Migrationspakt: Wie sieht „rechtlich nicht bindend“ in der Praxis aus?

Die Befürworter des Abschlussdokuments der „Zwischenstaatlichen Konferenz zur Annahme des Globalen Paktes für eine sichere, geordnete und reguläre Migration“ (A/CONF.231/3; PDF 579 kB), kurz Migrationspakt, betonen unverdrossen, daß der Vertrag rechtlich unverbindlich sei und jeder Staat weiterhin die volle Souveränität behalten wird. Es erhebt sich die Frage, ob historische Parallelen existieren, welche als Beleg für die Dauerhaftigkeit des Bestehens einer rechtlichen Unverbindlichkeit dienen könnten.

Zunächst haben die Befürworter insoweit Recht, als daß diese Formulierung bereits in der Präambel zweimal auftaucht:

7. Dieser Globale Pakt stellt einen rechtlich nicht bindenden Kooperationsrahmen dar, der auf den Verpflichtungen aufbaut, auf die sich die Mitgliedstaaten in der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten geeinigt haben. In der Erkenntnis, dass die Migrationsproblematik von keinem Staat allein bewältigt werden kann, fördert er die internationale Zusammenarbeit zwischen allen relevanten Akteuren im Bereich der Migration und wahrt die Souveränität der Staaten und ihre völkerrechtlichen Pflichten.

An dieser Stelle ist jedoch interessant, daß nur auf die völkerrechtlichen Pflichten der Staaten, nicht jedoch auf ihre Rechte verwiesen wird.

15 […]
b) Internationale Zusammenarbeit. Der Globale Pakt ist ein rechtlich nicht bindender Kooperationsrahmen, der anerkennt, dass Migration von keinem Staat allein gesteuert werden kann, da das Phänomen von Natur aus grenzüberschreitend ist und somit Zusammenarbeit und Dialog auf internationaler, regionaler und bilateraler Ebene erfordert. Die Autorität des Paktes beruht auf seinem Konsenscharakter, seiner Glaubwürdigkeit, seiner kollektiven Trägerschaft und seiner gemeinsamen Umsetzung, Weiterverfolgung und Überprüfung;

In der Debatte um das Für und Wider des Migrationspakts versucht nun der Spiegel mit einem Artikel zur Geschichte der Entstehung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zu Hilfe zu eilen:

Am 10. Dezember 1948 wurde, gegen alle Wahrscheinlichkeit, die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ verabschiedet – ohne rechtlich bindend zu sein.

Auch die Menschenrechtserklärung war zur Zeit ihrer Entstehung ein unverbindliches Dokument, übrigens wurde sie damals auf Grund des Artikel 18 zu Gewissens- und Religionsfreiheit nicht von Saudiarabien unterzeichnet.

Mal abgesehen von der Tatsache, daß viele Länder bis heute die darin aufgeführten Regeln nicht verwirklicht haben — man denke allein an Meinungsfreiehit, Gewissensfreiheit, Folterverbot — sind die Regeln fester Bestandteil vieler Verfassungen nicht nur in der westlichen Welt geworden. Aus einem ursprünglich unverbindlichen Dokument ist also ein Rechtsverbindliches geworden. Somit kann die Hilfestellung des Spiegels — wohl unfreiwillig — als gescheitert betrachtet werden, denn er belegt, daß rechtlich nicht bindende Vereinbarungen, recht schnell zu rechtlich Verbindlichen werden können. Er bestätigt daher die Gegner des Migrationspaktes, die genau das befürchten.

Eine analoge Situation findet sich bei den Vereinbarungen zum „Gender mainstreaming“. Auch diese Dokumente der Vereinten Nationen waren unverbindlich, doch für sie wurde sogar das Grundgesetz geändert und eine Fülle von Gesetzen und Maßnahmen für rechtlich verbindlich erklärt, die oftmals in ihrer Absurdität nur noch eine Karrikatur des ursprünglichen Anliegens darstellen. Kurz, auch hier wurden rechtlich nicht bindende Absprachen zu geltendem Recht.

Natürlich ist auch Sinn und Zweck solcher supernationalen Vereinbarungen, daß die darin getroffenen Regelungen in die nationalen Gesetzgebungen übernommen und damit rechtsverbindlich werden. Jede gegenteilige Annahme wäre weltfremd, denn letztlich kommt grudnsätzlich jedes noch so kleine Abkommen der Aufgabe eines Teils der eigenen Souveränität gleich. Die in den Dokumenten enthaltenen Verweise, daß die Vereinbarungen rechtlich nicht bindend seien, sind rein diplomatischer Natur und dienen einzig dem Zweck, möglichst viele Staaten zur Unterzeichnung zu bewegen. Wären diese Passagen nicht enthalten, würden viele Staaten gleich im Vorfeld die Unterzeichnung verweigern und somit das Projekt in einem frühen Stadium zum Scheitern bringen.

Daher haben die Befürworter zwar rein formal recht, aber die gelebte Praxis widerlegt ihre Argumentation. Es ist daher davon auszugehen, daß massiv versucht werden wird die Regelungen des Migrationspakts in der nationalen Gesetzgebung rechtlich verbindlich werden zu lassen. In Deutschland warten SPD, Die Grünen und Die Linke geradezu darauf Entsprechendes in die Wege leiten zu können.

2 Kommentare

  1. […] vorigen Artikel hatte ich aufgezeigt, das der Passus „rechtlich nicht bindend“ in den Dokumenten der Vereinten […]

  2. […] anderweitig bereits gezeigt ist die rechtliche Unverbindlichkeit bei derartigen Dokumenten nur als Vorwand dient, um möglichst […]

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