Justizministerium legt Entwurf eines Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) vor

Nachdem die SPD Mitte Februar über den Spiegel angekündigt hatte, ein Positionspapier vorlegen zu wollen, wie soziale Netzwerke zu einem schnelleren Löschen unerwünschter Kommentare gebracht werden können und dieses dann Anfang März über die Webseite der SPD der Öffentlichkeit präsentiert wurde, ist heute Heiko Maas mit der Vorlage eines konkreten Gesetzentwurfs nachgezogen (Pressemitteilung, Artikel beim BMJV).

Im Referentenentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ wird es auf den Namen Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) getauft. Soweit ich es beurteilen kann, hat sich das Netz bereits vor einigen Jahren auf breiter Front durchgesetzt, das ist doch genau das Problem der Politik, dazu bedarf es nun wirklich keines Gesetzes mehr. Ich neige immer wieder dazu, Dinge anhand ihres Inhaltes zu benennen, aber vielleicht ist die falsche Namensgebung einfach nur Tarnung, denn ein derartiger Fehler unterläuft dem brillanten Volljuristen Heiko Maas nicht.

Allerdings wird zum esten Mal in der Diskussion präzise definiert welche Straftatbestände im Sinne von Hasskriminalität gemeint sind (§1 (3) NetzDG):

Es werden, wie bereits im Positionspapier der SPD angedeutet, keine neuen Tatbestände geschaffen, sondern die Haftung von den Verursachern auf die sozialen Netzwerke ausgeweitet, wobei soziale Netzwerke in §1 (1) wie folgt definiert wird:

Netzwerkdurchsetzungsgesetz

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die es Nutzern ermöglichen, beliebige Inhalte mit anderen Nutzern auszutauschen, zu teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes.

Offenbar misst man nicht kommerziellen Netzwerken keine grundlegende Bedeutung in der Reichweite bei, andernfalls hätte man es nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht beschränkt. Wesentlich ist aber was alles als soziales Netzwerk gilt: „Plattformen […] die es Nutzern ermöglichen, beliebige Inhalte mit anderen Nutzern auszutauschen, zu teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen“. Der Austausch von Inhalten ist Sinn und Zweck des Internets, somit fällt eigentlich alles darunter. Man beachte das kleine Wörtchen „oder“, demnach fällt selbst der rein private e-Mailverkehr darunter, sowie Messenger und Filehoster, sofern der Austausch über eine Plattform mit Gewinnerzielungsabsicht abgewickelt wird und dieser mehr als zwei Millionen Kunden im Inland hat. Das Gesetz wörtlich genommen, könnten sich nun Nutzer beim Anbieter über zugegangene e-Mails beschweren und dieser müsste diese dann aus dem Postfach bzw. aus den Postfächern, da auch verbreitete Kopien darunter fallen (§3 (2) Pkt. 6), löschen, auch wenn sie nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, sowie Wiederholungen unterbinden. Absicht oder Kollateralschaden?

(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 und 3 befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat.

Die Untergrenze von zwei Millionen Nutzern für den Anwendungsbereich des Gesetzes wird mit dem Schutzbedürfnis von kleinen Unternehmen, namentlich StartUps, begründet.

Die Löschfristen, beginnend ab Beschwerdeeingang, für gepostete Inhalte und dessen Kopien belaufen sich auf 24 Std. für offensichtliche Rechtsverletzungen und sieben Tage für alle anderen rechtswidirigen Inhalte. Die Löschfristen sind meines Erachtens unrealistisch kurz, wenn man bedenkt wie lange Gerichte brauchen (ohne die reinen Wartezeiten bis zum Verhandlungstermin), um entsprechende Klagen sachgerecht zu bearbeiten. Offensichtlich sind oftmals nur die allerwenigsten Fälle. Man denke nur an die vor Kurzem geführte Debatte um das „Denkmal der Schande“. Mit erheblichen Schwierigkeiten dürte auch die Forderung des Gesetzes, daß ein einmal als rechtswidrig eingestufter Inhalt nicht erneut auf dem Netzwerk erscheinen darf verbunden sein (§3 (2) Pkt. 7). Umfangreiche Löschungen sind daher zu erwarten und wohl auch gewollt. Bei Beschwerden soll zwar sowohl dem Beschwerdeführer, als auch dem Verursacher eine begründete Entscheidung über die Beschwerde zugestellt werden, aber in dem Gesetz fehlt vollkommen eine Regelung wie sich betroffene Kommentatoren¹ gegen eine Löschentscheidung wehren können. Man geht wahrscheinlich stillschweigend davon aus, daß Betroffene auf Grund der Dauer und Komplexität von Verfahren, sowie wegen beschränkter Geldmittel wegen eines gelöschten (zweifelhaften) Kommentars nicht den Rechtsweg beschreiten werden, zumal sich die Plattformen jederzeit auf ihr Hausrecht berufen können. Folge des Gesetzes ist es weiterhin, daß die Entscheidung über Straftatbestände in die Hände einiger weniger privater Institutionen gelegt wird, die für das Individuum in der Praxis nicht greifbar sind.

Für deutsche Verhältnisse sind die vorgesehenen Bußgelder sehr hoch. Bei Verstößen gegen rechtzeitiges Löschen sowie gegen die Berichtspflicht sieht das Gesetz Geldbußen bis zu 5 M€ (§4 (2)) gegen die für das Beschwerdeverfahren verantwortliche Person und bis 50 M€ unter Bezugnahme auf §30 OWiG gegen juristische Personen und Personenvereinigungen vor. Nach §4 (3) kann die Ordnungswidrigkeit auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen wurde. Weiterhin wird den sozialen Netzwerken unter Androhung einer Geldbuße bei Zuwdiderhandlung bis zu 500 k€ (§4 (2)) auferlegt, einen verantworlichen Ansprechpartner im Inland zu benennen (§5). Begründet wird dies mit den schlechten Erfahrungen bei bisherigen Zustellversuchen:

Ziel der Regelung ist es sicherzustellen, dass die sozialen Netzwerke sozusagen einen „Briefkasten“ im Inland bereitstellen. Durch die Benennung eines Ansprechpartners werden daher keine zusätzlichen Auskunftspflichten begründet. Die Benennung eines Ansprechpartners verbessert jedoch die Möglichkeiten einer freiwilligen unmittelbaren Kooperation zwischen Strafverfolgungsbehörden und Providern. Weitere Verpflichtungen des sozialen Netzwerks oder rechtliche Folgen knüpfen sich an die Benennung des Empfangsberechtigten nicht; insbesondere handelt es sich nicht um einen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne von §132 Absatz 2 der Strafprozessordnung.

Höchst fraglich dürfe sein, warum sich ein ausländisches soziales Netzwerk veranlasst sehen sollte, ohne trifftigen Grund in Deutschland einen Ansprechpartner benennen zu wollen, der einzig und allein Scherereien einbringt. Hiesige Untenehmen interessieren sich auch nicht für die Rechtslage in anderen Teilen der Welt, bspw. der in Pakistan.

Auch wird zu klären sein, ob die vorgesehenen Maximalbußgeldhöhen noch als verhältnismäßig angesehen werden können.

Der einzige Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist im Grunde der Versuch der Einführung einer Störerhaftung für soziale Netzwerke. Weil man den Verursachern nicht habhaft wird, nicht habhaft werden will oder kann, soll der nächste Greifbare in Haftung genommen werden. Die hohen Bußgelder in Verbidnung mit kurzen Fristen und der Pflicht Wiederholungen zu unterbinden werden betroffene Unternehmen veranlassen eine überaus rigide, noch willkürlichere Löschpraxis zu etablieren. So der Wunsch des Gesetzgebers hinter dem Gesetz. Die ausführlichen Berichtspflichten sollen zweierlei bewirken, einerseits müssen soziale Netzwerke zu deren Erfüllung tatsächlich erhebeliche Investitionen in das Beschwerdemanagment vornehmen, andererseits ist wohl auch eine Prangerfunktion in diesem Zusammenhang ausdrücklich erwünscht, da die quartalsmäßigen Berichte nicht nur beim Bundesanzieger hinterlegt, sondern auch auf der jeweiligen Website leicht auffindbar sein müssen. Es wird sich zeigen, wie ausländische Netzwerke darauf reagieren werden, aber meine Prognose ist, daß sich im Netz nichts grundlegendes ändern wird. Im Zweifelsfalle werden die Nutzer auf andere Angebote ausweichen.

Übrigens: Das Gesetz ist alternativlos! Wie sollte es auch anders sein:

C. Alternativen
Keine.

Ach, Merkel hat da auch mitgeschrieben? Na dann ist ja alles Bestens, dann muss es ja wirklich von herausragender Güte sein.


1 Gemäß Erläuterung zu §4 (5) NetzDG ist ein Amtsgericht für Einsprüche gegen den Bußgelbescheid zuständig. Allerdings ist gemäß der Formulierung, nicht derjenige dessen Kommentar gelöscht wird der Betroffene, sondern der Bußgeldempfänger, also der Provider wie bspw. Facebook pder Twitter. Der Verursacher, also derjenige, der den Kommentar ursprünglich ins Netz gestellt hatte, kommt in dem Gesetz, mit der Ausnahme das er benachrichtigt werden muss, nicht vor.

Zuständig ist gemäß Satz 2 das Gericht, das gemäß § 68 OWiG über den Einspruch der oder des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid entscheidet. Das ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat.

11 Kommentare

  1. […] (Die Grünen & Juristin) hat in einem Interview mit dem Deutschlandfunk ihre Auffassung zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) von Heiko Maas (SPD) […]

  2. […] aus den Neunzigern. Ob diese Entscheidung, im Hinblick auf das von Heiko Maas gerade vorgeschlagene Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), heute wieder so getroffen werden […]

  3. […] Maas versucht in einem Interview mit dem Spiegel u.a. sein Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) zu […]

  4. […] Löschungen wurden schnell mit der Gesetzesinitiative zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) von Heiko Maas in Verbindung gebracht. Das ist zwar naheliegend, man sollte jedoch nicht außer […]

  5. […] mit sieben Meilen Stiefeln in einen Überwachungsstaat verwandeln (wollen). Heiko Maas mit seinem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), die Vorratsdatenspeicherung (VDS), die Erprobung von Gesichtserkennungssystemen auf Bahnhöfen, […]

  6. […] sonderlich genau. Intendiert war das Buch als eine Rechtfertigungsschrift für sein unsägliches Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), aber in dieser Form ist es eine reine Schmähschrift gegen AfD und Rechtspopulisten, denn […]

  7. […] doch das hat offensichtlich nicht so wie gewünscht funktioniert, so daß im Nachgang dann 2017 das Netzwerkduchsetzungsgesetz (NetzDG), welches zum 01.01.2018 wirksam wurde, geschaffen wurde. Offen bleibt, warum die Taskforce […]

  8. […] viel gutem Willen hätte man bei dem bis hin zum Namen völlig verunglückten NetzDG noch von einem untauglichen Versuch sprechen können, strafrechtlich […]

  9. […] einen Marshallplan für die Demokratie erarbeiten und der als damaliger Justizminister die Idee zum Netzdurchsetzungsgesetz hatte? Eine zutiefst lächerliche […]

  10. […] (NetzDG)“ vorgelegt, welches dann auch so verabschiedet wurde. Ich merkte damals dazu Folgendes […]

  11. […] von Ewiggestrigen niedergemacht. Hinzu kommen Angriffe auf die Meinungsfreiheit wie das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, unter Federführung von Heiko Maas als er noch Justizminister war (Interview von ihm dazu) oder […]

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