Entzug des Doktorgrades

In den letzten Jahren wurde viel über die Aufdeckung von Plagiaten bei Dissertationen und der darauf folgende Entzug des Doktorgrades berichtet. Weniger bekannt, nach meiner Erfahrung auch bei den Promovenden, ist die Tatsache, daß der Doktorgrad auch aus anderen Gründen wie Datenfälschung, unerlaubte Hilfe oder Abschreiben selbst Jahre nach erfolgter Promotion in einigen Ländern (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen) aberkannt werden kann. Bei der Promotion handelt es sich dort nicht nur um einen Nachweis einer Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt, wie bspw. das Abitur, sondern der Promovend verpflichtet sich mit Entgegennahme der Urkunde nicht nur in seinem bisherigen Leben sondern auch in seinem zukünftigen einer der Führung des Grades würdigen Lebensweise nachgekommen zu sein bzw. nachzukommen. Verstößt er dagegen, kann der Doktorgrad in diesen Ländern zu jeder Zeit, aus Gründen die sachlich in keinem zeitlichem oder inhaltlichen Bezug zu der Promotion stehen, entzogen werden, selbst wenn die Durchführung der Promotion vollkommen regelgerecht und nach guter wissenschaftlicher Praxis erfolgt ist. Dies ist zum Beispiel in §34 des Berliner Hochschulgesetzes festgelegt:

(7) Ein von einer staatlichen Hochschule gemäß § 1 Absatz 2 verliehener akademischer Grad kann wieder entzogen werden,

  1. wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben,
  2. wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Inhaber oder die Inhaberin der Verleihung eines akademischen Grades unwürdig war,
  3. wenn sich der Inhaber oder die Inhaberin durch späteres Verhalten der Führung eines akademischen Grades unwürdig erwiesen hat.

Das praktische Problem liegt nun in der Feststellung der Unwürdigkeit des Tragens eines akademischen Titels. Die Kriterien hierzu sind sinnvollerweise sehr weit gefasst, bewegen sich aber mindestens in den Grenzen der allgemeinen Ethik. Einige Juristen engen die justiziablen Verfehlungen auf Taten ein, die einen Bezug zur Wissenschaft aufweisen müssen (bspw. Fälschung von Daten).

Relevanz könnte diese Regelung im Prozess um den Organtransplantationsskandal gewinnen. Sollte sich hier im Laufe des Prozesses herausstellen, daß daran beteiligte, promovierte Mediziner aus unethischen Motiven (bspw. finanzielle Anreize) die Transplantationsreihenfolge von Patienten manipuliert haben, ist meiner Meinung nach die Grenze zur Unwürdigkeit schon lange überschritten und rechtfertigt ggf. den Entzug des Doktorgrades. Unabhängig von den strafechtlichen Konsequenzen die aus der Manipulation folgen, kann es — zumindest theoretisch — durchaus ethisch vertretbare Gründe für den Eingriff in die Transplantationsfolge geben, da das System den kränksten Patienten, gegenüber dem mit der höchsten Überlebenswahrscheinlichkeit bevorzugt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert