Bezahlte Meinungen beim SWR

Das es mit der Meinungsvielfalt bei den öffentlich-rechtlichen Sendern (ÖR) nicht weit her ist und Meinungsmache denn Information präsentiert wird, obwohl dieser über Zwangsabgaben von allen Bürgern finanziert wird und dabei auch noch zu den Teuersten gehört, ist schon seit Langem offensichtlich, wird aber von den Sendern immer pflichtgemäß bestritten. Nun kochte gerade ein Fall hoch, bei der eine Produktionsfirma („Encanto TV“) im Auftrag des SWR einen neuen „Bürgertalk“ mit dem Titel „Mal ehrlich …“ produzieren soll. Da dort Bürger und ihre Meinungen die Hauptrollen spielen sollen, suchte die Produktionsfirma Bürger mit der gewünschten Meinung und bot 150,- € dafür.

„Wir suchen für ein neues SWR-TV-Format eine/einen Alleinerziehenden, der sagt, dass sie/er aufgrund der Kindererziehung oder -ausbildung kein Geld für die Rente hat. Und mit Schrecken an die eigene Rente denkt“, habe es darin geheißen. Anreiz zur Aussage: „Sie bekommen 150 € für Ihre Meinung.“

Dieser Fall dürfte nicht der Einzige sein, er ist eben nur jemandem aufgefallen, weil die Annonce dann doch zu plump geraten war. Selbst wenn die Suchanzeigen weniger inkriminierend formuliert sind, wird an Hand eines Vorgesprächs eine Auswahl „zulässiger“ Meinungen getroffen werden. Die eigentliche Ursache des Problems liegt meines Erachtens an anderer Stelle. Die Sender des ÖR produzieren Vieles nicht mehr selber, sondern kaufen fertige Produkte teuer ein. Typischer Fall sind die wöchentlichen Talkshows. Stellvertretend für das Sendeformat sei hier auf Anne Will verwiesen. Die Talkshow „Anne Will“ wird von der „Will Media GmbH“ in Berlin, deren Geschäftsführerin Anne Will ist, produziert. Gemäß der Webseite erfolgt die Produktion der Talkshow im Auftrag der ARD, was übrigens formaljuristisch nicht stimmen kann, da die ARD weder geschäftsfähig noch parteifähig ist, wie der BGH in seinem Beschluss I ZR 13/14 vom 30.04.2015 (Auszug aus dem Urteil s.u.) in der Sache zur Tagesschau-App festgestellt hat. Bei der ARD handelt es sich nur um ein koordinierendes Gremium, eine senderübergreifende Arbeitsgruppe, in der Vertreter der einzelnen Sendeanstalten zusammenkommen. Da es die ARD rein formal nicht gibt, muss der Auftraggeber für Produktionen und andere Rechtsgeschäfte immer eine der Sendeanstalten sein. Bei „Anne Will“ dürfte dies der NDR sein, da die Webseite dort angesiedelt ist (muss aber nicht zwingend so sein).

Dieses Auslagern von Produktionen, insbesondere derartiger Formate, die zur Meinungsbildung beitragen sollten, ist die Basis von Korruption und eine hervorragende Möglichkeit Geldflüsse zu verschleiern, wahre Kosten (insbesondere Gehälter!) intransparent zu halten, Rechenschaftspflichten der ÖR-Körperschaften zu unterlaufen und natürlich um die Verantwortung der Sendeanstalten zu minimieren. Im Zweifelsfalle weiß der Sender von nichts (so auch in diesem Fall) und kann immer behaupten von der Produktionsfirma betrogen worden zu sein. Zum Zuge kommt dabei natürlich auch immer nur dasjenige Unternehmen, dessen Meinungsportfolio den Vorgaben der Sender entspricht. Unliebsame Unternehmen wird man so auch unauffälliger wieder los, als eigene Mitarbeiter.

Urteilsauszug zur Tagesschau-App

Der BGH wies eine Klage gegen die Tagesschau-App aus rein formalen Gründen ab, weil es sich bei der Beklagten, der ARD, um eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform handelt. (Beschluss I ZR 13/14 vom 30.04.2015, Absätze 15-18 in der Entscheidungsbegründung)

I. Die Revision der Klägerinnen hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen hat. Die Klage ist insoweit allerdings nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abzuweisen, weil die Beklagte zu 1 nicht parteifähig ist.
1. Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, in einem Rechtsstreit klagen (aktive Parteifähigkeit) oder verklagt werden (passive Parteifähigkeit) zu können. Die Parteifähigkeit zählt zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel das Gericht grundsätzlich in jeder Verfahrenslage einschließlich der Revisionsinstanz gemäß § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 – XI ZR 40/03, BGHZ 159, 94, 98). Fehlt die Parteifähigkeit zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, ist die Klage wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung als unzulässig abzuweisen (Saenger/Bendtsen, ZPO, 6. Aufl., § 50 Rn. 12). Parteifähig ist gemäß § 50 Abs. 1 ZPO, wer rechtsfähig ist. Ferner kann ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, gemäß § 50 Abs. 2 ZPO klagen und verklagt werden.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 1 sei als eine im Rechtsverkehr unter einer eigenen Bezeichnung und einem eigenen Logo auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig und damit gemäß § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig. Selbst wenn die Beklagte zu 1 keine eigene Rechtspersönlichkeit haben sollte, sei sie in entsprechender Anwendung von § 50 Abs. 2 ZPO parteifähig, weil sie auf der Grundlage ihrer Satzung über eine körperschaftliche Struktur verfüge, die der eines Vereins vergleichbar sei. Dem kann nicht zugestimmt werden.
a) Die Beklagte zu 1 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, jedenfalls soweit sie die hier in Rede stehende „Tagesschau-App“ unter ihrer Bezeichnung und ihrem Logo im Rechtsverkehr anbietet, keine rechtsfähige und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO parteifähige (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 343 ff.). Vielmehr handelt es sich bei der Beklagten zu 1 insoweit um eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform.

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