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Schufaformel bleibt weiter Geschäftsgeheimnis

Wie gerade durch die Presse geht (Spiegel, Tagesschau) hat der BGH mal wieder ein zwiespältiges Urteil (BGH Az. VI ZR 156/13, Pressemitteilung) gefällt. Die Schufa darf ihre Scoring-Formel weiterhin als Geschäftsgeheimnis deklarieren. Das hat durchaus Bedeutung für alle, nicht nur für denjenigen, der einen Kredit beantragen will. Die Bewertung der Schufa greift tief in unser Leben ein, da ein schlechter Score erhebliche Auswirkungen hat, denn an Hand von ihm entscheidet sich, ob man eine Wohnung mieten, ein Bankkonto eröffnen oder auf Rechnung einkaufen darf. Selbst bei Bewerbungen wird oftmals eine Schufaauskunft eingeholt. Deshalb wird von betrügerischen Inkassobüros auch gerne mit einem negativen Schufaeintrag gedroht.

Nachdem die Finanzierung eines Autokaufes fehlschlug hatte sich eine Geschädigte zunächst mit der Forderung um „Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz“ an die Schufa gewandt. Diese erteilte zwar Auskunft über die Kreditwürdigkeit, verweigerte jedoch Einblick in die Einzelpositionen, die letztlich zum Scoringwert führten. Hierauf klagte die Geschädigte, scheiterte aber in ihrem Ansinnen beim Amts- und Landgericht, sowie beim BGH. Allerdings erzielte sie einen Teilerfolg. Die Beklagte, also die Schufa, muß Auskunft darüber erteilen, welche

… personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen sind. […] Ferner wurde sie über die in den letzten zwölf Monaten an Dritte übermittelten und die aktuell berechneten Wahrscheinlichkeitswerte sowie über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Daten informiert.

Die Gewichtung der einzelnen Datenpunkte darf aber weiterhin unter Verschluss bleiben.

Dennoch hinterlässt das Urteil einen schalen Geschmack. Da sich der Bürger nicht gegen die Aufnahme in die Kartei der Schufa (und anderer Auskunfteien) wehren kann (auch wer nicht in der Schufkartei vorhanden ist, hat Nachteile!), müssten diese ihm gegenüber nicht nur zu absoluter Transparenz, sondern auch zu Schadenersatz verpflichtet sein, andernfalls ist er der Willkür dieser rein privaten Wirtschaftsunternehmen hilflos ausgeliefert, da die Kriterien die zu dem Scorewert führen als geheim deklariert werden. Es geht bei den Scoringwerten für den Bürger nicht darum, möglichst nicht in Erscheinung zu treten, sondern in einer von den Auskunfteien festgelegten Art und Weise. Wer keine Verträge schließt (warum auch immer) ist ebenso verdächtig, wie jemand der Verträge schließt, diese aber nicht bedient. Ein guter Kunde ist nur jemand, der konsumiert und bezahlt. Aus Sicht einer Bank, ist jemand der keine Kredite aufnimmt ein schlechter Kunde, da sie an ihm nichts verdienen kann. Würden jetzt die exakten Beurteilungskriterien bekannt werden, wäre das Geschäftsmodell dieser Wirtschaftsauskunftsteien teilweise in Gefahr, da sich Kunden dann aktiv durch Verhaltensänderungen ein entsprechendes Scoring zulegen könnten. Genau diese Praxis wurde aber nun durch den BGH leider auch noch bestätigt. Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen sollten hier auf Grund der fatalen Folgen für den Betroffenen, die durch Fehleinträge in der Kartei (Namensverwechslungen, Schlamperei bei der Schufa etc.) entstehen, von nachrangiger Bedeutung sein. Wer Daten über Bürger sammelt und speichert, sollte diesen gegenüber vollumfänglich auskunftspflichtig sein.

Vielleicht findet sich ja auch einmal bei der Schufa ein Edward Snowden …

Weltpersonenregister

In der Diskussion der letzten Wochen über die durch Edward Snowden aufgedeckte Abhörpraxis wird so gut wie immer betont, daß es „nur“ um die Metadaten der Verbindungen gehe. Das greift meiner Meinung aber deutlich zu kurz. Sagen die Metadaten zu einem Telefongespräch tatsächlich nur etwas über Ort und Zeit, aber nicht über den Inhalt aus, sieht es bei anderen Kommunikationsformen anders aus, denn die Verbindungsdaten lassen sich nicht immer scharf von den Inhalten trennen (jeder Link ist bereits „sprechend“). Außerdem wird indirekt der Eindruck vermittelt, daß an dieser Stelle Schluss sei, aber man kann davon ausgehen, daß Geheimdienste keine selbst auferlegten Grenzen kennen. Die nicht vollständige Erfassung von Inhalten ist daher auch kein Zeichen ethischer Verantwortung und Anerkennung von Grundrechten, sondern schlicht ein technisches Problem.

Die Wunschvorstellung der NSA und eines jeden Geheimdienstes wird wohl eine Art Weltpersonenregister sein, Weiterlesen