Rotgrüne Grundgesetzinterpretationsspiele

Die Rotgrünen drehen sich ihre Interpretationen des Grundgesetzes (GG) auch wie sie es gerade gebrauchen können. Geht es um Genderfeminismus kennt man keine Gleichberechtigung, sondern nur noch Gleichstellung und verweist dabei auf Art. 3 GG, in dem jedoch nur Gleichberechtigung Erwähnung findet.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Feministische Juristinnen geben sich viel Mühe juristisch zu begründen, daß man Art. 3 GG im historischen Kontext lesen müsse und es den Vätern des Grundgesetzes eben nicht nur um gleiche Rechte gegangen ist, sondern Art. 3 in Wirklichkeit als nicht symmetrisches Grundrecht aufzufassen sei und somit als Frauenförderartikel verstanden werden müsse. Daher seien Frauenquoten und andere Bevorzugungen von Frauen gerade nicht grundgesetzwidrig, sondern erfüllten erst den Auftrag dieses Artikels.

Jetzt, bei der Diskussion unter den Schlagwörtern Homoehe und „Ehe für Alle“, vermeidet man es aus gutem Grund in irgendeiner Form auf den historischen Kontext zum Grundgesetz zu verweisen. Nun heißt es einfach, daß im GG nichts davon stünde, daß zu einer Familie Mann und Frau gehören müssen und dementsprechend keine Grundgesetzänderung notwendig sei (Art. 6 GG). Die Gründerväter des GG haben bei dem Begriff „Ehe“ mit Sicherheit und ausschließlich an eine Verbindung von einer Frau mit einem Mann gedacht. Dieser Umstand war derart selbstverständlich, daß er ihnen nicht mal erwähnenswert erschien.

Artikel 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern

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