennbar gegen die Beschlüsse BGH XII ZB 444/18, 399/17, 292/17 verstieß, KEINE Rechtsbeugung(§ 339 StGB), KEINE Verfolgung Unschuldiger(§ 344 StGB) oder sonstiges Amtsdelikt?

    13.
    Siehe Frage 12!
    Sind der Zeuge/Oberstaatsanwalt JANSEN und dessen „Krähe“ NEEF der Meinung, die Beschlüsse des BGH seien unverbindlich?

    14.
    Warum ist die TATSACHE, dass Staatsanwältin Neef gegen Markus Wolf wegen angeblicher „Beleidigung“ und „Verleumdung“ des Geschäfts“Führer“s der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft(Ver.di) Daniel Kolle Anklage erhob, obwohl Staatsanwältin Neef WUSSTE, dass gem. § 10 Nr. 1 Buchstabe b der Satzung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft(ver.di) innerhalb der Ver.di schrankenlose Meinungsfreiheit bestand, KEINE „Verfolgung Unschuldiger“ gem. § 344 StGB?

    15.
    Sind der Zeuge/Oberstaatsanwalt JASSEN und dessen „Krähe“ NEEF der Rechtsauffassung, der von Markus Wolf angeblich „beleidigte“ und „verleumdete“ Ver.di-GeschäftsFührer Daniel Kolle habe der Staatsanwaltschaft die Wahrheit gesagt, als Kolle durch Rechtsanwalt(RA) Dr. Gazeas der StA Köln mitteilen ließ, die Strafanzeige erfolge als „ultima ratio“, nachdem Versuche, den Beanzeigten/Angeklagten Wolf auf andere Weise von seinem angeblich „strafbaren“ Verhalten abzuhalten, „erfolglos“ geblieben seien?

    16.
    Siehe Frage 15!
    Wussten der Zeuge und Oberstaatsanwalt JANSEN und dessen „Krähe“ NEEF, dass der angeblich „beleidigte“ und „verleumdete“ Ver.di-Geschäfts“Führer“ Kolle dem Beanzeigten/Angeklagten Wolf lediglich eine „Unterlassungsklage“, jedoch KEINE „Strafanzeige“ androhte?

    17.
    Siehe Fragen 16 und 17!
    Wie kann eine Unterlassungsklage „erfolglos“ sein, wenn diese NICHT rechtshängig gemacht wird?

    18.
    Sind der Zeuge/Oberstaatsanwalt JANSEN und dessen „Krähe“ NEEF der Ansicht, dass Ver.di-GeschäftsFührer Kolle gegen „Treu und Glaube“ gem. § 242 BGB verstossen hatte, weil er anstatt der Unterlassungsklage eine Strafanzeige rechtshängig machen ließ?

    19.
    Siehe Fragen 16-18!
    Warum hat Staatsanwältin Neef den angeblich „beleidigten“ und „verleumdeten“ Ver.di-GeschäftsFührer Kolle nicht darauf verwiesen, erst die von Kolle angedrohte Unterlassungsklage rechtshängig zu machen, bevor die Staatsanwaltschaft eingeschaltet würde?

    20.
    Warum wird seitens der Staatsanwaltschaft Köln, vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt JOACHIM ROTH zugelassen, dass seit mehreren Monaten die Staatsanwältin NEEF ungestraft in der Öffentlichkeit als „Justizverbrecherin“ bezeichnet wird?

    21.
    Wenn Staatsanwältin Neef KEINE Justizverbrecherin „wäre“, wäre dann der Leitende Oberstaatsanwalt Roth nicht aufgrund seiner „Fürsorgepflicht“ verpflichtet, für seine MItarbeiterin Neef gegen den Angeklagten Wolf Strafantrag wegen „Beleidigung“/“Verleumdung“ zum Nachteil der StAin Neef zu stellen?

    22.
    Ist dem Zeugen/Oberstaatsanwalt JANSEN, seiner „Krähe“ NEEF und dem Leitenden Oberstaatsanwalt ROTH klar(bewusst), dass mittlerweile die gesetzliche Dreimonatsfrist gem. § 77b StGB zur Stellung des Strafantrages wegen „Beleidigung“/“Verleumdung“ der Staatsanwältin Neef verstrichen ist?

