Wer Inhalte transportiert, verantwortet sie

Günther Oettinger hat auf der Konferenz „Initiative Urheberrecht“ den beachtenswerten Satz geprägt (heise):

Wer digitale Inhalte transportiert, verantwortet sie auch.

Auf diese kurze Formel lassen sich auch die Urteile des BGH bringen, in denen er den Telekommunikationsunternehmen bis dato unspezifizierte Prüfungspflichten der transportierten Inhalte auferlegt um ggf. durch ebenfalls bisher unspezifizierte technische Maßnahmen den Zugriff auf Inhalte zu unterbinden.

Von Oettinger ist bekannt, daß er meist nichts von den Dingen versteht, über die er spricht, aber beim BHG sollte dies eigentlich anders sein, wobei man davon ausgehen kann, daß weder Oettinger noch der BGH mit den technischen Grundlagen vertraut sind. Offenbar arbeitet man aber an einer Umkehrung der bisherigen Rechtslage, denn bisher waren Unternehmen, die den reinen Transport als Dienstleistung erbringen, nicht nur von der Haftung bzgl. der Inhalte explizit freigestellt (Providerprivileg), sondern es war ihnen nach §88 TKG (Fernmeldegeheimnis) sogar verboten die Inhalte zur Kenntnis zu nehmen, außer es ist zum Schutz ihrer Systeme zwingend erforderlich. So haftet die Briefpost nicht für zugestellte Briefbomben, Erpresserbriefe etc., darf aber Sendungen bei denen die begründete Annahme besteht, daß sie eine Gefahr darstellen (z. B. Briefe aus denen ein weißes Pulver rieselt, wie im Falle der Anthraxbriefe) aussortieren. Analoges gilt für Telekommunikationsunternehmen. Solange nicht die begründete Annahme besteht, daß die transportierten Datenpakete die Infraktstruktur des Dienstleisters beschädigen, darf er die Datenpakete nach bisheriger Rechtslage weder auf ihre Inhalte prüfen noch etwa aussortieren und nicht Weiterleiten.

§ 88 Fernmeldegeheimnis

(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang

Verstöße gegen §88 TKG werden von Richtern nach §206 StGB (Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses) entsprechend strafrechtlich gewürdigt:

§ 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses

(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt

  1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
  2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder
  3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die

  1. Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,
  2. von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
  3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.

(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

Wer nun aber wie Oettinger fordert „Wer digitale Inhalte transportiert, verantwortet sie auch“ weiß entweder nicht wovon er spricht oder er will eine vollkommen andere Rechtsordnung verwirklicht wissen, denn wer den Transportunternehmen Haftung auferlegt, muss sie logischerweise auch in die Lage versetzen, die zu transportierenden Inhalte nach Rechtsverstößen durchsuchen zu können. Die Forderung ist somit nichts Anderes, als die Abschaffung des Brief- und Fernmeldegeheimnisses. Die Folgen wären drastisch, denn die Unternehmen wären dann zum Eigenschutz verpflichtet jeden Brief, jedes Päckchen, jedes Datenpaket einzusehen und den Inhalt zu kontrollieren. Schlagartig hätten sich auch die Schweigepflichten für Ärzte und Rechtswanwälte in Luft aufgelöst und Journalisten könnten keine Medien zur Recherche mehr nutzen. Wenn man jetzt noch berücksichtigt, daß in regelmäßigen Abständen aus derselben Richtung ein Kryptoverbot gefordert wird, bleibt, wenn sie sich durchsetzen, nicht mehr viel übrig von der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, denn letztendlich fallen damit auch die Grundrechte wie Meinungs-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit als Abwehrechte des Bürgers gegen den Staat. Und dies alles wegen Unrheberrechtsverletzungen und nicht etwa wegen sicherheitsrelevanten Aspekten. Somit würden dann in ihrem vollständigen Fehlen der Verhältnismäßigkeit Urheberrechtsverletzungen schwerer wiegen, als terroristische Angriffe auf die Gesellschaft. Oder andersherum betrachtet, die Forderungen der Urheberechteverwalter kann man auf Grund ihrer Verfassungsfeindlichkeit selbst als terroristischen Angriff verstehen, denn es geht ihnen um die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Ein Kommentar

  1. […] eine vollkommen andere Rechtsordnung vorschwebt hatte ich bereits im Zusammenhang mit der Störerhaftung kurz […]

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