Das dumme Geschwätz eines Aiman Mazyek zum Kopftuchverbot

Nachdem im österreichischen Parlament mehrheitlich für ein Kopftuchverbot für Mädchen an Grundschulen beschlossen wurde, kommt auch in Deutschland die Debatte darüber auf. Und wenn es um den Islam geht ist der Vorsitzende vom Zwergverband „Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V.“ (ZMD), Aiman Mazyek, mit seinem Senf nicht weit.

Verbot ist rechtlich nicht durchsetzbar wegen Verfassung – Islamisch gibt es kein Kopftuchgebot für Kinder – Verbotsdiskussion helfen am Ende Rechtspopulisten und führt zur weiteren Ausgrenzung/Abwertung von Muslimen.
[…]
Fatal ist das Signal, was mit solche Verbotdiskurse bezweckt wird, nämlich die „…Ausgrenzung von Musliminnen und Muslimen“ so Mazyek weiter. „Es geht leider nicht um die Debatte über Diversität unserer Gesellschaft auch in religiösen Fragen und es geht leider nicht um das Selbstbestimmungsrecht der Frau. Wer erwachsen ist und Kopftuch tragen will, der soll das auch tun.“

Zum Schluss macht der ZMD-Vorsitzende nochmals deutlich, dass die hiesige Verfassung die freie religiöse Ausübung garantiere, welche demnach einer muslimischen Frau die Freiheit ein Kopftuch zu tragen oder nicht zu lassen hat.
Solche Verbote würden nur den Rechtspopulisten in die Hände spielen.

Hier schießt er mit seinen Aussagen ein mächtiges Eigentor:

Verbot nicht durchsetzbar
Ob ein Verbot von Kopftüchern für Kinder in Schulen nicht verfassungskonform ist, ist keineswegs so klar wie Aiman Mazyek es hier versucht darzustellen. Entgegen den Jubelarien der Altparteien und Medien zum heutigen 70. Jahrestag des Grundgesetzes ist dieses meiner Meinung nach eben kein so großartiges Werk als das es versucht wird hinzustellen. Es ist an vielen Stellen unklar und unpräzise. Daher kann es sich auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entgegen seiner Aufgabe erlauben, eine eigene, demokratisch nicht legitimierte Politik betreiben. Aber das nur nebenbei.

Aus Art. 4 GG geht nicht hervor, daß es keinerlei Einschränkungen für die Ausübung der Religion geben darf (was eine Katastrophe wäre, denn dann wären selbst Menschenopfer statthaft) und die Religionsausübung zu jedem Zeitpunkt an jedem Orte zu ermöglichen sei. Bisher hat das BVerfG zwar pauschalen Verboten in Zusammenhang mit der Religion eine Absage erteilt, aber punktuelle Einschränkungen zugelassen. Ein Kopftuchverbot für Kinder in Schulen wäre ein solcher punktueller Eingriff, um den Schulfrieden zu wahren.

Ausgrenzung
Durch ein Kopftuchverbot erfolgt eben keine Ausgrenzung, sondern eine Egalisierung, da junge Mädchen nicht mehr sofort als Mohammedanerinnen erkennbar sind.
Kein islamisches Kopftuchgebot für Kinder
Was für ein Eigentor! Wenn es nach islamischer Auffassung kein Kopftuchgebot für Kinder gibt, dann kann logischerweise ein Verbot zum Tragen eines Kopftuches auch nicht gegen Art. 4 GG (2), in dem die ungestörte Religionsausübung gewährleistet wird, verstoßen. Somit läge es dann allein im Ermessen der Schule bzw. der zuständigen Behörden ob sie Kleidervorschriften für die Teilnahme am Unterricht erlassen wollen oder nicht.

Offen bleibt natürlich die Frage, warum sich Hr. Mazyek so für das Kopftuch auch bei Kleinkindern einsetzt, wenn es denn gar kein Gebot gibt. Wenn es die Religion überhaupt nicht betrifft, sollte er kein Problem mit einem Verbot haben.

Davon unberührt bleibt natürlich die Tatsache, daß viele Mohammedaner dies in zunehmenden Maße völlig anders sehen als Hr. Mazyek. Inzwischen tauchen in den Städten selbst Fälle von Kindern mit Kopftuch auf, die gerade erst laufen gelernt haben. Man muss dabei immer das zu Grunde liegende Weltbild im Hinterkopf behalten. Das Kopftuch dient u.a. dazu, die sexuelle Erregung von Männern — hier durch Kleinkinder! — zu verhindern.

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