    23.
    Ist dem Zeugen Oberstaatsanwalt JANSEN klar(bewusst, dass jetzt in den Augen der Öffentlichkeit bzw. in den Augen des „Volkes“, in dessen Namen „Recht“ gesprochen wird, als „offenkundige Tatsache“ angesehen wird, dass Staatsanwältin NEEF eine „Justizverbrecherin“ ist, jemand ist, welche die Amtsdelikte Rechtsbeugung(§ 339 StGB), Verfolgung Unschuldiger(§ 344 StGB), Strafvereitelung im Amt(§ 258a StGB)u.a. begangen hat?

    Wenn diese Fragen nicht bis SPÄTESTENS Mittwoch, 02. November 2022 beantwortet werden, so sind alle aufgerufen, sich diese Fragen selber zu beantworten mit allen sich hieraus ergebenden Konsequenzen.

    Markus Wolf
    Angeklagter am Amtsgericht (V.i.S.d.P.)
    (Man gönnt sich ja sonst nichts)

  18. Markus Wolf sagt:

    Ich nehme Bezug auf meinen Kommentar vom 17.10.2022 um 16:21 Uhr und stelle fest, dass Oberstaatsanwalt JANSEN die gerade mal 23 – dreiundzwanzig – Fragen nicht binnen der ihm gesetzten Vierzehntagesfrist beantwortet hat.
    Daher sehe ich mich gezwungen, die Fragen anstelle Jansen´s zu beantworten.
    Ich werde im folgenden Text erst die Frage stellen und dann sofort darauf die Antwort geben.

    Frage Nr. 1:
    Warum ist der Zeuge/Oberstaatsanwalt Jansen zuständig für die ebenfalls Kölner Staatsanwältin Neef?
    Warum ist nicht die Staatsanwaltschaft Bonn oder eine andere Staatsanwaltschaft zuständig?(
    (Anmerkung: Im Oktober 2000 ermittelte gegen den Kölner Staatsanwalt und „Nazijäger“ Rolf Holtfort die Staatsanwaltschaft Bonn, weil es für die Kölner Kollegen zu „heikel“ sei.
    Frage:
    Warum ist es für Oberstaatsanwalt Jansen nicht zu „heikel“, gegen seine Kollegin/Büronachbarin Neef zu „ermitteln“?
    Antwort:
    Im Falle des Staatsanwaltes und „Nazijägers“ ROLF HOLTFORT vor 22 Jahren wäre nach der StPO und dem Gerichtsverfassungsgesetz(GVG) auch die Staatsanwaltschaft Köln zuständig gewesen.
    Die Justiz befürchtete aber Unruhen in der Bevölkerung, wenn Büronachbarn Holtfort´s gegen ihn „ermitteln“ würden.
    Im Falle der Justizverbrecherin und Staatsanwältin Neef ist es für ihren „Krähenkameraden“ Jansen nicht zu „heikel“, zum Schein gegen Neef zu ermitteln!

    Frage Nr. 2:
    Wie soll die „Überprüfung“ konkret ausgesehen haben, die der Zeuge/Oberstaatsanwalt Jansen vorgenommen haben will?
    Antwort:
    Herr Jansen hat sich überlegt: „Wie bekomme ich die Sache vom Tisch, ohne mir die Finger schmutzig zu machen und meine Krähenkameradin Neef zu schonen?
    Das war die ganze „Überprüfung“!

    Frage Nr. 3:
    Der Zeuge/Oberstaatsanwalt Jansen behauptet, „…zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Staatsanwältin Neef seien nicht ersichtlich…“
    Frage:
    Will der Zeuge/Oberstaatsanwalt Jansen die Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht sehen oder sieht der Zeuge/Oberstaatsanwalt Jansen den Wald vor lauter Bäumen nicht?
    Antwort:
    Herr Jansen „will das strafbare Verhalten seiner Kollegin Neef NICHT sehen, er „übersieht“ und ignoriert es!

    Die Fragen Nr. 4 und Nr. 5 werden zusammen beantwortet:

    Frage Nr. 4:
    Wo steht geschrieben, dass der Angeklagte Wolf durch seine angeblich „offensichtlich unbegründeten“ Strafanzeigen gegen Staatsanwältin Neef sein Antragsrecht „missbrauche“ und dadurch den Anspruch auf Erteilung eines Einstellungsbescheides verwirken soll?
    Frage Nr. 5:
    Siehe Frage Nr. 4!
    Oder handelt es sich in diesem Fall um die höchst persönliche Meinung des Zeugen/Oberstaatsanwaltes Jansen?
    Antwort:
    Erstens sind die Strafanzeigen des Angeklagten Wolf gegen die Staatsanwältin und Justizverbrecherin NEEF keineswegs „offensichtlich unbegründet“, zweitens hat der Angeklagte Wolf selbst bei „offensichtlich unbegründeten“ Strafanzeigen das Recht auf einen Einstellungsbescheid.
    Das einzige, was „offensichtlich unbegründet“ ist, ist die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen seine Krähe Neef.

    Frage Nr. 6:
    Warum ist die TATSACHE, dass Staatsanwältin Neef Anklage erhob gegen Markus Wolf wegen angeblicher „Beleidigung“ und „Verleumdung“ der „Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands“(MLPD) trotz verspäteter Stellung des Strafantrages durch die MLPD KEINE Rechtsbeugung, KEINE Verfolgung Unschuldiger?
    Antwort:
    Der Zeuge/Oberstaatsanwalt JANSEN weiss ganz genau, dass die verspätete Stellung des Strafantrages ein sog. „Prozesshindernis“ im Sinne des § 344 StGB ist, aufgrund derer Staatsanwältin Neef KEINE Anklage gegen Wolf erheben durfte.
    Das kann man in allen von deutschen Gerichten benutzten Strafrechtskommentaren von SCHÖNKE/SCHRÖDER; DREHER/TRÖNDLE; und LACKNER, Anmerkungen zu § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger)nachlesen.
    Ausserdem fordert der Angeklagte Wolf ergänzend ein Rechtsgutachten durch eine Hochschullehrerin für Strafrecht zum Beweis, dass die verspätete Stellung des Strafantrages per se ein Grund ist, eine Anklageerhebung zu verbieten!

    Frage Nr. 7:
    Siehe Frage 6!
    Wusste Staatsanwältin Neef NICHT, dass der Angeklagte Wolf bereits mit Datum vom 14.07.2019 um 17:32 Uhr in einem Kommentar zum Artikel: „Urteil:AfD-Mitgliedschaft verschwiegen=arglistige Täuschung, Vertrag nichtig“ in der Internetzeitung „Feuerwächter“ geäussert hatte, die Abkürzung „MLPD“ bedeute Murks-Lüge-Pfusch-Dreck und Miserabel-Lächerlich-Peinlich-Dumm und diese Äusserung auch heute noch im „Feuerwächter“ steht?
    Antwort:
    Natürlich wusste die Staatsanwältin und Justizverbrecherin NEEF das!
    Neef hat gemeint, mit dem Angeklagten Wolf, den Neef für „vermindert schuldfähig“, umgangssprachlich ausgedrückt für „balla“ hält, könnte sie es machen!

    Frage Nr. 8:
    Siehe Frage Nr. 7!
    Wusste die Staatsanwältin Neef nicht, dass gem. § 77 b StGB bis zum 14.10.2019 Strafantrag gestellt werden musste?
    Antwort:
    Selbstverständlich WUSSTE Staatsanwältin und Justizverbrecherin NEEF das! Sie hat gemeint, der Angeklagte Wolf würde nicht merken, dass Neef ihn über den Tisch ziehen wollte!

    Frage Nr. 9:
    Glaubt der Zeuge/Oberstaatsanwalt JANSEN an das, was er im Bescheid vom 10.10.2022 zu Az. 168 Js 225/22 geschrieben hat?
    Antwort:
    Nein, das glaubt Jansen selber NICHT!

    Frage Nr. 10:
    Wenn die MLPD, vertreten durch „Rechtsanwalt“ Frank JASENSKI, meint, die Bezeichnung „Dreck“ diene ausschließlich der böswilligen Verächtlichmachung“ der MLPD-Mitglieder und dadurch sollte den MLPD-Mitgliedern die „Menschenwürde abgesprochen“ werden, WARUM hat die MLPD dann 20 – zwanzig – Monate zugewartet und erst am 29. März 2021 Strafantrag gestellt?
    Antwort:
    Erstens glaubt die MLPD selber nicht, dass durch die Bezeichnung „Dreck“ den MLPD-Mitgliedern die „Menschenwürde abgesprochen“ werden sollte sowie „böswillig verächtlich gemacht“ werden sollten und zweitens ist MLPD-„Rechtsanwalt“ Jasenski das, was man umgangssprachlich einen „Penner“, eine „Schlafmütze“ nennt!

    Frage Nr. 11:
    Siehe Frage 10!
    Warum hat die MLPD nicht die Internetzeitung „Feuerwächter“ per Einstweiliger Verfügung gezwungen, die Äusserung zu löschen, die Abkürzung „MLPD“ bedeute Murks-Lüge-Pfusch-Dreck?
    Antwort:
    Erstens ist MLPD-„Rechtsanwalt“ Jasenski, umgangssprachlich ausgedrückt, viel zu „lahmarschig“, um eine Einstweilige Verfügung, also eine „Eilsache“ zu erwirken, zweitens ist die Äusserung, die Abkürzung „MLPD“ bedeute Murks-Lüge-Pfusch-Dreck und Miserabel-Lächerlich-Peinlich-Dumm nicht nur von der Meinungsfreiheit gedeckt, sondern sogar „unvermeidlich“.
    Eine Einstweilige Verfügung wäre zu einem saftigen Rohrkrepierer ausgeartet!

    Frage Nr. 12:
    Warum ist die TATSACHE, dass Staatsanwältin Neef ein „Gutachten“ des Herrn Dr. Kramps aus Düsseldorf verwertet hatte, welches nur nach Aktenlage, ohne persönliche Untersuchung und ohne Exploration erstattet wurde und damit erkennbar gegen die Beschlüsse BGH XII ZB 444/18; 399/17; 292/17 verstieß, KEINE Rechtsbeugung(§ 339 StGB), KEINE Verfolgung Unschuldiger(§ 344 StGB) oder sonstiges Amtsdelikt?
    Antwort:
    Der Zeuge und Oberstaatsanwalt Jansen weiß ebenso wie seine Krähe NEEF, dass Neef sich strafbar gemacht hat, indem sie ein solches „Schlechtachten“ verwertete!

    Frage Nr. 13:
    Siehe Frage 12!
    Ist der Zeuge/Oberstaatsanwalt JANSEN und dessen „Krähe“ NEEF der Meinung, die Beschlüsse des BGH seien unverbindlich?
    Antwort:
    Natürlich wissen Neef und Jansen, dass die Beschlüsse des BGH verbindlich sind.
    Die Justizverbrecherin Neef hat gedacht, mit dem „verrückten“ Angeklagten Wolf könnte sie es machen!

    Frage Nr. 14:
    Warum ist die TATSACHE, dass Staatsanwältin Neef gegen Markus Wolf wegen angeblicher „Beleidigung“ und „Verleumdung“ des Geschäfts“Führer“s der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft(ver.di) Daniel Kolle Anklage erhob, obwohl Staatsanwältin Neef WUSSTE, dass gem. § 10 Nr. 1 Buchstabe b der Satzung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft(ver.di) innerhalb der ver.di schrankenlose Meinungsfreiheit bestand, KEINE „Verfolgung Unschuldiger“ gem. § 344 StGB?
    Antwort:
    Der Zeuge/Oberstaatsanwalt JANSEN und dessen Krähe NEEF wissen sehr genau, dass Staatsanwältin NEEF gegen § 344 StGB verstossen hatte!

