Der „Aufstand der Letzten Generation“ (@AufstandLastGen) setzt seine Erpressungen weiter fort und hat jetzt ein Ultimatum gestellt. Bei Nichterfüllung der Forderungen sollen nun auch anfällige Infrastrukur wie Häfen und Flughäfen blockiert werden:
+++ EILMELDUNG +++
Wir setzen Bundeskanzler Olaf Scholz und der Bundesregierung ein #Ultimatum, sich bis Sonntagabend zur Umsetzung der Empfehlungen des Bürgerrats als Grundlage unserer Forderung zu äußern und insbesondere die Umsetzung des #essenrettengesetz zuzusagen. 1/10 pic.twitter.com/GS64GqULCX— Essen Retten – Leben Retten 🌾 (@AufstandLastGen) 16. Februar 2022
Unser Angebot:
Unsere Aktionen können ausgesetzt werden, wenn Sie sich bis Sonntagabend zu unseren hier vorgetragenen Forderungen verlässlich & überprüfbar erklären.
Beim Ausbleiben einer solchen Reaktion werden wir zusätzlich anfällige Infrastruktur in diesem Land stören 7/10— Essen Retten – Leben Retten 🌾 (@AufstandLastGen) 16. Februar 2022
und zum Innehalten bringen. Häfen und Flughäfen sind für uns Ausdruck eines unveränderten fossilen Alltags, den wir aus Liebe zu unseren Familien, Freund:innen und allen Mitmenschen nicht hinnehmen können.
8/10— Essen Retten – Leben Retten 🌾 (@AufstandLastGen) 16. Februar 2022
Wir haben Forderungen, ein Ultimatum und eine Androhung eines empfindlichen Übels bei Nichterfüllung gerichtet an die Verfassunghsorgane Bundeskanzler und die Bundesregierung. Dies ist auch kein spontaner Entschluss, denn es wurde bereits
am 12.11.2021 angekündigt das Land lahmlegen zu wollen. Für solche Fälle wurden §105 StGB und §106 StGB geschaffen:
§105 Nötigung von Verfassungsorganen
(1) Wer
1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§106 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
(1) Wer
1. den Bundespräsidenten oder
2. ein Mitglied
a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
b) der Bundesversammlung oder
c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Vermutlich sieht unsere Justiz aber auch hier keine Anhaltspunkte und wird ein Verfahren wie 2020 bei dem erzwungenen Rücktritt des frisch gewählten Ministerpräsidenten Thomas Kemmerich von Thüringen einstellen.