Kirchendiebstahl vs. Politaktivismus

Das linksextremistische Framing des WDR geht unvermindert weiter. Figuren aus Krippen von Kirchen wurden widerrechtlich entfernt und für den WDR sind es Politaktivisten und natürlich handelt es sich bei den Tätern um ein selbsternanntes Künstlerkollektiv. Diebstahl als Kunst.

Politaktivisten haben aus zahlreichen Kirchen bundesweit zwei der drei Heiligen Könige aus den dortigen Weihnachtskrippen entfernt. Schwerpunkt der Aktion ist Münster. Allein hier sind acht Kirchen betroffen.

Die Gruppe, die sich als Künstlerkollektiv „Ausgegrenzt“ bezeichnet, will damit nach eigenen Angaben auf die gravierende humanitäre Notlage in den Flüchtlingslagern an den europäischen Außengrenzen aufmerksam machen. Würden die drei Heiligen Könige heute das Jesuskind begrüßen wollen, würden sie nicht weit kommen: festgehalten in Flüchtlingslagern oder in bayerischen Ankerzentren.
Erste Figuren schon wieder da

In den Kirchen hinterließen die Aktivisten Schreiben. Darin erklären sie ihre Aktion und sichern zu, die Figuren in den kommenden Tagen unbeschadet wieder zurückzubringen. In einigen Kirchengemeinden waren die seit Samstag verschwundenen Figuren aber schon am Sonntag wieder da.

Das Eine ist, daß Linke meinen unter dem Mantel der Kunstfreiheit im Namen der „guten Sache“ jede beliebige Straftat für sie folgenlos begehen zu können, das Andere ist die Berichterstattung durch den zwangsfinanzierten Staatsfunk, der derartige Taten systematisch bagatellisiert. Es wird quasi angenommen, daß die Kunstfreiheit das Strafgesetzbuch außer Kraft setzt. Hier wurden Gegenstände aus einem der Religionsausübung dienendem Raum, bzw. Sachen die der religiösen Verehrung dienen entwendet. Ich kann zwar mit religiösen Kulten nicht das Geringste anfangen, aber was hier erfolgte ist aus gutem Grund alles andere als eine Bagatelle. Sofern die Figuren auch nur einen gewissen historischen oder monetären Wert haben fällt dies unter §243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls):

§243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
  2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
  3. gewerbsmäßig stiehlt,
  4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
  5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
  6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
  7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
  8. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

Des Weiteren wäre noch zu prüfen inwieweit eine Störung der Religionsausübung nach §167 StGB vorliegt:

§167 Störung der Religionsausübung

(1) Wer

  1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder
  2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt,
  3. wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.

Analoge Aktionen bei Moscheen würden bei Linken einen Aufschrei verursachen, aber bei Kirchen handelt es sich um Kunst. Was der WDR hier betreibt ist weder Journalismus noch neutrale Berichterstattung, sondern die Beschäftigten betreiben Politaktivismus in eigener Sache mit dem Messen mit zweierlei Maß.

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