    Frage Nr. 15:
    Sind der Zeuge/Oberstaatsanwalt JANSEN und dessen „Krähe“ NEEF der Rechtsauffassung, der von Markus Wolf angeblich „beleidigte“ und „verleumdete“ ver.di-Geschäfts“Führer“ Daniel Kolle habe der Staatsanwaltschaft die Wahrheit gesagt, als Kolle durch RA Dr. Gazeas der StA Köln mitteilen ließ, die Strafanzeige erfolge als „ultima ratio“, nachdem Versuche, den Beanzeigten/Angeklagten Wolf auf andere Weise von seinem angeblich „strafbaren“ Verhalten abzuhalten, „erfolglos“ geblieben seien?
    Antwort:
    Der Zeuge/Oberstaatsanwalt JANSEN und dessen „Krähe“ NEEF wissen sehr genau, dass Kolle NICHT die Wahrheit sagte.
    Kolle VERSCHWIEG, dass er die von ihm vollmundig angedrohte Unterlassungsklage NICHT bei Gericht einreichte.

    Frage Nr. 16:
    Siehe Frage 15!
    Wussten der Zeuge/Oberstaatsanwalt JANSEN und dessen „Krähe“ NEEF, dass der angeblich „beleidigte“ und „verleumdete“ ver.di-Geschäfts“Führer“ Kolle dem Beanzeigten/Angeklagten Wolf lediglich eine „Unterlassungsklage“, jedoch KEINE „Strafanzeige“ androhte?
    Antwort:
    NEIN, das wussten der Zeuge/Oberstaatsanwalt JANSEN und dessen „Krähe“ NEEF nicht.

    Frage Nr. 17:
    Siehe Fragen Nr. 15 und Nr. 16!
    Wie kann eine Unterlassungsklage „erfolglos“ sein, wenn diese NICHT rechtshängig gemacht wird?
    Antwort:
    Eine NICHT rechtshängig gemachte Unterlassungsklage kann NICHT „erfolglos“ sein!

    Frage Nr. 18:
    Sind der Zeuge/Oberstaatsanwalt JANSEN und dessen „Krähe“ NEEF der Ansicht, dass ver.di-Geschäfts“Führer“ Daniel Kolle gegen „Treu und Glaube“ gem. § 242 BGB verstossen hatte, weil er anstatt der Unterlassungsklage eine Strafanzeige rechtshängig machen ließ?
    Antwort:
    Natürlich sind Jansen/Neef dieser Auffassung und nicht nur die, sondern alle, die sich mit dieser Matrie auskennen, wissen, dass Kolle gegen „Treu und Glaube“ verstossen hat!

    Frage Nr. 19:
    Siehe Fragen Nr. 16 bis Nr. 18!
    Warum hat Staatsanwältin Neef den angeblich „beleidigten“ und „verleumdeten“ ver.di-Geschäfts“Führer“ Kolle nicht darauf verwiesen, erst die von Kolle angedrohte Unterlassungsklage rechtshängig zu machen, bevor die Staatsanwaltschaft eingeschaltet würde?
    Antwort:
    Diese Frage kann nur die Justizverbrecherin Neef beantworten.
    Ich vermute mal, die Justizverbrecherin NEEF hat gedacht, sie könnte den Angeklagten Wolf über den Tisch ziehen.

    Frage Nr. 20:
    Warum wird seitens der Staatsanwaltschaft Köln, vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt JOACHIM ROTH, zugelassen, dass seit mehreren Monaten die Staatsanwältin NEEF ungestraft in der Öffentlichkeit als „Justizverbrecherin“ bezeichnet wird?
    Antwort:
    Weil Staatsanwältin NEEF eine JUSTIZVERBRECHERIN ist, eine, welche Rechtsbeugung, Verfolgung Unschuldiger und andere „Amtsdelikte“ begangen hat und eine Strafanzeige deshalb würde zu einem saftigen Rohrkrepierer ausarten!

