Gutachten bescheinigt BVerfG Korruption

Der Bericht stammt zwar zunächst von Bild, aber das Gutachten selbst kommt direkt von den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages und das hat es in sich, obwohl es schon länger bekannt ist, daß das BVerfG keiner neutraler Beobachter ist, der bei Beschwerden auf die Einhaltung der Verfassung oder genauer des Grundgesetzes achtet, sondern eine eigene, parteigetriebene Politik betreibt. Wie sollte es auch neutral sein, wenn die Verfassungsrichter nicht rein nach Qualifikation ausgewählt werden, sondern im Hinterzimmern von Politikern nach Parteiräson bestimmt werden.

Aus dem 12-seitigen Gutachten:

1. Fragestellung
Gefragt wird, wie eine Praxis des Bundesverfassungsgerichts, durch die einer Gruppe von Journalisten, die der Justizpressekonferenz Karlsruhe e.V. (JPK), einem privatrechtlichen Verein, angehören, einen Abend vor der Urteilsverkündung Zugang zu der entsprechenden Pressemitteilung gewährt wird, mit Blick auf den Gleichbehandlungsanspruch im publizistischen Wettbewerb zu beurteilen ist. Im Zusammenhang mit exklusiven Pressemitteilungen für die Landespressekonferenz hat das VG Stuttgart insoweit entschieden, dass einer Landespressekonferenz rechtlich kein besonderer Status und insbesondere kein Monopol der Erlangung von presseerheblichen Informationen zukomme, sodass die Mitgliedschaft in der Landespressekonferenz keinen sachlichen Grund zur Ungleichbehandlung darstelle.⁴⁶
4.3. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht außerdem entschieden, dass „der Grad an Wissenschaftlichkeit sich nicht als ein formales und damit meinungsneutrales Kriterium darstellt, mit dem allein sich eineVerschiedenbehandlung von Publikationsorganen bei der Belieferung mit Informationen rechtfertigen lassen könnte“.³⁹
Überträgt man diese in Bezug auf die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen entwickelten Grundsätze auf die Veröffentlichung von Pressemitteilungen, die Gerichtsentscheidungen zum Gegenstand haben, erscheint auf einen ersten Blick das Kriterium der Professionalität mit dem Kriterium des Grads an Wissenschaftlichkeit wesensähnlich, weil sowohl Wissenschaftlichkeit als auch Professionalität im journalistischen Bereich die sachgemäße Informationsbeschaffung und -verarbeitung zur Darstellung von Erkenntnissen und Geschehnissen betrifft. Danach ließe sich folglich argumentieren, dass Professionalität ebenfalls kein formales, meinungsneutrales Kriterium darstellt. Zwar könnte auf die Unterscheidung abgestellt werden, dass das Wissenschaftlichkeitskriterium vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schutzbereiches vielmehr die Wahrheits suche, Erkenntnisprozesse, deren präzise Aufzeichnung sowie die Generierung generellen, gerade nicht einzelfallbezogenen Wissens betrifft,⁴⁰ während professionelle journalistische Arbeit eben auch auf die Verbreitung von Meinungen gerichtet sein kann. Diese Unterscheidung würde jedoch eher den Schluss nahelegen, dass „Professionalität“ erst recht kein meinungsneutrales Kriterium ist.
5. Schlussbetrachtung
Die bisherige höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Gleichbehandlungsgebot im publizistischen Wettbewerb stellt insbesondere aufgrund der verfassungsrechtlichen Wertung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gesteigerte Anforderungen an die Ungleichbehandlung von Journalisten. Ob das Unterscheidungskriterium der Professionalität ausreicht, um eine derartige Ungleichbehandlung zu rechtfertigen, ist bisher nicht gerichtlich geklärt.⁴⁴ Dies hängt vom Umfang des Anspruchs auf publizistische Gleichbehandlung ab, welchen das Bundesverfassungsgericht zuletzt besonders einzelfallbezogen geprüft hat.⁴⁵ In diesem Zusammenhang erscheint jedenfalls die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Pressemitteilungen nur einem exklusiven Kreis an Journalisten zur Verfügung zu stellen, für die benachteiligten Journalisten besonders schwerwiegend, zumal das Bundesverfassungsgericht bei der beabsichtigten Gewährleistung der Professionalität auf die Einschätzung eines privaten Vereins vertraut.

Interessant in dem Gutachten ist auch in Fußnote 43 der Verweis auf das Urteil BVerwG, Urteil vom 03.12.1971 – I C 30.71:

43 BVerwG, Urteil vom 03.12.1971 – I C 30.71 –, juris, Rn. 40: „Die Behörde darf nicht zwischen ‚guter‘ und ‚schlechter‘ Presse unterscheiden oder etwa nur solche Journalisten informieren, die in ihrer bisherigen journalistische Tätigkeit einseitig und unkritisch ein nur positives Bild ihrer Einrichtungen und Dienstleistungen der Öffentlichkeit vermittelt haben.

Ein Umstand der inzwischen jedoch Gang und Gäbe ist. Wie dem auch sei, nicht nur Angela Merkels „verfassungsrechtliches Ziehkind“ Stephan Harbarth hat schon bei anderen Gegebenheiten seine Untaugklichkeit für das Amt bewiesen.

Literatur

  1. Pressetätigkeit des Bundesverfassungsgerichts und Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb. https://www.bundestag.de/resource/blob/919556/db60cf10559d0021b3324e23c2b4b825/WD-3-148-22-pdf-data.pdf

    Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 148/22
    Abschluss der Arbeit: 09.11.2022
    Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung

    Metadaten:
    Verfasser: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages
    Dokumentdatum: Do 10 Nov 2022 15:43:35 CET (Zeitstempe 1668091415)
    Größe: 12 Seiten DIN A4, 268,8kB
    Prüfsumme: sha512 dfff075e9357f905454ee692a12a3753d6e972958eb550892af49d89d1a0d099

Ein Kommentar

  1. […] Beschluss des Deutschen Bundestages teilweise wiederholt werden muss — eine Anfechtung vor dem korruptem BVerfG ist wahrscheinlich — und das Volksbegehren er Initiative Deutsche Wohnen & Co. enteignen, was […]

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