    Frage Nr. 21:
    Wenn Staatsanwältin Neef KEINE Justizverbrecherin „wäre“, wäre dann der Leitende Oberstaatsanwalt Roth nicht aufgrund seiner „Fürsorgepflicht“ verpflichtet, für seine Mitarbeiterin Neef gegen den Angeklagten Wolf Strafantrag wegen „Beleidigung“/“Verleumdung zum Nachteil der Staatsanwältin Neef zu stellen?
    Antwort:
    Natürlich „wäre“ der Leitende Oberstaatsanwalt ROTH hierzu verpflichtet, „wenn“ Staatsanwältin Neef KEINE Justizverbrecherin „wäre“.
    Da Neef aber tatsächlich eine Justizverbrecherin IST, kann der arme Herr Roth NICHTS machen ausser „verzweifeln“!

    Frage Nr. 22:
    Ist dem Zeugen/Oberstaatsanwalt JANSEN, seiner „Krähe“ NEEF und dem Leitenden Oberstaatsanwalt ROTH klar (bewusst), dass mittlerweile die gesetzliche Dreimonatsfrist gem. § 77 b StGB zur Stellung des Strafantrages wegen „Beleidigung“/“Verleumdung“ der Staatsanwältin Neef verstrichen ist?
    Antwort:
    „Klar“ ist dem Trio das „klar“!

    23.
    Ist dem Zeugen/Oberstaatsanwalt JANSEN klar(bewusst), dass jetzt in den Augen der Öffentlichkeit bzw. in den Augen des „Volkes“, in dessen Namen „Recht“ gesprochen wird, als „offenkundige Tatsache“ angesehen wird, dass Staatsanwältin NEEF eine „Justizverbrecherin“ ist, jemand ist, welche die Amtsdelikte Rechtsbeugung(§ 339 StGB), Verfolgung Unschuldiger(§ 344 StGB), Strafvereitelung im Amt(§ 258a StGB) u.a. begangen hat?
    Antwort:
    „Klar“ ist das dem Zeugen/Oberstaatsanwalt Jansen „klar“!

    Ich weiss nicht, wie Sie, verehrte Leserinnen und Leser, die Fragen beantwortet hätten?
    Sie können sich ja mal durch einen Leser(in)kommentar zu Wort melden.

  19. Markus Wolf sagt:

    Am Freitag, 23. Dezember 2022, um 12:00 Uhr mittags, fand im Saal 22 des Amtsgerichtes Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln die Verhandlung gegen mich statt wegen „Beleidigung“ u.a. des

    „Kollegen“
    Daniel KOLLE
    Geschäfts“Führer“ der
    Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
    Bezirk Köln Bonn Leverkusen (KBL)
    Hans-Böckler-Platz 9
    50672 Köln
    Tel: 0221-48558-333
    Mobil: 0160 – 53 63 118
    E-Mail: daniel.kolle@verdi.de

    Zur Verhandlung war Daniel Kolle und dessen Rechtsanwalt Dr. Gazeas erst gar nicht erschienen.

    Sogar der Staatsanwalt plädierte für Freispruch, mein Verteidiger ebenso und darauf verkündete Richterin BERNARDS:

    „Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil: Der Angeklagte ist freizusprechen!“

    Der Freispruch wurde NICHT begründet, wohl deshalb, weil alles gesagt war was zu sagen ist und weil sich Anklage und Verteidigung EINIG waren was den Freispruch anbelangt.

    Ich habe das schriftliche Urteil noch nicht in Händen.
    Ihr könnt Euch aber nach der Richtigkeit meiner Angaben erkundigen bei:

    1.
    Pressesprecher des Amtsgerichts Köln
    Richter am Amtsgericht Maurits STEINEBACH
    Tel: 0221-477-2008
    E-Mail: maurits.steinebach@ag-koeln.nrw.de

    2.
    Erste Vertreterin des Pressesprechers
    Richterin am Amtsgericht Dr. Maika CZERNY
    Tel: 0221-477-1519
    E-Mail: maika.czerny@ag-koeln.nrw.de

    3.
    Zweiter Vertreter des Pressesprechers
    Richter am Amtsgericht Dr. Volker KÖHLER
    Tel: 0221-477-2024
    E-Mail: volker.koehler@ag-koeln.nrw.de

    Mit dem Freispruch werde ich zumindest versuchen, meinen Rausschmiss aus der ver.di zu annullieren.

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